eine Wohnungsverwaltungs-GmbH in den neuen Ländern hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Im Bestand der GmbH sind viele hundert Wohnungen in überwiegend heruntergekommenem Zustand. Deshalb werden nur extrem niedrige Mieten erzielt, oft unter 1 €/qm. Zudem gibt es hohen Leerstand. An vielen Gebäuden gibt es Reparaturstau aus Jahrzehnten. Mit anderen Worten: Die Mieten reichen nicht, um den Wohnungsbestand auch nur auf dem heutigen Niveau zu erhalten. Handwerker erhielten seit langer Zeit kein Geld mehr und werden deshalb neue Reparaturaufträge nicht annehmen. Ein Investor, der den Wohnungsbestand kauft und etwas daraus macht, ist nicht in Sicht. Beim bestehenden Trend zur Abwanderung gibts in der Region ohnehin zu viele leere Wohnungen.
In einem Rundschreiben an die Mieter teilt die Gesellschaft mit, daß man meint, noch irgendwie über den Winter zu kommen. Was passiert im Falle eines Schadens, für dessen Abhilfe die Gesellschaft zu sorgen hat? Z. B. verstopft eines der Abflußrohre, die sich allesamt in miserablem Zustand befinden. Das heißt dann, Abwasser fließt nicht ab, Toiletten sind nicht benutzbar, ein ganzes Haus ist in solchem Fall schlicht unbewohnbar. Das Gebäude, das ohnehin seine Kosten nicht einspielt, wird für die GmbH damit vollends zur Belastung.
Darf der Insolvenzverwalter die betroffene Immobilie für jeden Preis, z. B. für einen symbolischen Euro, verkaufen?
Darf der Insolvenzverwalter die betroffene Immobilie für jeden
Preis, z. B. für einen symbolischen Euro, verkaufen?
ja, sofern der Preis in etwa dem Wert entspricht (was hier der Fall zu sein scheint). Es darf eben nur nicht so sein, daß Gläubiger des Unternehmen durch diesen Verkauf benachteiligt werden, indem der Insolvenzmasse Vermögenswerte entzogen wurde.
In diesem Fall scheint es wohl eher so zu sein, daß die Insolvenzmasse durch den Verkauf aufgewertet wird.
nur für den rein theoretischen Fall der Rohrverstopfung - ich mache mir eben Sorgen - habe ich meine Frage gestellt. Gegen die in Deiner Schlußbemerkung unterschwellig anklingende Unterstellung, ich würde in irgend einer Weise nachhelfen, verwahre ich mich entschieden. Die für einen Banker anscheinend selbstverständliche kriminelle Energie und Schlitzohrigkeit fehlt mir als ehrbarer Kaufmann und in diesen Dingen unbewanderter Ing. vollkommen.
nur für den rein theoretischen Fall der Rohrverstopfung - ich
mache mir eben Sorgen - habe ich meine Frage gestellt.
achja, da habe ich eine Antwort vergessen. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter muß grundsätzlich dafür sorgen, daß Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, ohne die Insolvenzmasse über Gebühr zu belasten. Reparaturen der Art, wie Du sie beschreibst, werden sicherlich Vorrang vor allem anderen haben. Wenn jedoch nichts da ist, kann auch nichts davon bezahlt werden: Problem.
Allerdings müßte ich mich schon sehr irren, wenn es in diesem Lande nicht irgendeine Behörde für solche Fälle gibt, die einen detaillierten Maßnahmenkatalog vorrätig hat. Aber ich habe beim besten Willen keine Ahnung, welche das ist. Außer der Friedhofsverwaltung mag ich da auch keine ausschließen. Allerdings dürften die Bewohner der erwähnten Prachtbauten zu einem guten Teil Kunden des Sozialamtes sein. Vielleicht kann man da mal nachfragen, ob die einen Plan haben, wie das im Fall des Falles weitergehen soll.
Gegen
die in Deiner Schlußbemerkung unterschwellig anklingende
Unterstellung, ich würde in irgend einer Weise nachhelfen,
verwahre ich mich entschieden. Die für einen Banker
anscheinend selbstverständliche kriminelle Energie und
Schlitzohrigkeit fehlt mir als ehrbarer Kaufmann und in diesen
Dingen unbewanderter Ing. vollkommen.
Die kriminelle Energie wird von einem Banker nicht unterstellt, sondern bei der Einstellung vorausgesetzt. (Der heilige Grammaticus möge mir für diesen Satz verzeihen.)
Es grüßt aus dem regnerischen und verstürmten Westen im einer Tasse Tee in der Hand und einígen Tropfen Tee auf der Tastatur
Christian