gemietetes Reetdachhaus, diverse Mängel
Hallo
hallo, habe bereits relativ erfolglos gegoogelt und nix
gefunden was mich zufrieden stimmt.
kann man sich vorstellen
nehmen wir mal an es gäbe ein kleines haus mit reetdach und
teilausgebautem dachgeschoss
Also generell hat ein M für ein altes Haus keinen Anspruch auf einen Neubaustandard. Wer ein altes Auto hat muß eben auch schon mal Abstriche machen.
in diesem haus befinden sich nun unten ein wohnzimmer, ein
schlafzimmer eine küche ein bad
warum auch nicht
nun wurde dieses haus angemietet und mit dem haus wurden die
„einbauküche“ und eine gartenlaube migemietet.
Es wurde eben nur das gemietet, was auch im MV steht. Wenn dort keine EBK oder Gartenlaube steht, so sind dies Sachen, die da waren, aber wofür keine Miete entrichtet wird und somit auch kein Anspruch auf Erhaltung.
nun treten diverse mängel auf, die ich so nrgends in einer
tabelle finden kann.
Klar, weil diese Tabellen keine Tabelle als solches ist, sondern ein Liste von Gerichtsurteilen…
im schlafzimmer ist holzfussboden unter dem sich mäuse
eingenistet haben, es wird mit fallen nachgestellt
(spitzmäuse, seit weihnachten 6 gefangen)
gut
Für die Ungezieferbeseitigung wäre iZ der VM zuständig. Da meist dieser Punkt als Umlage in MV aufgeführt wird, müßte dann der M die Kosten tragen.
Zuallererst müßte dieser Mangel an den VM gemeldet werden, weil sich der M für einen evt. größeren Folgeschaden selbst anteilig haftbar macht.
die einbauküche fällt langsam auseinander, eine schranktüre st
bereits raus, die arbeitsplatte quillt auf,
s. o.
Wenn die EBK mitvermeitet wurde, so wäre auch zu prüfen, ob der M durch unsachgemäße Benutzung der Verursacher wäre. Die Rechnung ginge dann an dem M als Schadensersatzleistung.
kein wasserdruck
auf warm und kalt
Hier wäre der VM zuständig. Wenn nur ein geringer Wasserdruck vorhanden wäre (langsames statt garnicht laufendes Wasser) müßte uU auch die Anschlußlage mal geprüft werden.
und der herd löst den fi aus wenn mehr als 3
platten laufen.
In so einem alten Haus wurde früher nur eine Phase statt 3 Phasen Strom verlegt. Dieser alte Standard wurde leider mitgemietet. Ein Anspruch auf Modernisierung besteht nicht.
im bedezimmer braucht die spülung 20 minuten bis sie wieder
voll ist.
Hier gibt es ein Einstellventil. Wenn dieses Defekt wäre, so kann dies erstetzt werden. Es gibt aber oft eine Kleinreparaturklausel, die den M zur Zahlung heranziehen könnte.
die gartenlaube gedacht als geräteschuppen fällt fat in sich
zusammen und hat einen starken neigungswinkel, so das sie
fetgebunden ist.
mitgemietet? s. o. u. u.
die zimmertüren sind bis auf eine neue alle sehr schlecht.
Ja, die Orginaltüren sind eben schon Antik 
Andere geben dafür viel Geld aus…
Mal in den MV schauen, ob der M schon mal ggf. mit den Schönheitsreparaturen (auch der Türen) im Verzug wäre.
die gasheizung macht geräusche.
Geräusche gehören zur Technik dazu.
(Was soll man über so eine spärliche Info sonst schreiben?)
es gibt am haus keine regenrinne,
Hmm, kann es sein, das Reetdächer von gaaaanz früher keine hatten?
Im übrigen wäre die nicht mitgemietet und somit auch nicht zur Minderung geeignet.
bzw kein vordach vor der
haustür.
Wie wäre es noch mit einer fehleden Fußbodenheizung?
Hat den der M ein Recht auf ein Vordach?
Kann der M dies nachvollziehbar beweisen?
Kann es sein das der M jetzt Wünsche hat, die bei Anmietung leider nicht vereinbart wurden?
die haustür schließt nur sehr schwer.
Für Altbauen schon mal möglich.
Ist den der M so schwach?
die terasse musste im letzten jeaht entfernt werden da sie
morsch war un eine gefarh darstellte.
Na, dann wurde ja schon mal reagiert.
wieviel mietminderung wären für die einzelnen posten drin?
???
Wurden schon Mängel angemeldet? Weil vorher kaum eine Minderung erfolgen kann. Bei verspäteten Meldungen würde der M die Mehrkosten daraus bezahlen und eine Minderung würde ebenfalls uU (teilweise) entfallen.
was muss der mieter was der VM machen?
Der VM kann nur schnell reagieren, wenn der M Mängel zeitnah mitteilt. Danach kann auch nach dem Verursacherprinzip ggf. Schadensersatz vom M erfolgen. Für Mängel, für die der M nichts kann, entscheidet ggf. der MV über die Umlage der Kosten.
Sind Instandhaltungsarbeiten (evt. Laube) nötig bezahlt dies der VM.
Ist eine Terasse mitgemietet (siehe MV) kann der Betrag entsprechend der Terassenquadratmeter /2 bzw. /3 geteilt werden und als verringerte Quadratmeter für die Miete gemindert werden.
Ein Ersatzpflicht besteht imho nicht.
danbke im vorraus
vlg MC
PS:
WEnn sich der M nicht mehr wohlfühlt, kann ein Umzug Wunder bewirken.