Hallo
b) Fehlende qm nicht reklamieren, da die Wohnung u. U. sogar
groesser ist als inseriert und der Vermieter dann evtl. die
Miete nach oben hin anpasst.
Am einfachsten: man schaut sich die Wohnung nochmal an und
misst nach. Alternativ: Wurde vielleicht in der
Zeitungsannonce eine Quadratmeterzahl genannt? Gibt es
identische Wohnungen im Haus? Anpassen nach oben geht schwer,
wenn die Miete schon festgelegt worden ist und der Mietvertrag
schon zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist.
Inserat sagt 77qm, nicht im MV. Whg kann erst bei Uebergabe
ausgemessen werden. Wenn Person A nach Uebergabe misst und es
sind nur 65qm?
Ja, und?
Glaube 10% Toleranz ist erlaubt?
Eine Abweichung bis 10% im Quatratmeterpeis führt zu keiner Korrektur. Komischerweie nur für den M, nicht für den VM. War da nicht etwas von wegen vor dem Gesetz wären alle… gleicher??? 
Wenn die qm
nicht im MV stehen, kann der Mieter sich auch nicht beklagen,
oder?
Kommt darauf an was beklagen bedeuten soll. Eine Klage kann immer eingereicht werden. Wichtig wäre eben nur ein Erfolg.
btw: jammern kann man dagegen immer…
Kann der Vermieter sich weigern, das mit aufzunehmen?
Für meinen Teil könnte sich aus diesem Umstand ein anderer Mietinteressent ohne diese Ambitionen als geeigneter erweisen.
Also vorher genau übelegen, was man ereichen möchte.
Was ist dem Mieter anzuraten?
Den VM fragen, ob man kurz eine kurze „Überschlagsmessung“ der Räume vornehmen kann, nur wegen zB der Passform von mitzubringenden Möbel. Kaum ein VM wird dies bei positiven Interesse an den zukünftigen M abschlagen. Vorn Vorteil wäre es ein eigenes Instrument dafür mitzuführen, weil ein VM dies sicher nicht immer an jeden verleihen möchte.
- die Betriebskosten nicht im Einzelnen aufgeschluesselt
sind, sondern pauschal auf die Abrechnung am Jahresende
verwiesen wird. Ist Person A hier mit den gesetzlichen
Regelungen (was auf Mieter umgelegt werden darf) abgedeckt?
Oder sollte der MV die einzelnen Kosten aufweisen? Person A
geht davon aus, dass alles was umgelegt werden darf, auch
umgelegt werden wird (MFH).
Kommt darauf an, wie der genau Wortlaut ist. Möglicherweise
sind die Betriebskosten nicht mal wirksam auf den Mieter
umgelegt worden?
Der Mieter zahlt eine NK-Vorauszahl. Vertrag sagt pauschal
„gem. Abrechnung nach Verbrauch“. Sollte der Mieter darauf
bestehen, dass alle einzelnen zu zahlenden Positionen im MV
aufgefuehrt werden?
Wichtig wäre auch eine Vereinbarung über die Verteilerschlüssel. Ob zB über Personen oder über Wohnfläche abgerechnet wird. Eine Pflicht über Verbrauch gibt es dann nur, wenn auch die Messbarkeit vorhanden ist, ansonsten so wie im MV, wenn da nicht weiter beschrieben eben nach Gesetz, also nach Wohnfläche, alles klar.
- Rufen Vermieter ueblicherweise den in der Selbstauskunft
angegebenen Arbeitgeber an um sich dort zu erkundigen, ob ein
potentieller Mieter dort arbeitet (nehme an, das Gehalt wird
aus Datenschutzgruenden vom Arbeitgeber nicht angegeben)?
Nein. In der Regel nicht. Ausser vielleicht ein Kontrollanruf,
ob Herr xy dort tatsächlich arbeitet. Meist lässt man sich
eine Gehaltsbescheinigung vorlegen, der Rest interessiert
nicht.
Wenn Person A Whg zum 1.12. anmietet und neuen Job ab 6.12.
hat, hat der Vermieter das Recht im Januar nach der
Gehaltsbescheinigung fuer Dez zu fragen?
Das Recht Fragen zu stellen gehört ihmo zu den Grundrechten der freien Meinungsäußerung. Ein Recht darauf ob einer zuhört oder eine genehme Antwort gibt, dagegen nicht.
vlg MC
PS:
Wenn man schon mal einen so teuren Vertrag über zB eine Mietwohnung abschließen möchte, sollte man sich mal - vorher - ein wenig schlauer machen und sich nicht auf eine eher lückenhafte Fragestunde verlassen. Der Handel und auch Interent hält entprechendes vor.