Die Eigentümerin der Wohnung hat mir durch ihren RA mitteilen lassen, daß sie mir ihre Wohnung bis zum 22.01. kündigt - fristlos, da sie mir vorwirft, ihr 3 (!!) Monatsmieten schuldig zu sein; dies stimmt so nicht, da die dritte Verbindlichkeit Bestandteil meiner Privatinsolvenz ist, die in wenigen Monaten erfolgreich enden wird. Somit schulde ich nur 2 Mieten, die ich ihr brieflich (Einschreiben) vorschlag in Raten zu begleichen. Ist es wirklich so einfach, mich aus dieser Wohnung zu drängen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, mich - auch ohne RA - zu wehren? - K. Becker, München
Bei Mietrückstand ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen!
Ist es wirklich so einfach, mich aus
dieser Wohnung zu drängen? Welche rechtlichen Möglichkeiten
habe ich, mich - auch ohne RA - zu wehren? - K. Becker,
Es ist kein „Drängen aus der Wohnung“, nach BGB ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug von 2 MM rechtens. Da die Nichteinhaltung der mietvertraglichen Pflichten bereits (so die Ausführungen) 3 Monate andauert(e), ist das Vorgehen der Vermieterin völlig korrekt. Ein früherer Hinweis auf die Privatinsolvenz (bereits bei Beginn der drohenden Zahlungsunfähigkeit) wäre m.E. hilfreicher gewesen, als sich jetzt mit dem verschuldet eingetretenen Ergebnissen auseinandersetzen zu müssen…
Das Eingehen auf den Ratenvorschlag sollte abgewartet werden - jedoch wäre es ratsam, vor dem 22.01.2012 durch Kontaktaufnahme die Stellungnahme der Ver-mieteriin zu diesem Vorschlag erhalten zu können. Ansonsten kann auch kein RA mehr helfen, die Kosten wären nur noch obendrauf umsonst…
Leider kenne ich mich bezüglich der Wertung bei Insolvenz nicht aus. Auch Vermieter sind auf ihre Mieteinkünfte angewiesen, so dass du schon verstehen musst, dass man nicht monatelang auf sein Geld warten kann. Auch Vermieter haben Pflichten gegenüber Stadt, Finanzamt usw. Schon allein die Vorauszahlungen, die ein Vermieter wegen der städt. Gebühren etc. zahlen muss, sind eine Belastung. Wenn dann noch Hypotheken kommen, wer soll das bezahlen?
Ob jetzt 3 Monatsmieten als Rückstand gerechnet werden können, weiss ich wirklich nicht.
Gruß
Ulla
hallo,
normalerweise ist es nicht so einfach jemanden aus der wohnung zu werfen. es kommt hier genau darauf an wann sie wie reagiert haben, dh wann sie die ratenzahung vorgeschlagen haben, ob das schriftlich erfolgt ist (also nachweisbar), etc. grundsätzlich ist eine ausbleibende zahlung von 3 monaten ein kündigungsgrund. deshalb sind sie hier in der nachweispflicht. wnen sie sich keinen anwalt leisten können gehen sie zum mieterverein. das kostet nur einen minimalen jahresbeitrag und die anwälte sind dann kostenlos und kennen sich aus.
wenn sie belegen können, dass sie rechtzeitig eine ratenzahlung angeboten haben und die dritte verbindlichkeit entsprechend ausweisen können, dann schicken sie dem anwalt erstmal einen brief (ich empfehle vorher den beitritt und das gesprch mit dme mieterverein!) in dem sie die belege vorweisen und der kündigung somit schriftlich erstmal wiedersprechen. danach heißt es warten wie reagiert wird.
viel erfolg!
hallo,
ich an Ihrer stelle würde auf jeden fall einen mietrechtsanwalt aufsuchen! haben Sie auch anspruch auf einen beratungsschein?
denn letztlich genügen zwei ausstehende monatsmieten für eine fristlose kündigung aus. selbstverständlich muss sich der vermieter nicht auf raten einlassen, da Sie mit unterschrift unter Ihren mietvertrag die verpflichtung der regelmäßigen mietzahlung eingegangen sind. jedoch bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass Sie innerhalb einer woche ausgezogen sein müssen, die zeit ist zu knapp bemessen. meines erachtens nach muss Ihr vermieter Ihnen mindestens eine frist bis ende februar einräumen. und dann muss er, bevor Sie tatsächlich gehen müssen, ja auch erst die zwangsräumung über das gericht durch haben: dies wiederum ist so teuer, dass kaum ein vermieter daran interesse haben kann!
übrigens haben alle kommunen, um teure wohnungslosigkeit zu verhindern, ein programm aufgelegt, welches bei drohender wohnungslosigkeit DEN ANSPRUCH AUF EIN DARLEHN für die ausstehende miete beinhaltet! bei uns in braunschweig ist das amt für wohnungswesen dafür zuständig. ich würde mich in Ihrer kommune dementsprechend erkundigen.
viel erfolg,
udo
geh zu einem Anwalt - aus der Nummer kommst du ohne Hilfe nicht raus.
Anwalt kostet dich nichts - du bekommst PKH (Prozeßkostenhilfe).
die Kündigungsfrist soll eine Woche betragen? oder hast du das Schreiben schon länger.
Gehe schriftlich in Widerspruch, mit Nachweis.
Aber hole dir rechtlichen Beistand!
hallo,
mit den auswirkungen der privatinsolvenz auf mietrecht kenne ich mich leider nicht aus.
gruß koni
Hallo,
soweit und bekannt ist gilt folgendes: der Vermieter kann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete erheblich in Verzug gerät. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter zwei aufeinander folgende Mieten nicht gezahlt hat oder mit Teilen von Mietraten in Verzug ist und der geschuldete Betrag insgesamt mindestens eine Monatsmiete übersteigt. Abmahnung an den Mieter ist NICHT erforderlich !! Trifft auf Sie also leider zu.
Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben genannt sein.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Ansonsten auf keinen Fall zum genannten Termin räumen. Notfalls gewinnen Sie Zeit, falls die Vermieterin eine Räumungsklage durchführt.
Viele Grüße
JB
Hallo, irgendetwas läuft hier falsch. Ich bin keine Expertin, nur eeine Interessierte. Ich weiß aber nicht, wie ich das ändern kann !
Hallo.
Leider ist die rechtliche Lage so, dass dem Vermieter bereits ein Kündigungsrecht zusteht, wenn der Mieter mit mehr als einer (!) Monatsmiete im Rückstand ist. Zur fristlosen Kündigung ist er berechtigt bei zwei Monatsmieten.
Sie sollten unverzüglich versuchen vor dem 22.01.2012 eine Banküberweisung der Mietrückstände zu machen, ansonsten wäre mit fristloser Kündigung zu rechnen. Versuchen Sie ggfs. beim städtischen Sozialamt (Arge) eine Unterstützung zu bekommen, aber wie da die Voraussetzungen sind, müßten Sie sich informieren.
Melden Sie sich ggfs. auch beim örtlichen Wohnungsamt an wegen Kündigung und Obdachlosengefahr.
All das hätten Sie bereits schon ab der 1. rückständigen Miete unverzüglich checken können, um Ihre Möglichkeiten rechtzeitig zu erkennen. Jetzt ist es natürlich brenzlig. Notfalls evtl. Finanzhilfe von Familie oder Freunden überlegen, damit die Mietrückstände (mindestens zwei Monatsmieten) bezahlt werden v o r dem 22.01.2012.
Sprechen Sie nochmal mit dem Vermieter, und versuchen Sie eine Zahlungsvereinbarung auf Raten mit ihm zu erzielen, z.B. die laufende Miete jetzt sofort vor dem 22.01.2012 und die zwei Mietrückstände in Raten von z.B. 100,- oder 200,- EUR. Für Februar 2012 wäre dann die Miete pünktlich zu zahlen zuzüglich evtl. Rate für Rückstände.
Weiteres bedürfte einer Belegeinsicht, wofür Sie sich ggfs. an den örtlichen Mieterverein oder an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden sollten, um sich dort vor Ort beraten zu lassen.
Meine Äußerungen hier sind nur freie Meinung, und ersetzen keine Rechtsberatung durch Anwalt.
MfG
Delia
weiß ich nicht - augenscheinlich willst du die Miete ja nicht zahlen, deshalb die Privatinsolvenz, oder habe ich das falsch verstanden…
lassen, daß sie mir ihre Wohnung bis zum 22.01. kündigt -
fristlos, da sie mir vorwirft, ihr 3 (!!) Monatsmieten
schuldig zu sein; dies stimmt so nicht, da die dritte
Verbindlichkeit Bestandteil meiner Privatinsolvenz ist, die in
wenigen Monaten erfolgreich enden wird. Somit schulde ich nur
2 Mieten, die ich ihr brieflich (Einschreiben) vorschlag in
Raten zu begleichen. Ist es wirklich so einfach, mich aus
dieser Wohnung zu drängen? Welche rechtlichen Möglichkeiten
habe ich, mich - auch ohne RA - zu wehren? - K. Becker,
München
Hallo,
§543 BGB Satz 1 Nr. 3 a) besagt, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung bereits bei Verzug von zwei Mietzahlungen vorliegt.
Sie können hier lediglich eine Unwirksamkeit der Kündigung erreichen, wenn Sie eine Möglichkeit zur Aufrechnung finden. Das heißt, dass Sie eine Forderung gegenüber Ihrer Vermieterin haben.
Immer wieder sage ich jedoch: Reden verbindet!
Vereinbaren Sie einen Termin mit Eigentümering und RA (wenn Gesprächsbereitschaft besteht) und reden Sie über ein Weiterführen des Mietverhältnisses, Perspektiven, Möglichkeit der Ratenzahlungen, Gründe für die Rückstände, etc…
Beste Grüße
Also wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass Sie NICHT 3 Kaltmieten im Rückstand sind und sogar freiwillig mit der Ratenzahlung beginnen, hat der Vermieter keine Rechtsgrundlage mehr.
Da er Sie schlecht aus der Wohnung „tragen“ kann muss er die Räumung der Wohnung einklagen und da wie gesagt dafür keine rechtliche Grundlage besteht, wird das auch nicht passieren. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt.