Wohnungseigentum

Liebe/-r Experte/-in,

ein Miteigentümer hat (ohne Wissen der anderen Eigentümer) einen Antrag auf Umwandlung von Nutzraum in Wohnraum gestellt. (in den Kaufvertägen steht für diesen Nutzraum „Nutzraum zur Zeit als Appartement genutzt“
Die Baubehörde macht nun Auflagen (feuerhemmende Türen) und er meint, dass dies alle Eigemtümer zu zahlen hätten.

Ein ordentlicher Antrag in einer Eigentümerversammlung wurde bisher nicht gestellt.

Freundliche Grüße

Hallo!

Leider läßt der Informationsumfang Ihrer Anfrage etwas zu wünschen übrig… :smile:

Wenn in den Kaufverträgen für diesen Nutzraum schon steht

„Nutzraum zur Zeit als Appartement genutzt“

so ist zu fragen, wie dieses Thema im Grundbuch, bzw. der Teilungserklärung
abgehandelt wird? Hat hier der Bauherr/Veräußerer unkorrekt informiert?

Weiterhin geht aus der Anfrage nicht hervor, wie der Verwalter reagiert hat - gibt
es überhaupt einen Verwalter? Der hat hier als Vertreter der WE tätig zu werden!!!

Wenn dieser Nutzraum bereits als Appartement benützt wird - was laut zitiertem
Kaufvertrag anzunehmen ist - stellt sich die Frage, ob dieser zukünftig offizielle
Wohnraum verkauft werden soll - was natürlich absolut nicht möglich ist.

Eine wesentliche Frage ist, ob durch die Nutzungsänderung andere Eigentümer in
ihren Rechten eingeschränkt, bzw beeinträchtigt werden. Auch darf das Aussehen
des Gebäudes nicht entscheidend verändert werden.

Die von der Erfüllung von Auflagen abhängige öffentlich-rechtliche Genehmigung
zur Wohnnutzung hindert die anderen Wohnungseigentümer nicht, ihren
Unterlassungsanspruch bezüglich der Wohnnutzung wirksam geltend zu machen,
d.h. mit einigen Erfolgsaussichten dagegen zu klagen.

Ich persönlich habe aber die Erfahrung gemacht, daß sich der Klageweg i.d.R.
kaum lohnt, daß es wesentlich besser und billiger ist, andere Lösungen, d.h.
Kompromisse zu suchen

Die Baubehörde macht nun Auflagen (feuerhemmende Türen) und er
meint, dass dies alle Eigemtümer zu zahlen hätten.

Hier irrt der gute Mann: Selbst bei nichtzustimmungspflichtigen, baulichen
Veränderungen hat für solche Veränderungen der Veranlasser aufzukommen! Das
Schönste kommt hier:

Ein ordentlicher Antrag in einer Eigentümerversammlung wurde
bisher nicht gestellt.

Ohne Beschluß in der WEV geht gar nichts!

Da ich kein Rechtsanwalt bin, kann ich auch keine entsprechenden
Rechtsauskünfte erteilen! Ich gehe aber davon aus, daß - sollte der Miteigentümer
uneinsichtig bleiben - eine juristische Beratung ein für Sie positives Ergebnis
haben wird, sich also lohnt!

MfG

pieter