Wohnungseigentumsgesetz

Ein 4 Parteienhaus wurde 2Jahre durch einen ordentlichen Verwalter betreut. Der Vertrag wurde auf drängen von 3 Eigentümern (4. stimmte auch zu)
gekündigt (Kosteneinsparung).
Eine ordentliche Verwaltung mit Vertrag existiert nicht! 2 Eigentümer versuchen z.Zt. das Objekt zu verwalten. Eine Vollmacht zur Übernahme und Führung der Konten wurde von allen Miteigentümern abgesegnet. (Mai09
Fakten:

  1. Die Übergabe durch den bisherigen Verwalter (Jan09)war ein „5 Minutenakt“. Es bestand keine klare Transparent über die Konten (Betriebskosten/Rücklagen).
  2. Ein Verwaltervertrag wird als „bürokratisch“ abgelehnt.
  3. Eine Hausordnung scheint nicht erforderlich.
  4. Die weitere Bildung von Instandhaltungsrücklagen wird als „nicht notwendig und zu teuer“ betrachtet.
  5. Momentan wird kein Hausgeld gezahlt.
  6. Bisher wurden an die Eigentümer keine diesbzgl. Info geliefert.

Frage: Ist dies eine „ordentliche“ Verwaltung?
Wie kann man dagegen vorgehen?
Ist der, vom bisherigen Verwalter, erstellte Witschaftsplan für 2009 nicht bindend?

Sehr geehrter Wohnungseigentümer,

das was Sie mir da schildern erscheint mir doch sehr abenteuerlich.

Bitte lesen Sie noch einmal Ihre Teilungserklärung durch.Wenn dort vereinbart ist, daß das Haus durch einen externen Verwalter verwaltet werden soll, so müssen Sie die Teilungserklärung per Beschluß aller Miteigentümer ändern und diese dann beim Amtsgericht eintragen lassen.

Der Verwaltervertrag wurde offensichtlich ohne Veto des Verwalters von Ihner WEG gekündigt.Bei der Übergabe fiel Ihnen auf, daß es keine klare Transparenz bezgl. der Kosten und Rücklage gab. Spätestens hier müßten bei Ihnen sämtlich Alarmglocken läuten.

Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters
kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht
zulässig.
Eine Kündigung wegen Kosteneinsparung ist hier nicht unbedingt ein wichtiger Grund.

Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1.)die Aufstellung einer Hausordnung;
2.)die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3.)die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum
Neuwert sowie die angemessene Versicherung der
Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
4.)die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5.)die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);

§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1)

Der Verwalter( oder Wohnungseigentümer der von der Gemeinschaft als Verwalter bestellt wurde ) hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:

1.die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;

2.die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-und Kostentragung;

3.die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der
vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2)Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter
dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3)Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

(4)Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von
dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.

(5)Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des
Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Entlastung des Verwalters

Das was Sie derzeit haben, ist keine ordnungsgemäße Verwaltung.
Mir erscheint die jetzige Situation etwas chaotisch.Sie könnten eventuell einen wirtschaftlichen Schaden erleiden.Damit Sie ganz sicher sind , empfehle ich Ihnen sich den Rat eines sachkundigen Anwalt ein zu holen .

mit freundlichen Grüßen

Hans Lipowicz

Hallo Hartmud,
ich habe noch nie davon gehört dass eine Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter auskommt. Ich würde den Zustand so jedenfalls nicht akzeptieren. Man müsste mal im Wohnungseigentümergesetz nachschauen ob dies rechtlich überhaut zulässig ist. Leider bin ich da aber kein Experte und möchte deshalb auch keinen Rat geben. Ich bitte um Verständnis.
M.f.G.
W. Ewald

Hallo Herr Lipowicz,

zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Entschuldigung für meine späte Rückantwort (Auslandaufenthalt).
Das WEG-Gesetz ist mir soweit schon klar. Aber den Verwaltervertrag, den ich für die beiden Damen aufgesetzt hatte, wurde abgelehnt; mit dem Argument,dass sie sich zu Nichts verpflichten lassen!
Seit der Erteilung der Vollmacht zur Kontenführung und Übertragung der Guthaben von der bisherigen Bank, habe ich nichts mehr von den „Verwalterinnen“ gehört.
Da wir laufende Kosten (Versicherung, Müllabfuhr,etc.) haben, aber noch Keine Einzahlung in 2010 erfolgte, vermute ich, dass nun aus dem Konto „Instandhaltungsrücklage“ Geld entnommen wird. Ist dies rechtens?
Auch ist noch Kein Termin für eine WEG-Versammlung angesetzt, obwohl die letzte Versammlung im März 09 war. M.E. müsste zur ordentlichen Verwaltung nun doch wieder ein „richtiger Verwalter“ gesucht werden?!

Für Ihre Meinung wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Es grüsst Sie aus Stuttgart Hartmud K.

Hallo Herr Hartmud K.

Wenn Sie einen Verwaltervertrag vorgeschlagen haben, so muß diesem von allen vier Parteien zugestimmt werden.
Da das ja ganz offensichtlich nicht passiert ist, kann jede Amtshandlung auch nur mit 100% tiger Zustimmung vorgenommen werden.Also, wenn Geld ausgegeben wird bedarf das der Absegnung aller ME.
Sie können zB. mit der Zustimmungen aller auch aus der Rücklage sämtliche Kosten bestreiten.
Eine WEG-Versammlung muß der oder die Bevollmächtigte auf Antrag im laufenden Geschäftsjahr veranstalten.
Die Überprüfung der Bücher können Sie jederzeit von den Kontenführenden Miteigentümern verlangen.

Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie darauf drängen,
daß unverzüglich jeder ME Hausgeld einzahlt.
Bestehen Sie darauf, daß schnellstens ein neuer Wirtschaftsplan erstellt und verabschiedet wird.

Ihre Situation ist nach wie vor etwas dubios.Womöglich läuft die Angelegenheit darauf hinaus, daß Sie uU. juristischen Beistand gebrauchen.

Ihnen möchte ich gerne empfehlen sich einen externen Verwalter, der für Ihre WEG die Geschäfte seriös führt,zu bestellen. Auf jeden Fall sind Sie da auf der sicheren Seite. Aber, auch die Bestellung eines externen Verwalters bedarf der gesamtem Mehrheit.

Versuchen Sie doch einmal Kontakt mit dem Hausbesitzerverein Haus & Grund in Stuttgard Verbindung aufzunehmen.

viel Glück und schöne Grüße Hans Lipowicz

zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und
Entschuldigung für meine späte Rückantwort
(Auslandaufenthalt).
Das WEG-Gesetz ist mir soweit schon klar. Aber den
Verwaltervertrag, den ich für die beiden Damen aufgesetzt
hatte, wurde abgelehnt; mit dem Argument,dass sie sich zu
Nichts verpflichten lassen!
Seit der Erteilung der Vollmacht zur Kontenführung und
Übertragung der Guthaben von der bisherigen Bank, habe ich
nichts mehr von den „Verwalterinnen“ gehört.
Da wir laufende Kosten (Versicherung, Müllabfuhr,etc.) haben,
aber noch Keine Einzahlung in 2010 erfolgte, vermute ich, dass
nun aus dem Konto „Instandhaltungsrücklage“ Geld entnommen
wird. Ist dies rechtens?
Auch ist noch Kein Termin für eine WEG-Versammlung angesetzt,
obwohl die letzte Versammlung im März 09 war. M.E. müsste zur
ordentlichen Verwaltung nun doch wieder ein „richtiger
Verwalter“ gesucht werden?!

Für Ihre Meinung wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Es grüsst Sie aus Stuttgart Hartmud K.