Sehr geehrte Damen und Herren,
zu obigen Thema folgende Frage:
Ich habe meine Eigentumswohnung(Mehrfamilienhaus)
bereits meinem Sohn grundbuchlich überschrieben.
Ich möchte aber weiterhin persönlich an den
Wohnungseigentümerversammlungen teilnehmen.
Ist das möglich.
Mein Sohn hat mir eine Vollmacht für Abstimmungen u. Entscheidungen erteilt.
Ist dies möglich?
Der Verwalter verweigert mir aber die Teilnahme u.Abstimmung!!
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
MfG
W.Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Die Vollmacht Ihres Sohnes ist vom Verwalter zu akzeptieren. Sie sollten die Vollmacht im Original dem Verwalter zur Einsicht vorlegen. Desweiteren sollte Ihr Sohn den Verwalter telefonisch ebenfalls darüber in Kenntnis setzen. Ich denke nicht, dass eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich ist, zur Sicherheit können Sie aber dazu den Notar fragen, bei dem Sie die Überschreibung auf Ihren Sohn durchgeführt haben.
Viel Erfolg, abendliche Grüße von M.Schwarz
Sehr geehrter Herr Schmidt,
Bitte schauen Sie in Ihre Teilungserklärung zum Objekt nach, dort ist dies geregelt.
Es kann unter Umständen sein das ein Eigentümer nur durch einen anderen Eigentümer und/ oder durch die Verwaltung vertreten werden darf. Dann müssten Sie dieses akzeptieren oder gegen klagen,denn schließlich ist es immer Verwandschaft 1. Grades. Zumal Sie selbst der Voreigentümer waren,obwohl dies nicht zählt. Ist es in der Teilungserklärung nicht klar geregelt, was sicher nicht vorliegt, dann darf der Verwalter dieses nicht verweigern.
Viele Grüße
Olaf
Sehr geehrter Herr Schwarz,
vielen Dank für die superschnelle Antwort.
Vielleicht können Sie auch noch eine andere Frage beantworten:
Die Gemeinschaft will die Teilungserklärung ändern!
Müssen da alle Eigentümer zustimmen…oder reicht eine 2/3 Drittel(?) Mehrheit aus?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
MfG
W.Schmidt
Sehr geehrter Herr Olaf,
vielen Dank für die superschnelle Antwort.
In der Teilungserklärung steht hiervon nichts.
Wegen der Teilungserklärung habe ich auch noch eine Frage.
Die Eigentümer wollen diese ändern!!
Müssen hierzu alle Eigentümer einheitlich zustimmen…oder reicht irgendeine Mehrheit aus?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
MfG
W.Schmidt
Wenn die Teilungserklärung zur vollmachtlichen Vertretung nur einen anderen Miteigentümer, den Ehegatten des Eigentümers oder den Verwalter vorsieht, dann scheiden Sie als Vollmachtnehmer aus. Nachlesen kann Ihr Sohn das in der Teilungserklärung; da steht sowas „Erleuchtendes“ drin!
Sehr geehrter Herr Schmidt,
aus meiner Sicht ist eine Änderung der Teilungserklärung nur einstimmig beschließbar.
Da es sich hier um einschneidende Änderung handeln kann dürfte dieses nicht mit der einfachen Mehrheit gehen.
Zur Not sollten Sie hier vielleicht doch mal einen Anwalt aufsuchen denn Ihren Zeilen ist ja zu entnehmen das Sie hier Probleme haben oder erwarten. Vielleicht haben Sie ja eine Rechtschutzversicherung wo der Baustein mit abgesichert ist.
Viele Grüsse Olaf Bidler
Hallo,
normalerweise ist eine derartige Vollmacht gültig. Es kann jedoch sein, dass in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung eine andere Regelung festgelegt wurde, z.B. dass nur bestimmte Personen bevollmächtigt werden dürfen ( andere Eigentümer, Rechtsanwälte, Ehepartner etc. )
Ich würde den Verwalter nach dem Grund fragen, und danach eine Entscheidung treffen.
Grüße
Aira92
Hallo,
bei Änderung der Teilungserklärung müssen alle Eigentümer zustimmen, denn die Änderung muss beurkundet werden.
Viel Erfolg, beste Grüße, M.Schwarz
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Vielleicht können Sie mir noch eine Frage beantworten:
Wenn die Teilungserklärung geändert werden soll,müssen dann alle Eigentümer zustimmen…oder reicht eine Mehrheit aus?
Danke für Ihre Bemühungen.
MfG
W.Schmidt
Bei der Änderung der Teilungserklärung müssen alle Eigentümer mitwirken. Es gibt einige wenige Ausnahmen; dazu zählen aber Dinge wie die Änderung der Vertretungsberechtigung als wichtiger Grund z.B. für eine Änderung aufgrund eines Gerichtsurteils o.ä. keinesfalls!
Hallo und guten Morgen,
vielen Dank für die Antworten.
MfG
W.Schmidt