Hallo zusammen,
jmd hat Ende April seine Wohnung gekündigt - bei einer Frist von 3 Monaten wäre die Person somit also ab dem 01.08.09 aus der Wohnung draußen. Nun hat die Vermieterin eine Woche später Widerspruch gegen die Kündigung eingereicht, da in dem Mitvertrag steht, dass jmd, bei einer Wohndauer länger als 5 Jahre, eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habe und somit erst am 01.11.09 aus der Wohnung kann.
Im Internet steht nun, dass seit dem 01.09.2001 für alle Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt - der Mietvertrag wurde z.B. im November 2002 unterschrieben, somit war der Passus m.E. damals schon ungültig.
Meine Frage lautet nun, muss gegen den Widerspruch der Vermieterin nun auch ein Widerspruch durch den Mieter einlegt werden? Oder ist das nicht nötig? Gibt es eine bestimmte Widerspruchsfrist?
Viele Grüße und Danke!
FrauKeks
Sicherlich wäre es nicht falsch die Vermieterin mal in Kenntnis zu setzen, dass Ihr Widersrpuch unbegründet ist weil der BGH das ganze anders geregelt hat.
Nix tun hat immer einen unangenehmen Beigeschmack.
Gruss HghQ
Hallo,
danke dir für deine Antwort. Mit Sicherheit hast du Recht, die Vermieterin zu informieren, gerade wenn man im Guten auseinander gehen möchte - die Frage ist halt, gibt es dafür eine bestimmte Frist, die man einhalten müsste?
Gruß
FrauKeks
Hallo,
ich habe mich bei dem Verbraucherschutzbund erkundigt - für alle die es noch interessiert:
Jeder Mieter hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (andere Fristen gelten für Altmietverträge). Eine Frist um dem Widerspruch der Vermieterin zu widersprechen gibt es nicht - theoretisch ist es möglich nach drei Monaten ohne Rücksprache mit ihr auszuziehen. Der gute Ton würde es m.M. nach allerdings verlangen mit ihr vorher zu sprechen! Sonst würde sie ja vollkommen auflaufen und das wäre unangebracht.
Viele Grüße
FrauKeks
Hallo
die gibt es nicht, sollte aber zeitnah sein, also nicht eine Woche vor Auszug, so dass der Vermieter Gelegenheit hat Nachmieter zu suchen.
Gruß