Wohnungseigentümerversammlung

Hallo,

Ist eine späetere Anfechtung (innerhalb von vier Wochen) eines Beschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung auch möglich, wenn man einem Beschluß zuvor noch
zugestimmt hat?

Hi,

es gibt eine Satzung und eine Geschäftsordnung, die so etwas regeln. Auf jeden Fall müssen Fristen eingehalten werden. Aber richtig gut kenne ich mich in diesem Fall nicht aus. Ich würde an Ihrer Stelle Rat bei der Verbraucherzentrale holen.

MfG
Katja

Hallo jeannied’arc,
eine gerichtliche Anfechtung ist innerhalb eines Kalendermonats nach Beschlussfassung immer und von jedem Eigentümer möglich. Da der Richter dann entscheiden muss, ob ein Beschluss unwirksam ist, wird es schon eine Rolle spielen, wenn der Anfechter dem Beschluss vorher zugestimmt hat. Das heißt, sein Urteil wird ganz sicher anders aussehen, als hätten Sie vorher nicht zugestimmt.
MOETT

Hallo jeannied`arc,
bezüglich Wohnungseigentum besteht in der Rechtsliteratur anscheindend keine einheitliche Ansicht darüber, ob ein Wohnungseigentümer einen Eigentümerbeschluss, dem er zuvor zugestimmt hat, anfechten darf oder nicht. Sehen Sie hierzu folgenden Link, der recht hilfreich ist, wie ich finde.

http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/beschluss-…

Viele Grüße + viel Erfolg in dieser Angelegenheit!

Hallo jeannied’arc,
grundsätzlich kann jeder Eigentümer innerhalb der Monatsfrist einen Beschluss der WEG anfechten, egal ob er zuvor zugestimmt hat oder nicht. Das Recht der Anfechtung hängt nicht von einem Abstimmungsverhalten ab.

Natürlich ist dann die Position bei Gericht nicht gerade toll, wenn zuvor zugestimmt wurde und man später seine eigene Zustimmung anficht. Aber das ist eine Frage der Begründung.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: 
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben.

Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.
Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft