Sehr geehrter Wohnungseigentümer,
das was Sie mir da schildern erscheint mir doch sehr abenteuerlich.
Bitte lesen Sie noch einmal Ihre Teilungserklärung durch.Wenn dort vereinbart ist, daß das Haus durch einen externen Verwalter verwaltet werden soll, so müssen Sie die Teilungserklärung per Beschluß aller Miteigentümer ändern und diese dann beim Amtsgericht eintragen lassen.
Der Verwaltervertrag wurde offensichtlich ohne Veto des Verwalters von Ihner WEG gekündigt.Bei der Übergabe fiel Ihnen auf, daß es keine klare Transparenz bezgl. der Kosten und Rücklage gab. Spätestens hier müßten bei Ihnen sämtlich Alarmglocken läuten.
Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters
kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht
zulässig.
Eine Kündigung wegen Kosteneinsparung ist hier nicht unbedingt ein wichtiger Grund.
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1.)die Aufstellung einer Hausordnung;
2.)die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3.)die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum
Neuwert sowie die angemessene Versicherung der
Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
4.)die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5.)die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1)
Der Verwalter( oder Wohnungseigentümer der von der Gemeinschaft als Verwalter bestellt wurde ) hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen.
Der Wirtschaftsplan enthält:
1.die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2.die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-und Kostentragung;
3.die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der
vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2)Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter
dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3)Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4)Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von
dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5)Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des
Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Entlastung des Verwalters
Das was Sie derzeit haben, ist keine ordnungsgemäße Verwaltung.
Mir erscheint die jetzige Situation etwas chaotisch.Sie könnten eventuell einen wirtschaftlichen Schaden erleiden.Damit Sie ganz sicher sind , empfehle ich Ihnen sich den Rat eines sachkundigen Anwalt ein zu holen .
mit freundlichen Grüßen
Hans Lipowicz