Wohnungseigentumsrecht: Bauliche Veränderungen

A. ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer WEG und hat gerade die
Einladung zur Ordentlichen Eigentümerversammlung 2020 erhalten.
Ein TOP lautet: Besprechung des Antrages des Wohnungseigentümers der Wohnung Nr. X,
hinsichtlich des Anbaus eines Balkons für diese Wohnung auf Kosten des
Wohnungseigentümers.

Der Balkon ist Gemeinschaftseigentum und
stellt eine bauliche Veränderung § 22WEG dar. Ist diese bauliche Veränderung nur
mit Zustimmung aller Miteigentümer möglich?

Ja, wenn alle in ihren Rechten beeinträchtigt würden, was hier anzunehmen ist (und sei es das äußere Erscheinungsbild des Hauses).
Und das mit den Kosten und Gemeinschaftseigentum ist so eine Sache. Auf der einen Seite soll der Eigentümer natürlich den Balkon voll selbst zahlen. Aber der wird dann zum Gemeinschaftseigentum und müsste auch auf Kosten der WEG instand gehalten werden ?

Hier der § 22 WEG im Wortlaut:
https://dejure.org/gesetze/WEG/22.html

MfG
duck313

Die konstruktiven Teile eines Balkons sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Der Bodenbelag hingegen kann Sondereigentum sein. Beim Geländer bin ich mir gerade nicht sicher. Will sagen: die WEG kommt nur ins Spiel, wenn es an die Substanz geht.

Viel interessanter ist jedoch das Thema Grundfläche und Miteigentumsanteile. Die Wohnung des fraglichen Eigentümers wird ja durch den Balkon größer, wenn auch nur geringfügig. Dennoch ändern sich dadurch die Miteigentumsanteile, was wiederum Grundbuchänderungen nach sich zieht, denen wiederum die finanzierenden Kreditinstitute zustimmen müssen. Das ist ein Aufriß, den man sich gründlich überlegen muß - nicht nur als Eigentümer, sondern auch als Verwaltung.

Gruß
C.

2 Like

Hallo C,

vielen Dank für Deine Antwort.

Warum sollte diese bauliche Veränderung für die Hausverwaltung schwierig sein?

Auch verstehe ich nicht:

Da diese bauliche Veränderung - nachträglicher Anbau eines Balkons - ggfs. zu einer
Änderung der Miteigentumsanteile und damit zu einer Änderung der Teilungserklärung führen wird und deshalb alle Miteigentümer + Grundpfandrechtegläubiger zustimmen müssen,

kann diese auf der Eigentümerversammlung die Angelegenheit dennoch durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden. Der Beschluss ist dann zwar nichtig, muss jedoch gerichtlich angefochten werden, oder?

Hallo,

weil das ein riesiger Aufwand ist. Allein die Vorbereitung der Veranstaltung und die Anpassung der Abrechnungen der Nebenkosten (inkl. Heiz- und ggfs. Warmwasserkosten), der ganze Schriftverkehr, die zu beachtenden rechtlichen Vorschriften inkl. der tausenden Urteile zu dem Thema usw.

Er handelt sich um einen Zitterbeschluß, weil eben jeder Eigentümer diesen anfechten kann. Nichtig ist der erst, wenn ein Gericht dieses beschließt.

Gruß
C.

und nicht zu vergessen, dass ggf auch ein Bauantrag oder eine Bauanzeige nötig ist, je nach dem wie das die Kommune handhabt.