Wohnungseigentum mit Grundbuchbelatung

Hallo, meine Frage bezieht sich auf den Kaufvertrag einer Wohnung die wir gerne kaufen möchten.

Doch nach dem lesen, machten uns paar Klauseln Angst, und wir wissen nun nicht so ganz weiter, die Unsicherheit hat sich breit gemacht ob der Kauf sich lohnt und wir keine Schulden vom Verkäufer übernehmen.

Die Klausel im Abschnitt „Vertragsparteien, Vertragsgegenstand“

Nach Abt. III des Grundbuchs ist der Kaufgegenstand wie folgt belastet:

Nr. 3 DM xxxxx,- Buchgrundschuld für xxx…, in xxx.
Nr. 4 EUR xxxxxx,- Buchgrundschuld für xxx…, in xxx.

Diese Grundpfandrechte kommen im Zuge der Vertragsabwicklung zur Löschung. Der Verkäufer beantragt die Eintragung der Löschung im Grundbuch auf seine Kosten. (!In anderen Worten heißt es für uns, nach der Abbezahlung des geforderten Kauffpreises, und damit Begleichung dieser Schulden des Verkäufers bei den Banken, werden diese Buchgrundschulden gelöscht und nicht wir haften dafür bzw. übernehmen diese dann weiter?)

Der Verkäufer versichert, dass mit nachstehendem Kaufpreis die Pfandfreigabeerklrung erwirkt werden können. (!Heißt dass, das WIR das machen müssten, oder erledigt es sich von selbst bzw. da alles über den Notar und Treuhandkonto abläuft und er das regelt?) Die Gläubiger wurden von dem Verkauf in Kenntnis gesetzt. Sie sind mit dem nachstehenden Kaufpreis und dessen Verteilung einverstanden.

Ein großes Danke im Vorraus.

Hallo tanyshas,

Hier im Forum darf keine konkrete Rechtshilfe gegeben werden, insofern ist auch die konkrete Beantwortung der Frage nur durch einen Rechtsanwalt möglich. Da es ja vermutlich um einen größeren Betrage geht, würde ich im Allgemeinen auch genau dazu raten.

Sie können aber natürlich in jedem Fall einfach direkt den Notar fragen (so es denn schon einen gibt) und sich das im Detail vom diesem erklären lassen. Dafür wird er ja unter anderem bezahlt.

Allgemein gesprochen, muss man natürlich zwischen dem differenzieren, was Verkäufer zusichert zu tun und dem was er auch wirklich kann. Z.B. ist im Allgemeinen vermutlich eine Pfandfreigabeerklärung durch die Gläubiger notwendig, bevor eine entsprechende Löschung von Grundschulden im Grundbuch erfolgen kann (wäre ja logisch).

Was man sich jedoch fragen sollte, ist ob
a) alle Zusicherungen von allen beteiligten Parteien schriftlich vorliegen (ansonsten wird das mit der Beweislast u.U. schwierig)
b) was passiert, falls sich eine der Parteien nicht an die Abmachungen hält

Wir auch immer - zur Klärung der konkreten Fragestellung würde ich auf jeden Fall das Geld für einen Anwalt ausgeben. Alles andere wäre mir zu heiß.

Viele Grüße,
hanibalkatzi
http://www.schulden-selbsthilfe.de

Das heißt nur, dass die Immobilie „Lastenfrei“ übergeben wird und die Eintragungen gelöscht werden und der verkäufer sich darum kümmert.

Wichtiger Satz für euch ist : Die Immobilie wird Lastenfrei verkauft.Grundschulden werden von Banken als „Sicherheit“ eingetragen.Diese grundschuld erlischt aber nicht automatisch .Auch dann nicht wenn der Krdeit bereits bezahlt ist.Aber das sol euch erst einmal nicht stören.

Wichtig ist der Verkehrswert,Ertragswert und die Rendite.
Wenn das alles zusammen stimmt, sollte es keine Probleme geben.
www.immofrust.de

Da kann ich nichts zu schreiben. Bitte besprechen Sie das mit dem oder einem Notar. Der muss Sie entsprechend beraten.
Alles Gute

Ich kann leider keine Antworten geben.

Bitte einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Hallo, leider kann ich hier nicht weiterhelfen. Ich würde den Notar fragen.

Hallo,

in dieser Angelegenheit kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Da meine Wohnung von Miet- in Eigentumswohnung umgewandelt wurde, gab es keine Grundbuchschuld.
Tut mir leid. Ich hoffe, du findest noch jemanden, der da genauer Bescheid weiß. Notfalls wirklich die Papiere mal einem Anwalt vorlegen. Lieber vorher ein Paar Euros investieren als hinterher böse reingefallen zu sein.
Viele Glück!

Viele Grüße, Elke.

Hallo, ich möchte hier keine Antwort abgeben, bin mir nicht so sicher.

Hallo…

wir hatten dasselbe Problem und sind nicht drum herum gekommen zum Anwalt zu gehen. Denn das ist eine zu große Anschaffung als dass man nur mit Halbwissen handelt. Alternative wäre die Bank, wenn man ein Darlehen dafür aufnimmt. Sie handeln meist auch mit Objekten und können beraten.

Viel Glück
Victoria

Der Passus sagt ganz eindeutig (und üblich), dass die Schulden aus dem K.preis abgelöst werden sollen. Was bezahlt ist, ist logischerweise erledigt. Ungewiss könnte sein, dass das Geld u.U. dafür nicht reicht. Dann platzt allenfalls der Vertrag auf Kosten des Verkäufers. Wichtig ist, dass Sie sich ein Notar ausgesucht haben, der Praxis hat…
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.820-mal Fragen beantwortet)

Hallo Tanyshas,

in solchen Vertragsklauseln wird doch nur der Verkäufer verpflichtet, nicht aber der Käufer.

Grundsätzlich wird vom verkäufer versichert, dass das Grundbuch unbelastet (d.h. ohne Grundpfnadrechte) übergeben wird. Deswegen muss der Verkäufer die Löschung von Grundschulden etc. veranlassen. In der Praxis läuft das dann so ab, dass die Inhaber der Grundschulden (Banken etc.) den Teil des Kaufpreises bekommen, der ihren Forderungen gegen den Verkäufer entspricht. Der Käufer übernimmt mit Zahlung des Kaufpreises dann eine unbelastete Immobilie (also ohne Grundschulden).

Hallo,

wir können Ihnen hierzu nur raten, dass Sie sich vom Verkäufer der Wohnung die komplette Dokumentation der Verkaufsbedingungen vorlegen lassen. Treffen Sie in einem Vorvertrag für den Erwerb der Wohnung zeitlich für Sie relevante Vorgaben und machen Sie es zur Bedingung, dass alle Dokumente mit Grundbuchauflassung und Eintragungen ausgehändigt und geprüft werden, bevor Sie einen rechtskräftigen Kaufvertrag abschließen.
Mit den Dokumenten sollten Sie dringend einen Notar bzw. Rechtsanwalt für Immobilienrecht aufsuchen und die genauen Bedingungen für einen für Sie perfekten Erwerb der Wohnung absprechen.
Lässt sich der Verkäufer nicht auf diese Vorgaben ein, dann Finger weg.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Hallo,
bei Immobilienverkäufen kenn ich mich leider nicht so gut aus. Aber ich würde einen Kaufvertrag für eine Wohnung immer von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, denn da geht es um viel Geld. Wenn das Geschäft erst mal getätigt wurde, gibt es in der Regel kein zurück mehr.
Viele Grüße
Micha