Wohnungskauf bei negativer Instandhaltungsrücklage

Folgendes Szenario:
Käufer A beabsichtigt eine Eigentumswohnung zu erwerben und anschließend an seine Schwiegermutter zu vermieten.
Mit dem Markler der Wohnung ist Käufer A im Preis auch schon einig (vor zwei Tagen).
Grundlegende Sanierungsarbeiten in der zu verkaufenden Wohnung (Neue Gasleitungen, neue Kaltwasserleitungen, neue Abwasserleitungen und eine neue Hauptverteilung Strom inkl. neuer Unterverteilungskästen in den Wohnungen) wurden gerade abgeschlossen.

Jetzt erfährt Käufer A von einer weiteren Wohnungseigentümerin (Frau Z) in der Hausgemeinschaft, dass die Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft nicht rausgereichte und sie eine Nachzahlung von ca. 450 Euro zu leisten hat, um das Rücklagenkonto anteilig auszugleichen.
Die Wohnung , die Käufer A kaufen möchte, entspricht in der Größe der Wohnung der Frau Z, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die selbe Summe auch für die zu verkaufende Wohnung aufzuwenden ist.
Nach dem Verständnis des Käufer A müsste der aktuelle Eigentümer der Wohnung für diesen Ausgleich der Instandhaltungsrücklage aufkommen. Oder macht Käufer A da einen Denkfehler?
Könnten evtl. Forderungen dieser Art, die an den jetzigen Eigentümer evtl auf Käufer A,dem neuen Eigentümer dann übergehen?
Wie sollte sich Käufer A jetzt weiter verhalten?

Danke schon einmal für Eure Antworten
GlGu

Nach dem Verständnis des Käufer A müsste der aktuelle
Eigentümer der Wohnung für diesen Ausgleich der Instandhaltungsrücklage aufkommen.

Nach meinem Versatändnis hängt es davon ab, wann der Verwalter diese Zahlung anfordert. Erfolgt die Zahlung nach dem wirtschaftliche Übergang zahlt der neue Eigentümer.

Oder macht Käufer A da einen Denkfehler?

Ich vermute, ja.

Könnten evtl. Forderungen dieser Art, die an den jetzigen Eigentümer evtl auf Käufer A,dem neuen Eigentümer dann übergehen?

Wenn man dazu keine ausdrückliche Regelung in den Kaufvertrag aufnimmt, ja.

Wie sollte sich Käufer A jetzt weiter verhalten?

Verwalter fragen und einen entsprechenden Passus in den Kaufvertrag aufnehmen.