Hallo zusammen,
Um eine Wohnung mieten zu können, haben Herr und Frau xy für Ihren Sohn und seine Freundin eine Bürgschaft abgegeben. Wenn nun der Sohn und die Freundin eine Vollmacht für Herrn und Frau xy schreiben würden, worin steht, das Herr und Frau xy die Wohnung der beiden jederzeit kündigen dürfen und somit die Bürgschaft erlischt, geht das so einfach?
Ist so eine selbstgeschriebene Vollmacht überhaupt rechtens?
Liebe Grüße
Hallo,
welchen Sinn sollte dies haben ?
Hallo zusammen,
Um eine Wohnung mieten zu können, haben Herr und Frau xy für
Ihren Sohn und seine Freundin eine Bürgschaft abgegeben. Wenn
nun der Sohn und die Freundin eine Vollmacht für Herrn und
Frau xy schreiben würden, worin steht, das Herr und Frau xy
die Wohnung der beiden jederzeit kündigen dürfen und somit die
Bürgschaft erlischt, geht das so einfach?
Dann kann doch auch der Mieter kündigen unter Einhaltung der Kündigungsfristen !
Gruß Merger
Hallo Merger,
der Sinn wäre eine Sicherheit für Herr und Frau xy. Wenn der Sohn und die Freundin keine Anstalten machen würden die Miete für die Wohnung zu zahlen, müßten ja automatisch Herr und Frau xy dafür geradestehen. Also um diesem " Mißbrauch" der Bürgschaft vorzubeugen, deshalb die Vollmacht für die Wohnungskündigung.
Liebe Grüße
War es nicht so, dass auch eine Bürgschaft die in http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html genannten Höchstgrenze nicht überschreiten darf. Was macht bei diesem Hintergrund dann die angedachte Regelung für einen Sinn?
vnA
hallo,
eine Mietbürgschaft darf über einen bestimmten Betrag nicht hinausgehen, Herr und Frau xy haben jedoch eine unbedingte,unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnet.
Trotzdem vielen Dank für deine Antwort.
Lieben Gruß
Hallo,
dann würde also Fam. XY die Wohnung kündigen und ihre Kinder würden dann zu Obachlosen ???
Oder ist dann angedacht, dass die Eltern dann wieder in der eigenen Wohnung aufnehmen ?
Verstehe den Sinn immer noch nicht.
Gruß Merger
Hallo!
was der Bürge will ist doch klar. Er will das Risiko der Bürgschaft begrenzen, denn wenn Miete nicht gezahlt wird haftet der Bürge.
Wenn er nun selbst die Whg. kündigen könnte (3 Monate mind.) dann begrenzt er die Bürgschaft eben auf diese Kündigungsfrist.
Wenn…
Ja, wenn die Mieter auch ausziehen, was sie ja nicht müssten. Der Vermieter bekommt das Geld weiterhin vom Bürgen. Ihm kann das alles egal sein.
Soll der Bürge nun etwa das Räumungsverfahren durchführen ? Das kann er rechtlich nicht allein.
Da wäre dem Bürgen angeraten, er soll die Whg. selbst anmieten und an die Bewohner untervermieten. Der Vermieter wird nichts dagegen haben. Aber der echte „Hauptmieter“ steht sich dann besser, er kann fristlos kündigen bei Zahlungsverzug der Untermieter.
Das mit der Räumung wäre aber wieder eine Sache für sich.
mfG
duck313
Hallo, duck313
ich glaub du hast verstanden was ich meine, jetzt müßte ich nur noch wissen wie das mit der Vollmacht ist. Ist es grundsätzlich möglich, das Herr und Frau xy mit der Vollmacht Ihres Sohnes und der Freundin die Wohnung kündigen könnten? Es heißt ja nicht das dies so stattfinden wird, es ist ja nur eine grundsätzliche Frage.
Liebe Grüße
Hallo,
es geht nicht darum das der Sohn und die Freundin zu Obdachlosen werden, sondern um die Frage ob eine Vollmacht der beiden, an Herr und Frau xy überhaupt was bringen würde und man diese Vollmacht als Absicherung der Bürgschaft sehen könnte.
Liebe Grüße
Hallo,
Wenn er nun selbst die Whg. kündigen könnte (3 Monate mind.)
dann begrenzt er die Bürgschaft eben auf diese
Kündigungsfrist.
Das ist die Bürgschaft ohnehin. Auch wenn sie anders unterschrieben wurde. Siehe: https://kautionsfrei.de/mietb%C3%BCrgschaft#vorgaben…
Ja, wenn die Mieter auch ausziehen, was sie ja nicht müssten.
Der Vermieter bekommt das Geld weiterhin vom Bürgen.
Bekommt er nicht. Siehe oben.
Soll der Bürge nun etwa das Räumungsverfahren durchführen ?
Das kann er rechtlich nicht allein.
Das kann er gar nicht. Ist schließlich nicht seine Wohnung.
Da wäre dem Bürgen angeraten, er soll die Whg. selbst anmieten
und an die Bewohner untervermieten.
Inwiefern schützt den Hauptmieter das vor irgendwelchen Forderungen des Vermieters? Und warum genau sollte der Vermieter dem zustimmen?
Abgesehen davon, dass eine Vollmacht zur Wohnungskündigung imho ungültig wäre (sittenwidrig), hat der Bürge hier ohnehin nicht mehr zu befürchten als drei Monatsmieten.
Gruß
Testare_
Hallo,
danke für deine Antwort. Das wollte ich wissen ob so eine Vollmacht sittenwidrig ist. Das mit der Bürgschaft stimmt aber so nicht, denn es ist ja keine Mietbürgschaft, sondern eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft.
Liebe Grüße
Hallo,
Das mit der Bürgschaft stimmt aber
so nicht, denn es ist ja keine Mietbürgschaft, sondern eine
unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft.
Es gibt keine wirksame Bürgschaft ‚für alles gegenüber allen für immer‘. Eine Bürgschaft setzt immer ein konkretes Schuldverhältnis voraus. Lies mal §765 BGB und folgende: http://dejure.org/gesetze/BGB/765.html
Gruß
Testare_
und hier kommt wieder http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html in’s Spiel.
Streiten kann man sich jetzt darüber, ob die Bürgschaft so verlangt wurde und daher die Vertragsklausel insgesamt unwirksam wird, oder ob sie auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren ist.
vnA
Hallo,
vielen Dank für deine Hilfe.
Liebe Grüße
Hallo,
bei dem Artikel den du mir geschickt hast, handelt es sich um eine Mietkaution. Eine Bürgschaftserklärung ist noch mal was anderes. Trotzdem vielen Dank.
Liebe Grüße
Willst du es nicht verstehen?
Die Bürgschaft dient als Mietsicherheit. Und Mietsicherheit ist vom BGB her auf 3 Monatskaltmieten beschränkt.
Wenn im Mietvertrag mehr verlangt wird, kann es sein, dass die gesamte Passage im Mietvertrag ungültig wird und dadurch vom Mieter keine Mietsicherheit zu bringen ist. Dann ist die Bürgschaft nicht das Papier wert auf das sie geschrieben wurde. Aber ich bin kein Jurist und kann mich daher auch irren. Vllt ist die Bürgschaft auch nur auf 3 Mieten begrenzt.
vnA
Hallo,
Ich glaube wir reden etwas aneinander vorbei.
Drei Monatsmieten wurden von Herr und Frau xy als Mietkaution bezahlt.
Zusätzlich verlangte der Makler noch eine Bürgschaftserklärung, die so lautet: wir übernehmen hiermit die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für… den Sohn und seine Freundin als Mieter, für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis mit dem Vermieter.
Wir verzichten auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gem.§§770,771 BGB.
Der Bürge ist verpflichtet auf ein erstes Anfordern des Vermieters die geltend gemachte Forderung auszugleichen.
Die Bürgschaft besteht bis zur vollständigen Begleichung der gesicherten Ansprüche des Bürgschaftsgläubigers aus dem Mietvertrag. Diese Erklärung mußte unterschrieben werden, sonst hätte der Sohn u. Freundin die Wohnung nicht bekommen wegen zu geringen Einnahmen.
Liebe Grüße
Noch einmal:
Über die geleistete Barkaution hinaus ist diese Bürgschaft das Papier nicht wert auf das sie gedruckt ist. Kein Gericht wird aus dieser Bürgschaft einer Forderung titulieren. Wozu glaubst du, dass im 551 BGB 3 Monatskaltmieten steht? Dass jeder superschlaue Makler sich zusätzlich eine Bürgschaft geben lassen kann? Würde dann ja wohl jeder so machen.
vnA
Hallo nochmal,
wenn ich dich richtig verstanden habe, ist diese unterschriebene Bürgschaft überhaupt nicht relevant und Herr u. Frau xy haben keine Verpflichtung die Miete für den Sohn und die Freundin zu tragen, falls die beiden die Miete nicht zahlen können oder wollen?
Also bräuchten Herr u. Frau xy keine Angst vor Mißbrauch dieser Bürgschaft zu haben, denn mit Bezahlung der 3-Monatsmieten ist die Sache für Herr u. Frau xy getan.
Liebe Grüße
Ich bin kein Anwalt und daher nicht in der Lage rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen. So wie du den Sachverhalt geschildert hast, so sehe ich ihn auch.
Zur Absicherung würde ich den Beteiligten ein Beratungsgespräch bei einem Juristen anraten.
vnA