Hallo!
Können Aufwendungen für die Erstaustattung einer Wohnung (nach dem Auszug aus dem Elternhaus) in irgendeiner Form bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden?
Gruß
Hallo!
Können Aufwendungen für die Erstaustattung einer Wohnung (nach dem Auszug aus dem Elternhaus) in irgendeiner Form bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden?
Gruß
Servus,
Ja: Dann, wenn der Auszug morgens um fünfe erfolgt ist, eskortiert von einer Abteilung Secu, und man nach etlicher Haft und einigen mehr oder weniger gesundheitsgefährdenden Verhören ausgewiesen wurde, ohne daß man die Möglichkeit hatte, mehr als eine Zahnbürste und die Kleidung am Leib mitzunehmen.
Dann geht es nämlich um außergewöhnliche Belastungen. Ohne jede weitere Prüfung der Umstände der Ausreise wurde die Erstausstattung bei der Veranlagung von bis 09.11.1989 aus der DDR in den Westen übergesiedelten Steuerpflichtigen generell als außergewöhnliche Belastung akzeptiert, weil davon ausgegangen wurde, daß sie entweder als Republikflüchtige ohne irgendwas dabei rübergemacht waren, oder unmittelbar aus der Haft freigekauft worden waren, oder legal ausreisen konnten, dieses aber innerhalb allerkürzester Frist tun mussten, so daß so gut wie sämtliche Habe zurückgelassen werden musste.
In den allermeisten Fällen ist die Anschaffung von Möbeln und Hausrat aber ein Teil der privaten Lebensführung, damit steuerlich irrelevant.
Schöne Grüße
MM
Danke!
und wie sieht es mit der Maklercourage aus? Vermutlich ähnlich??
Gruß
Selbst wenn der Auszug beruflich veranlasst ist, bspw. Student ist fertig und zieht aus dem Elternhaus jobbedingt in eine andere Stadt. Hier hat ein Finanzgericht gesagt, beim erstmaligen Umzug in eine eigene Wohnung, liegen auch hier keine Werbungskosten vor.
Das ist alles Privatvergnügen. Für Rechnungen einer Spedition kann ein Ansatz als haushaltsnahe Dienstleistung erfolgen, § 35a EStG.