Wohnungskündigung 2 Hauptmieter - 1 zieht aus

Hallo zusammen,

Mieter A und Mieter B schließen einen Mitvertrag für eine gemeinsame Wohnung ab. Mieter B zieht aus, Mieter A führt die Wohnung weiter.
Als später auch Mieter A kündigen möchte fällt auf, dass Mieter B bei Auszug, wie gewünscht, aus dem Mietvertrag entlassen wurde, es aber auch keine Information darüber gab. Ein Schreiben wurde eingereicht, eine Rückmeldung gab es über Jahre nicht.
Mieter A reicht nun also die Unterschrift von Mieter B zur Kündigung nach, was aber nicht von dem Verwalter anerkannt wird.
Mieter B wird persönlich zum Verwalter zitiert um dort eine Unterschrift abzugeben
Darf der Verwalter das überhaupt?
Was wäre denn wenn zwischen den beiden Mietern kein Kontakt mehr bestehen würde - wie würden die Mieter den Vertrag dann kündigen?
Danke und viele Grüße

Hallo

Mieter A und Mieter B schließen einen Mitvertrag für eine
gemeinsame Wohnung ab. Mieter B zieht aus, Mieter A führt die
Wohnung weiter.
Als später auch Mieter A kündigen möchte fällt auf, dass
Mieter B bei Auszug, wie gewünscht, aus dem Mietvertrag
entlassen wurde, es aber auch keine Information darüber gab.
Ein Schreiben wurde eingereicht, eine Rückmeldung gab es über
Jahre nicht.
Mieter A reicht nun also die Unterschrift von Mieter B zur
Kündigung nach, was aber nicht von dem Verwalter anerkannt
wird.

Was heißt das genau - „reicht nach“? Auf dem Kündigungsschreiben müssen beide Unterschriften der vertragschließenden Mieter stehen, sofern der Mietvertrag nicht nachweislich angeändert wurde (auf A allein), sonst ist die Kündigung unwirksam. Es sei denn, einer der Mieter ist allein vertretungsberechtigt. Soweas steht evtl. im Mietvertrag. Sonst: Der Mieter B kann der Kündigung durch A unter Bezugnahme auf die Kündigung durch A und durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter beitreten, allerdings gilt dann als Eingangsdatum der wirksamen Kündigung beider Vertragspartner dieses zweite Schreiben.

Mieter B wird persönlich zum Verwalter zitiert um dort eine
Unterschrift abzugeben
Darf der Verwalter das überhaupt?

Kommt wohl drauf an, ob man nach dem vorstehend geschriebenen auf ein Entgegenkommen des Verwalters hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung insgesamt oder der Kündigungsfrist angewiesen ist. Wenn alles gleich richtig gemacht wurde, dann darf er das nicht. Wenn etwas versäumt wurde, sollte man vorsichtig sein. Der Verwalter will sich letztlich auch nur gegenüber B absichern.

Was wäre denn wenn zwischen den beiden Mietern kein Kontakt
mehr bestehen würde - wie würden die Mieter den Vertrag dann
kündigen?

Das wissen wohl nur die Mieter.

Gruß
smalbop