Wohnungskontrolle bei Alg-II-Änderungen?

Hallo,

Herr X ist aus der Wohnung einer Alg-II-Bezieherin (Frau Unbekannt) in Berlin ausgezogen, somit wohnt Frau Unbekannt nicht länger in einer Bedarfsgemeinschaft, was in den nächsten Tagen auch beim Jobcenter via Fax belegt wird mit Ummeldebestätigung etc.

Kommt das Arbeitsamt jetzt Frau Unbekannt kontrollieren, ob dies wirklich so ist? Ist nämlich schon mal bei ihr passiert, dass im Nachbarhaus bei Abwesenheit geklopft und nachgefragt wurde.

Kann eine Art Besichtigungstermin erzwungen werden?
Ist das rechtlich einwandfrei und machbar (normal?)?

Plaudert mal… :smile:
Danke

MOD: Artikel formell editiert

Nachbarn befragen finde ich hart… Keine Ahnung, ob das erlaubt ist…

Wohnungsbesichtigung ist auf jeden Fall rechtmäßig.

MOD: Artikel formell editiert

Hallo,

Wohnungsbesichtigung ist auf jeden Fall rechtmäßig

da sagt die Rechtsprechung aber etwas anderes:
http://www.sozialleistungen.info/news/23.01.2008-har…

Gruß

=^…^=
Katze

MOD: Artikel analog zu Vorposting formell editiert

Hmm,

leider steht dann gleich noch ein „netter“ Nachsatz:

Zitat:
"In der Theorie alles schön und gut, allerdings hat der Leistungsbegehrende von all dem nichts, wenn weitere Leistungen versagt werden. In dem o. a. Urteil heißt es nämlich auch:
‚…Dem Träger der Grundsicherung ist es jedoch nicht verwehrt, in der Sache zu entscheiden und den Antrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (insbesondere fehlende Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II) abzulehnen.‘
"
Zitat Ende.

Also scheint mir so, als ob ich die zwar nicht reinlassen, dann aber damit rechnen muss, dass sie mich anders rankriegen…
Vielleicht bin ich ja nur misstrauisch und zu feige für einen Rechtsstreit…

Würde sie schon deshalb reinlassen, weil sie am längeren Hebel sitzen…

MOD: Text zur besseren Lesbarkeit formell editiert

Hmm,
leider steht dann gleich noch ein „netter“ Nachsatz:
Zitat:
"In der Theorie alles schön und gut, allerdings hat der Leistungsbegehrende von all dem nichts, wenn weitere Leistungen versagt werden. In dem o. a. Urteil heißt es nämlich auch:
‚…Dem Träger der Grundsicherung ist es jedoch nicht verwehrt, in der Sache zu entscheiden und den Antrag ggf. wegen fehlender materieller Voraussetzungen (insbesondere fehlende Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II) abzulehnen.‘
"
Zitat Ende.

Da auch die Beweislast umgekehrt wurde, wird man daran nicht vorbeikommen. Wer nicht mitspielt, dem wird erstmal der Geldhahn zugedreht und gut.

Also scheint mir so, als ob ich die zwar nicht reinlassen, dann aber damit rechnen muss, dass sie mich anders rankriegen… Vielleicht bin ich ja nur misstrauisch und zu feige für einen Rechtsstreit…

LG
Mikesch

MOD: Text analog zu Vorposting editiert