Wohnungseigentümergesetz

Hallo
Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung in einer Anlage mit 30 Parteien. Nun war auf meinem Balkon das Brüstungsbrett marode und ich habe deswegen bei der Hausverwaltung vorgesprochen, wer dieses instandsetzen muss. Hier wurde mir gesagt das dieses der Gemeinschaft gehöhrt und es wird von der Verwaltung ein Schreiner zur Ausbesserung bestellt.
Nun kam die Eigentümerversammlung. Hier beschwerte sich ein Eigentümer über die Instandsetzungskosten des Balkonbrettes von 259€. Der Verwalter wies darauf hin, das der Teil des Balkons Gemeinschaftseigentum ist, gleichzeitig lies Er aber auch von den anwesenden Eigentümern (ca. 15-20 Eigentümer) einen Beschluss fassen, das ab dieser Versammlung die Eigentümer die Brüstungsbretter selbst bezahlen sollen und von mir der bereits in 2016 bezahlte Betrag von 259€ rückgefordert wird. Der Beschluss war mehrheitlich, mit meiner Gegenstimme.
Ich habe daraufhin den Verwalter, nach der Versammlung darauf hingewiesen, das ich hiergegen Einspruch beim Amtsgericht einlegen werde.
Nun meine Frage: Darf der Verwalter überhaubt, in der Versammlung einen solchen Beschluss erwirken, wenn es hierfür gar kein TOP gibt? Und kann mir jemand mit einem Gesetzestext oder Urteil helfen in dem hervorgeht, das Balkone Gemeinschaftseigentum sind.

Vielen Dank für Eure Tipps und Erfahrungen im Voraus.

Viele Grüße

Wolfgang

googel bemueht? Suchwort
weg balkon gemeinschftseigentum
findet zB
http://www.immobilienrecht-essen.de/1346/balkone-im-wohnungseigentum/
darin sondereigentumsFAEHIG

Und was gibt es zur gestellten Frage zu sagen? Ist der Beschluss der Eigentümerversammlung formal wirksam gefasst worden? Und, was ich hier interessanter fände: Kann der Beschluss rückwirkend gefasst werden?

Schöne Grüße

MM

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Rückwirkend geht das nicht, weil dadurch keine Rechtssicherheit besteht, bzw. gegen Treu und Glauben verstossen wird.

Stell dir vor, du baust deinen Balkon, gemäss den Statuten und mit Erlaubnis der Eigentümerversammlung, in einen Wintergarten um.
Nach 5 Jahren beschliesst dann die Eigentümerversammlung dir die Erlaubnis rückwirkend zu entziehen. Der Wintergarten wäre dann illegal und es müsste wieder der Ursprungszustand, natürlich auf deine Kosten, hergestellt werden …

Was dir die Versammlung vorschreiben kann ist z.B. die Farbe von, von aussen sichtbaren, Bauteilen. Wenn z.B. alle orange Markisen haben, kommt es nicht gut wenn deine quietsch-pink ist.
Beim Wintergarten kann man auch die Fenster vorschreiben, also die Grösse, Sprossen usw, damit der optische Eindruck einheitlich ist.

MfG Peter(TOO)

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Es ist zwingend Gemeinschaftseigentum und kann auch nicht durch Beschluss verändert werden !
DIe Gemeinschaft würde jeden Rechtsstreit darüber verlieren.

Zitat (übrigens aus dem hier verlinkten Beitrag):

„Zwingend Gemeinschaftseigentum sind demnach:
•Balkongitter, Balkongeländer, Balkonbrüstungen, Balkondecke, Bodenplatte, Balkontüren, Isolierschicht,“

hi,

ging es nicht um die Abdeckung der Brüstung?

man könnte zwar nun behaupten, man sieht die Abdeckung und sie ist daher der Optik zuzurechnen und somit Gemeinschaftseigentum, aber es geht hier um die Instandsetzung.

Die Instandsetzung bei Fenstern kann dem Sondereigentümer auferlegt werden, nun fällt es mir schwer dabei einen Unterschied zu finden was die Brüstungsabdeckung angeht.

Würde mich Grundsätzlich auch an dem rückwirkendem Beschluss stören.

grüße
lipi

ich dachte eher an den oberen Abschluss des Geländers, also eine Art Handlauf.

Aber wenn das ein Mauerwerk oder Betonteil wäre und oben drauf ein „Brett“ eine Abdeckung bildet, dann ist es m.E. immer noch ein Bauteil was Gemeinschaftseigentum schützt (vor Nässe und dem Eindringen von Wasser).

Die Frage
" kann mir jemand mit einem Gesetzestext oder Urteil helfen in dem hervorgeht, das Balkone Gemeinschaftseigentum sind."
wurde bearbeitet.
Dieselbe und auch weitere Fragen darfst auch Du bearbeiten.
Gruss Helmut

Darf ich mir erlauben, dies nicht (sicher) zu wissen? Und deshalb keine Antwort schreiben.

Hallo zusammen

Vielen dank an alle, für die überaus interessanten Beiträge.
Ich habe nun der Hausverwaltung, schriftlich mitgeteilt, das nach allgemeiner Rechtssprechung die Brüstungsteile u.a. zwingend im Gemeinschaftseigentum sind und die Kosten hierfür von den Instadhaltungsrücklagen zu bezahlen sind. Ferner habe ich der Verwaltung eine Frist gesetzt dieses Richtig zu stelle. Anderfalls werde ich vor Ablauf der 4 Wochenfrist den Beschluss anfechten.

Besten Dank nochmals an alle

Viele Grüße
Wolfgang