Wohnungskündigung zurück nehmen und wenn nicht?

Was kann man tun?Wohnungsangebot gesehen-toll!Wohnungsgesellschaft angerufen-wann möchten Sie die Wohnung besichtigen-heute noch?Ja.3 Stunden später mit Außenmitarbeiter von der Wohnungsgesellschaft die Wohnung besichtigt. Joo,möchten wir.Gut-dann müssen sie aber noch heute ihre alte Wohnung Kündigen wegen der Frist.Ok.Lesen noch mal die Exposé-Altengerechte Wohnung-Miete und Wohnung -alles wie es uns Gefällt.Nichts bei Gedacht-der Mitarbeiter kennt einen ja!?
Kündigung geschrieben,hin zur Gesellschaft-oh,sie sind aber schnell-ich auch sagt der Mitarbeiter und gibt einen Antrag zum Wohnberechtigungsschein sowie eine Mietbescheinigung mit allen Daten.
Nächsten Tag mit allen Unterlagen zum Ressort Wohnen-Wartezeit-dann rein,nette Dame-oh,-das fehlen Unterlagen.Ich-wie welche,habe alle Aufgeführten mitgebracht.Nein,stehen nicht auf dem Antrag. Naja,ab nach Hause-zurück zur netten Dame-ja,-kann sein das ich sie noch mal Anrufe und Unterlagen brauche denn ich weis nicht ob die nun Reichen.Oh…Außerdem,habe ich gesehen das die Wohnung ja ab 60 ist und sie erst 57-Ehefrau 100%Schwerbehinderung und 56.
Nun müssen sie zur Wohnungsgesellschaft und einen Freistellungsantrag Abgeben und wenn sich keiner für die Wohnung Interessiert,dann könnten sie die haben-wir stellen die dann frei. Ohh man.Wieder hin zur Wohnungsgesellschaft-Mitarbeiter ganz Verduzt-he,ich Dachte sie sind schon 60.Kündigungsbestätigung ist schon raus.Geht alles flott.
Das hätte der doch sehen müssen bevor er uns die Mietbescheinigung und den Antrag für den Wohnberechtigungsschein gab!Schlüßel.habe ich -zwecks Vergessener Balkontür zu Schließen,da es bei mir in der Nähe ist und der Mitarbeiter ihn die Tage Abholt.
Was tun,wenn die Kündigung nicht Zurück genommen wird?

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Hallo
ich würde schnell irgendwas Schriftliches an diese Wohnungsgesellschaft schreiben betreffs der Kündigung usw., und dass nicht klar war, dass die neue Wohnung ab 60 ist. Zusätzlich würde ich anrufen, E-Mail schreiben und faxen, damit sie das bestimmt zur Kenntnis nehmen.
Eigentlich kann ich mir nicht vorstellen, dass es da Probleme geben könnte, weil es doch die selbe Wohnungsgesellschaft ist, und weil die ja nicht sofort schon einen neuen Mieter haben werden.
Abgesehen davon wärt ihr von Obdachlosigkeit bedroht, das müsste irgendwie berücksichtigt werden.

Schade dass es mit der neuen Wohnung nicht klappt.

Viele Grüße

Und Ihr selbst ? Habt ihr in dem Angebot nicht auch gelesen, das das eine Wohnung erst für „ab 60“ ist ?

Was tun, wenn die Kündigung nicht Zurück genommen wird?

zum Termin ausziehen oder halt drinbleiben und abwarten ob man ein Zwangsräumungsverfahren einleitet.

Setzt ein Schriftstück auf und widerruft die Kündigung „wegen Irrtums“.
Mehr ist m.E. nicht drin.

Die Wohnungsgesellschaft hat sicherlich (noch) keinen Grund, die Kündigung nicht als unwirksam anzusehen und das Mietverhältnis ganz normal fortzusetzen, falls dem Wohnungswechsel in die beabsichtigte Wohnung doch nicht zugestimmt werden kann.

MfG
duck313

Haben gelesen das sie Altengercht ist-mhm was heißt das?-aber nichts dabei gedacht da der Mitarbeiter ja gesagt hat das wir die uns Ansehen können und auch haben können.

Ja,das machen wir.Mitarbeiter ist ganz Unfreundlich geworden,bemerkt wohl das ihm ein Fehler Unterlaufen ist.Morgen persöhnlich hin und Versuchen mit Jemand höherem zu sprechen.

Aber nicht nur sprechen. Ihr müsst auch was Schriftliches haben. Die Kündigung war ja auch schriftlich, dann müsst ihr auch schriftlich bekommen, dass die Kündigung zurückgenommen wird (hoffentlich jedenfalls), sonst hätte ich immer Sorge was daraus noch wird.

Eine Kündigung kann man nicht zurücknehmen. Eure einseitige Willenserklärung ist mit Zugang für den Gekündigten bindend und beendet euren Mietvertrag wirksam.

Mag sein, dass man euch einen neuen über die alte Wohnung anbietet, wobei neu eben auch zu geänderten Bedingungen meint.

Mag sein, dass es zu der neuen Wohnung keine Warteliste oder die Kriterien erfüllenden Interessenten gibt und die Berechtigung deshalb kurzerhand neu definiert.

Das man das Exposé wie gefordert sorgfältig durchliest und demnach überhaupt Mietvertragsschluss anbieten kann, ist nun euer Problem. Wie es eure Schuld wäre, voreilig einen Vertrag zu kündigen.

G imager

Der Widerruf ist nur möglich, wenn die Widerrufserklärung dem Vermieter
vor oder mindestens gleichzeitig mit dem Zugang der Kündigung zugeht, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hier ist aber bereits Wirksamkeit der Willenserklärung durch Zugang eingetreten, ja sogar die Bestätigung darüber erfolgt!

G imager

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html

Eine Anfechtung n. § 119 BGB setzt - vorrangig etwaiger Spezialnormen des Erb- und Familienrechts - die Tatbestandsnorm des § 142 I BGB voraus.
Im Übrigen hätte sie „ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen“ müssen, § 121 BGB,

Bei dieser Wohnungskündigung liegt nun aber weder ein Inhaltsirrtum (ich wollte vielmehr meinen Telekom-Vertrag kündigen) oder Inhaltsirrtum vor (ich wollte meine alte Wohnung nur kündigen, wenn ich die neue gemietet habe).

Genau das liegt aber vor.
Irrtum über die Tatsache, das die neue Wohnung Beschränkungen über die Anmietbarkeit hat, die weder dem Mietinteressenten klar waren noch vom Vermieter/Wohnungsgesellschaft ausdrücklich erwähnt wurde.
Klassischer Fall, mehr Irrtum geht kaum.

Du willst es nicht kapieren, oder? Gerade der Irrtum über die Umstände, die zu der Kündigung Anlass gegeben haben, berechtigen als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung.

Weder stellten Gelegenheit zur Wohnungsbesichtigung noch Aufforderung zur Einreichung weiterer Bewerbungsunterlagen ein Vertragsangebot seitens des Eigentümers dar noch durfte der Interessent ohne Kenntnisnahme des Exposés über Mietbedingungen der behindertengerechten Wohnung davon ausgehen, überhaupt als aussichtsreicher Kandidat berücksichtigt zu werden, geschweige den Mietvertrag schliessen zu werden.

Im Übrigen wäre ein Widerruf i. S. d. § 121 BGB in dem Fall fristschädlich und damit unwirksam gestellt.

Vielmehr hat der Mieter all dies irrtümlich angenommen und einfach voreilig gekündigt. Daraus folgt aber kein Anfechtungsrecht n. § 119 BGB.

All dies ändert mit Zugang, gar Bestätigung des Gekündigten nichts an der auf die Zukunft einer gesetzl. Kündigungsfrist gerichteten Willenserklärung seines Mieters.
Inwieweit hier kulant auf Fortfühung des Alt-Vertrages erkannt oder Neuvertrag über die alte Wohnung angeboten würde, bliebe hier selbstverständlich ohne Ansatz. Es sei denn, sie wäre bereits einem Wartenden nachvermietet worden.