Hallo,
angenommen Käufer K hat vor 2 Jahren eine ETW gekauft und an M vermietet.
Angenommen in der Wohnung wäre ca. 2 Monate nach KAuf ein Wasserschaden in der Decke aufgetreten von dem bis heute niemand die genaue Herkunft eroieren konnte.
Angenommen der Bauträger hätte schon sehr viel dafür getan den Schaden zu beheben, aber es noch nicht geschafft.
Angenommen in der Decke des Wohnzimmers, wo der Schaden auftritt hätte man jetzt die Decke aufgebohrt um zu sehen wie der Beton aussieht und dabei festgestellt, dass wohl der Beton im Winter gemacht wurde, vereist war und nie richtig gehärtet ist. Dementsprechend befinden sich nun Hohlräume im Beton.(lt. Aussage des Architekten)
Dementsprechend hätte man natürlich eine Firma mit der Behebung des Schadens beauftragen müssen. Angenommen die Firma hätte den ersten Termin wahrgenommen und die Decke bearbeitet. Angenommen Ihnen hätte ein Heizbrenner gefehlt und sie hätten diesen über mittag holen wollen und wären danach nicht wieder gekommen (ohne Beseitigung des Drecks und der Werkzeuge). Angenommen auch 3 Termine die mit Ihnen jeweils neu vereinbart wurden wären nicht eingehalten worden.
Angenommen beim 4. Termin, wo sie dann auch kamen hätten sie mit dem Heizstrahler(brenner gearbeitet und dabei wäre ihnen ein 20x20cm großes Stück Beton aus der Decke gefallen. Angenommen sie hätten das Parkett vorher nicht abgedeckt und es befänden sich nun erhebliche Brandflecken etc. auf dem Boden.
Was würdet Ihr dem Besitzer der ETW nun raten?
Angenommen ihm würde es mittlerweile reichen und er würde den Kauf der Wohnung am liebsten so schnell wie möglich rückgängig machen. Würdet ihr da chancen sehen?
Wären die Löcher im Beton, bzw. die Hohlräume ein erheblicher Mangel, so dass eine Rückabwickliung des KAufes möglich wäre?
Wenn nein, welche Forderungen könnte der Besitzer der Wohnung stellen?
Welche Entschädigung sollten die Mieter erhalten?
Angenommen ihm würde es mittlerweile reichen und er würde den
Kauf der Wohnung am liebsten so schnell wie möglich rückgängig
machen. Würdet ihr da chancen sehen?
Wären die Löcher im Beton, bzw. die Hohlräume ein erheblicher
Mangel, so dass eine Rückabwickliung des KAufes möglich wäre?
Wenn der jetzige Besitzer dem Vorbesitzer nachweisen kann, dass er von dem mangelhaften Beton gewusst hat und dieses arglistig Verschwiegen hat, dann könnte man eventuell was machen.
I.d.R. ist so ein Nachweis jedoch nicht durchführbar. Dann heisst es für den jetzigen Besitzer PP (persönliches Pech).
Wenn nein, welche Forderungen könnte der Besitzer der Wohnung
stellen?
Gegen wen?
Gegen den Vorbeistzer: keine!
Gegen die mit der Reparatur beauftragte Firma sicher (z.B. Parkettschaden).
das was Du hier veranstaltest ist gelinde gesagt Schattenfechten.
Es fehlt Dir an einer aussagekräftigen Beweissicherung. Alles was Du bisher hier dargestellt hast sind Meinungsbekundungen.
Nimm alle Unterlagen und gehe zu einem Anwalt. Lass ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren einleiten. Sonst schmeist Du gutes Geld schlechtem Geld hinterher.
Hallo,
Hi,
das was Du hier veranstaltest ist gelinde gesagt
Schattenfechten.
Wie meinst du das?
Es fehlt Dir an einer aussagekräftigen Beweissicherung. Alles
was Du bisher hier dargestellt hast sind Meinungsbekundungen.
Inwiefern Meinungsbekundungen?
Nimm alle Unterlagen und gehe zu einem Anwalt. Lass ein
gerichtliches Beweissicherungsverfahren einleiten. Sonst
schmeist Du gutes Geld schlechtem Geld hinterher.
Warum sollte ich das tun?Was habe ich davon?Was ist mit dem gutzen und schlechten Geld gemeint?
Warum sollte ich das tun?Was habe ich davon?Was ist mit dem
gutzen und schlechten Geld gemeint?
Damit ist gemeint, dass du das Geld entweder sinnvoll in anwaltliche Beratung oder Vertretung investieren kannst oder irgendwie selbst herumwurschteln versuchst mit der möglichen Konsequenz, das hiefür aufgewendete Geld auf Grund selbst verursachter Fehler zusätzlich zu verlieren.
Warum sollte ich das tun?Was habe ich davon?Was ist mit dem
gutzen und schlechten Geld gemeint?
Damit ist gemeint, dass du das Geld entweder sinnvoll in
anwaltliche Beratung oder Vertretung investieren kannst oder
irgendwie selbst herumwurschteln versuchst mit der möglichen
Konsequenz, das hiefür aufgewendete Geld auf Grund selbst
verursachter Fehler zusätzlich zu verlieren.
Hallo Tom, ja, schon verstanden, aber welches Geld denn?
Bis jetzt hat noch kein Aufwand stattgefunden!
Gruß,
BEn
angenommen, eine Stereo-Anlage hätte derartige Mängel würde man sie doch zurückgeben können. Selbst eine Nachbesserung muss der Kunde bei einem solchen Artikel nicht akzeptieren.
Wieso soll es beim Kauf einer neuen Wohnung von einem Bauträger (hab ich so verstanden) anders sein?
angenommen, eine Stereo-Anlage hätte derartige Mängel würde
man sie doch zurückgeben können.
Wie kommst Du auf solche Idee?
Selbst eine Nachbesserung muss der Kunde bei einem solchen Artikel
nicht akzeptieren.
Und schon wieder: Wie kommst Du auf solche Idee?
Wieso soll es beim Kauf einer neuen Wohnung von einem
Bauträger (hab ich so verstanden) anders sein?
Nachgebessert wurde in dem Fall schon mehrfach.
Beweise sichern, klagen.
Hier geht es um viel Geld, um einige Zehnerpotenzen mehr als bei Deinem Beispiel der Stereoanlage. Fehler können teuer werden. Dazu gehören z. B. verlorene Rechtsstreitigkeiten. Weil nicht anzunehmen ist, daß ein Bauträger mal so eben einräumt, den Mangel von Anfang an gekannt zu haben und weil auch schon die Beweissicherung kein Selbstgänger ist, wenn die Sache gerichtsfest sein soll, kann man nur dringend den Gang zum Rechtsanwalt empfehlen.
Hallo Wolfgang,
wie siehst du denn die Sache?
Gibt es grundsätzlich Rückabwicklungen bei Immobilien ?
Der Bauträger wusste von Anfang an von dem Mangel, dieser ist sogar im Übergabeprotokoll festgehalten!
Gruß,
Ben
Hallo Zusammen!
Um nochmal nachzulegen!
Der Bauträger wusste von Anfang an von dem Mangel!
Er ist sogar im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten!
Gruß,
Ben
ich bin manchmal sehr froh darüber, dass nicht jeder Kunde seine Rechte kennt. Es würde deutlich schwerer werden, ein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften
Selbst eine Nachbesserung muss der Kunde bei einem solchen Artikel
nicht akzeptieren.
Und schon wieder: Wie kommst Du auf solche Idee?
Nachbesserung oder neue Ware nach Wahl des Kunden. § 439 BGB
Praxis: Ist dem Händler nicht zumutbar, neue Ware zu liefern oder wäre es unverhältnismässig (neues Auto und das Radio geht nicht), kann der Kunde keinen Ersatz verlangen. Umgekehrt muss bei einem Mangel an einem Produkt, welches täglich benötigt wird und deshalb ja angeschafft wurde, der Kunde keineswegs mehrmalige Nachbesserungen akzeptieren. Auch wenn die allgemeine Meinung von 2 möglichen Versuchen ausgeht. Richter sehen das oft nicht so und im Gesetz steht da auch nix von.
Im betreffenden Fall glaube ich, dass der Käufer bei der Nachbesserung schon genug zugelassen hat. Und was die Gewährleistungszeit und die Umkehr der Beweislast betrifft: es ist wohl kein Hexenwerk zu beweisen, dass die Decke von Anfang an mangelhaft war…
Hier geht es um viel Geld, um einige Zehnerpotenzen mehr als
bei Deinem Beispiel der Stereoanlage.
gerade deshalb hab ich geschrieben „Beweise sichern - mit Anwalt“. Überlesen? Herrscht vorm LG nicht sogar Anwaltszwang? Und bei dem Streitwert gehts vors LG.
Um nochmal nachzulegen!
Der Bauträger wusste von Anfang an von dem Mangel!
Er ist sogar im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten!
Gruß,
Ben
Entschuldige wenn ich das so deutlich sagen, aber ich denke das haben zwischenzeitig alle hier verstanden.
Abstrakt kann ich die Frage nach deutschem Recht nicht beantworten, daher sage ich nichts. Da ganz offensichtlich ein realer Fall dahintersteckt wird wahrscheinlich auch sonst niemand etwas dazu sagen - aber vielleicht sagt ja noch jemand was.
Der Ratschlag, dass man sich in so einem Fall an einen Anwalt wenden sollte zur Überprüfung welche Rechte bestehen und welche nicht wurde auf Grund deiner ausdrücklichen Frage, welchen Rat man erteilen würde, bereits mehrfach gegeben.
Der Gesetzgeber hat das Gewährleistungsrecht neu gefasst und er unterscheidet immer noch nicht zwischen grossen Anschaffungen und kleinen…
Das einzige, was man sicher anders auslegen muss, ist die Sache der Verhältnismässigkeit. Wahrscheinlich sogar muss der Käufer einer Immobilie mehr Nachbesserungen aushalten, als der Käufer einer Stereoanlage.
Der Gesetzgeber hat das Gewährleistungsrecht neu gefasst und
er unterscheidet immer noch nicht zwischen grossen
Anschaffungen und kleinen…
Das einzige, was man sicher anders auslegen muss, ist die
Sache der Verhältnismässigkeit. Wahrscheinlich sogar muss der
Käufer einer Immobilie mehr Nachbesserungen aushalten, als der
Käufer einer Stereoanlage.