Wohnungseigentum

Liebe/-r Experte/-in,
ein Gerüst soll aufgestellt werden vor einem 8-Parteien-Haus. Die Erdgeschoss-Eigentümerin wird benachrichtigt; sie sagt
von Freitag bis Montag sei zu spät!!
Sie konnte den Platz nicht rechtszeitig räumen. Ist die Frist zu kurz ? Muss sie die Kosten für den Abzug der Gerüstbauer zahlen? Auch die betroffene Wohung im dritten Stockwerk konnte den Balkon nicht rechtzeitig räumen.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Manfred

Hallo Manfred,

Montag bis Freitag ist tatsächlich unzumutbar kurz! Eine Woche ist gerade
akzeptabel, zwei Wochen angebracht.

Es kommt natürlich noch auf die näheren Umstände an - die ich nicht kenne.

Wenn schon länger (z.B. seit einer Eigentümerversammlung vor ein paar Wochen)
bekannt war, daß wegen anstehender Fassaden-Arbeiten ein Gerüst Ende Juli /
Anfang August KURZFRISTIG aufgestellt werden wird, dann sieht die Sache etwas
anders aus; dann hätte die Eigentümerin Zeit gehabt, sich rechtzeitig darauf
vorzubereiten und dann hat sie i.d.R. für die Mehrkosten der Gerüstbauer
aufzukommen.

War der Termin für die Eigentümer nicht absehbar („die Arbeiten werden irgend
wann im Sommer gemacht“), dann bleibt der Auftraggeber auf den Kosten sitzen.

Einen Sonderfall gibt es noch: Wenn „Gefahr im Verzug“ ist, wenn z.B, Teile dar
Fassade herabzufallen drohen, dann kann die Gerüststellung nicht verweigert
werden.

Unter dem Strich sollte man sich immer fragen, wie das Verhältnis zwischen den
Parteien beeinträchtigt wird, wenn man so eine Angelegenheit auf die Spitze
treibt. Um welche Kosten geht es? Wäre die Räumung des Platzes wirklich so
aufwendig gewesen? Sollte man sich die Kosten eventuell teilen? Wenn beide
Parteien zum Anwalt rennen, wird es voraussichtlich teurer als der Streitwert.

Mein Vorschlag: Gütlich regeln.

MfG

Pieter

Sehr geehrter Fragesteller,

davon ausgehend, dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu der Baumaßnahme vorliegt und die Eigentümerin somit grundsätzlich von der Baumaßnahme informiert ist, gehe ich davon aus, dass die Ankündigung des Beginns der Maßnahme mind. zwei Wochen vorher bei den Wohnungsnutzern eingehen muß. Eine entsprechende Frist wird auch im Mietrecht angewandt.

Gruß

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Herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Information!
Guten Wochenbeginn!
Manfred

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Sehr herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Information!
Guten Wochenstart!
Manfred

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Hallo Manfred,
sorry für die verspätete Antwort.
ich bin umgezogen.

die Frage kann ich nicht beantworten, außer, dass von Freitag bis Montag definitiv zu kurz ist.
Zumal ja auch der Hausratversicherung der Mieterin
das Gerüst gemeldet werden muss.

lg
Ute

Hallöchen Ute, allerherzlichsten Dank für die - wenn auch verspätete Info - - auf
den Hinweis mit der Hausratversicherung hätte ich eigentlich auch selbst kommen sollen; war nämlich 38 Jahre im Versicherungsgeschäft tätig.
Nochmals herzlichen Dank! - Ein wichtiger Hinweis!!
Manfred