Hallo Tessa,
Deine Ausführungen sind nicht ganz richtig.
wenn Fax oder eMail die eigenhändige Unterschrift enthält, ist
diese wirksam. Vorausetzung ist, dass die Kündigung in dem
Absender erkennen lässt, dass Deine Mutter die Kündigung
geschrieben hat.
Ein Telefax (und eine eMail schon gar nicht) können die
eigenhändige Unterschrift doch überhaupt nicht enthalten. Es
ist - wenn Du es so willst - in beiden Fällen eine Fotokopie.
Ein Briefbogen ist schnell gebastelt und eine Unterschrift
binnen ein paar Sekunden eingescannt…
Grundsätzlich ging ich vom Hinweis aus, dass die Kündigung per Fax mit dem Hinweis „Vorab per Telefax“ abgegangen ist. Und natürlich, dass das Original mit dem Faxtext übereinstimmt. Somit ist die Frist gewahrt. Die Mieterin hat mit ihrer Erklärung rechtzeitig und fristgemäss zu erkennen gegeben, dass sie kündigt. Alleine hierauf kommt es bei der Bewertung der Rechtslage an. Richtig ist, dass bislang nur AGs zur Frage von Email und Fax oder Telegramm entschieden haben, soweit es Wohnraummietverträge sind. Und solche Urteile sind zwar interessant aber im Rechtsverkehr kaum relevant. Ausserdem gibt es hier - ausser Gewerveträge - kein neuzeitliches Urteil, das später als 1995 gefällt wurde und hierbei kaum die heutige Technologie berücksichtigt.
Ich führe im Moment in einer Rechtssache eine solche Auseinandersetzung. Ein Mieter erklärt per Email seinen Auszug zum 30.11.2001. Dies ohne seine Unterschrift. Er bestätigt aber wenige Tage telefonisch, dass es seine Email ist. Er zieht trotzdem nicht aus. Die sich hier im anstehenden Räumungsprozess ergebende Lage ist gegen den Mieter. Er hat eindeutig seinen Willen zu erkenenn gegeben.
Die Übersendung einer Kündigung per Telefax hat ohnehin nur
eine fristwahrende Wirkung, entbindet Dich aber nicht davon,
das ganze noch einmal auf dem Postweg auf den Weg zu bringen.
Daß an dem Schreiben an sich kein einziger Buchstabe mehr
verwendet werden darf, ist klar, gell?
Nun, ich gehe natürlich davon aus, wenn jemand eine Faxkopie sendet, dass das Original der Kopie entspricht.
Ich kenne Fälle, in
denen fristgerecht per Fax eingelegte Berufungen
abgeschmettert wurden, weil der per Post eintrudelnde
Schriftsatz von dem Inhalt des Telefaxes abwich. Im übrigen
gibt es immer noch Gerichte, die ein Sendeprotokoll nicht als
Nachweis der fristgerechten Zustellung ansehen.
trifft leider zu
Und wenn Du
ein A***loch von Vermieter hast, dann kann es schon mal ins
Auge gehen.
Die Experten empfehlen deshalb, sich den Zugang des Faxes
entweder telefonisch (Name + Uhrzeit natürlich notieren) oder
- noch sicherer - ebenfalls per Fax rückbestätigen zu lassen
(Eingangsstempel oder so etwas in der Richtung). Es geht nicht
darum, ob die Kündigung akzeptiert wird, sondern um die
Rechtzeitigkeit des Zugangs.
Das ist im Mietrecht grundsätzlicher Gedanke, dass erst der Zugang gilt (Kündigung, Mieterhöhung, Modernisierung, in Zukunft auch Nebenkosten bei Sozialmieten und die erweiterte Frist im privaten Wohnungsmarkt z.B.)
Ebenso viele Grüße
Günter