Liebe/-r Experte/-in, für folgende Klärung wäre ich dankbar: wir sind eine Wohnungseigentümergemeinschaft von 4 Eigentümern und ließen unsere WEG bisher professionell verwalten. 3 von 4 Eigentümern (gleichzeitig auch die deutliche Mehrheit an Wohnfläche) wären nun für eine Verwaltung in Eigenregie durch einen dieser 3 Eigentümer. Können wir von der vierten Eigentümerin verlangen, daß sie diesem Wunsch nach Verwaltung in Eigenregie stattgibt, oder hat sie einen Anspruch auf „unabhängige“ Verwaltung, falls sie möglicherweise zu dem einen Miteigentümer zu wenig Vertrauen hat?
Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit, wer für die Eigentümergemeinschaft als Verwalter tätig wird. Dabei ist es Sache der Mehrheit zu bestimmen, ob ein professioneller Verwalter eingesetzt wird, oder einer der Eigentümer die Verwaltung übernimmt.
Wenn die 4. Eigentümerin mit dieser Mehrheitsentscheidung nicht einverstanden ist, kann Sie den entsprechenden Beschluss nur gerichtlich anfechten. Dann muss sie aber auch substantiiert vortragen, welche Gründe sie dafür hat, den übrigen Eigentümern bzw. dem neuen Verwalter zu misstrauen.
Vielen Dank für diese Info, die meine Frage in vollem Umfang geklärt hat! Ein gutes neues Jahr! Ernst.
Hallo, Ernst
Das WEG schreibt nicht vor, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft von einem prvisionellen Dienstleiter verwalten lassen muss. Diese Entscheidung hat allein die Mehrheit der Eigentümer in Ihrer Eigentümerversammlung zu entscheiden, es sei denn, dass in der Gemeinschaftsordnung eine andere Lösung vereinbart worden sei.
In der Eigentümerversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein Eigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verwalter bestellt werden. Diese Entscheidung hat die Eigentümerin, die damit nicht einverstanden ist und dem auch nicht zugestimmt hat zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Ernstholder,
die Eigentuemergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemaessen Verwaltung ihren Verwalter mit einfacher Mehrheit waehlen; das kann u.U. auch ein anderer Miteigentuemer sein (beachte steuerrechtliche Situation, u.U. sollte/muss der Eigentuemer bei entgeltlicher Taetigkeit ein Gewerbe anmelden. Auf jeden Fall sollte eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung erwogen werden).
Voraussetzung sollte sein, dass die Bestellung der alten Verwaltung ausgelaufen ist oder durch (wirksamen) Beschluss beendet wurde und auch der Verwaltervertrag ausgelaufen ist oder von der Eigentuemergemeinschaft per (wirksamen) Beschluss gekuendigt wurde (Achtung: Abrechnung / Rechnungslegung bei Verwalterwechsel sowie vollstaendige Uebergabe aller Abrechnungsunterlagen, insbesondere der Kontoauszuege beachten! Sofortige Mitteilung an Bank und ggf. Grundbuchamt, dass Taetigkeit des alten Verwalters endet!).
Wenn die einzelne Eigentuemerin mit der Bestellung des neuen Verwalters und mit dem neuen Verwaltervertrag nicht einverstanden ist (Verwalterbestellung und -vertrag sollten erfahrungsgemaess mit jeweils eigenem Beschluss beschlossen werden), kann die Eigentuemerin anfechten; in der Regel muessen dann wichtige Gruende vorliegen, die gegen den neuen Verwalter sprechen (z.B. Vorstrafe, Insolvenz in anderer Sache, nachgewiesene Unzuverlaessigkeit, Nichteignung oder Amtsmissbrauchsabsicht).
Grundsaetzlich gilt, ein Beschluss ist solange gueltig, solange er (vom Gericht) nicht für ungueltig erklaert wurde.
Trotzdem: wenn sich im Vorfeld schon Probleme abzeichnen, sollten diese Beschluesse unter Vorbehalt gefasst werden, d.h., dass die Beschluesse erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist ausgefuehrt werden sollen bzw. - sollte eine Anfechtung vorliegen - zunaechst die gerichtliche Entscheidung abwarten ist (muss in den Beschlusstext), insbesondere, wenn es die unmittelbaren finanziellen- und Rechtsschutzbelange der Eigentuemergemeinschaft betrifft.
Wichtig:
- Immer (!) alles huebsch protokollieren.
- Stimmrechtsmissbrauch bei Mehrheitseigentuemer vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte auf die Schnelle helfen.
Gruss
McBerlin
Vielen Dank für diese Info, die meine Frage in vollem Umfang geklärt hat nebst guten Zusatzhinweisen! Ein gutes neues Jahr! Ernst
Vielen Dank für diese Info, die meine Frage in vollem Umfang geklärt hat! Ein gutes neues Jahr! Ernst
Gern geschehen. Freut mich, dass ich helfen konnte.
Bitte beachten Sie, dass die Hinweise lediglich allgemeinen Charakter haben und die vom Wohnungseigentumsgesetz abweichenden Regelungen in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung natürlich Vorrang haben! Vor einer Entscheidung daher bitte vorher unbedingt in die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung schauen.
Auch Ihnen ein gesundes neues Jahr.
McBerlin