Wohnungsgröße verkehrt angegeben

Hallo, was hat das für einen VM für Konsequenzen wenn die von ihm vermietete Wohnung nach Ausmessung 22 qm kleiner ist als im Mietvertrag angegeben???
Es geht sicher um zurück zu erstattende Nebenkosten sowie Kaltmiete anteilig???
Herzliche grüße und Danke , elke

Moin, Elke,

Es geht sicher um zurück zu erstattende Nebenkosten

ja, die müssen neu berechnet werden.

sowie Kaltmiete anteilig???

Da wird’s heikel. Wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt, wird ein Irrtum zugestanden, dann ist nichts zu holen. Ob sich andernfalls aber ein Streit lohnt, weiß ich nicht. Der Mieter nimmt die Wohnung ja meist nicht wegen der Quadratmeter, sondern weil sie ihm gefällt.

Gruß Ralf

Hallo Ralf , die Wohnung sollte 78 qm sein , ist aber nur 56qm groß.Ich verstehe schon dass DG wohnungen auszumessen schwierig ist , aber soviel uNterschied … dank dir erstmal, Elke
PS Die schönste Wohung wird einem aber vermiest wenn man im Streit auseinander geht

2 „Gefällt mir“

Hallo,

Da wird’s heikel. Wenn die Abweichung nicht mehr als 10 %
beträgt, wird ein Irrtum zugestanden, dann ist nichts zu
holen. Ob sich andernfalls aber ein Streit lohnt, weiß ich
nicht. Der Mieter nimmt die Wohnung ja meist nicht wegen der
Quadratmeter, sondern weil sie ihm gefällt.

Der BGH hat sich schon des öfteren mit dieser Frage beschäftigt, unter anderem in folgenden Fällen:

Urteil vom 24.3.2004 (VIII ZR 295/03) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Weicht die Wohnungsgröße um mehr als 10% von der vertraglich vereinbarten Fläche ab, so liegt ein Mangel vor, der zur Minderung berechtigt. Dazu ist kein Nachweis des Mieters nötig, dass die Tauglichkeit gemindert ist.

Urteil vom 10.3.2010 (VIII ZR 144/09) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Selbst eine „ca.“-Angabe der Wohnfläche hat keine Wirkung auf die Berechung des Minderungsanspruches, wenn die Wohnfläche um mehr als 10% abweicht.

Urteil vom 23.6.2010 (VIII ZR 256/09) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Hier wurde einem Mieter eine Minderung zugesprochen, obwohl keine konkrete Größenangabe im Mietvertrag vereinbart wurden, beide Parteien bei Abschluß des Vertrages aber von einer größeren Wohnungsfläche als tatsächlich vorhanden ausgegangen waren.

Gruß

Joschi

Das Ausmessen von Wohnungen, auch wenn es auf den ersten Blick unverständlich klingt, sollte man jemandem überlassen, der etwas davon versteht.
Es besteht keine einheitliche Vorschrift welche Flächen anrechenbar sind und wenn ja, zu welchem Prozentsatz.

vnA

Hi,

ist man sich in dem fiktiven Fall sicher, dass die eigene Messung richtig erfolgte (Berechnung nach der Wohnflächenverordnung, Berechnung nach der 2. Berechnungsverordnung)? Nach welcher Berechnung wurde die QM-Angabe im Mietvertrag berechnet? Gibt es einen Balkon? Wurden die Dachflächen richtig beachtet?

Als Laie macht man oft ungewollte Fehler bei der Berechnung der Wohnungsfläche und sollte dies - wie ein Vorposter schon sagte - lieber einem Fachmann überlassen.

Gruß

Samira

Moin, Elke,

Ich verstehe schon dass DG wohnungen auszumessen
schwierig ist

zwar mühsam, aber nicht so schwer: Was höher als 2 m ist, zählt voll, von 1 bis 2 m zur Hälfte, darunter gar nicht.

PS Die schönste Wohung wird einem aber vermiest wenn man im
Streit auseinander geht

Da könnte sich der Mieter ja fragen, ob das vermeintliche Schnäppchen vielleicht doch zum marktüblichen Preis angeboten wurde.

Gruß Ralf

Hallo und erstmal danke an Euch alle. Die Wohnung ist von einem offiziellen Vermesser ( nennt man das so ???) ausgemessen worden und vom Vermieter beauftragt worden , der das private ausmessen angezweifelt hat. Alles wird gut, Dank euch !!! Herzliche Grüße von elke