Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein kranker oder behinderter Mensch unter amtlicher Betreuung steht, weil er seine Geschäfte alleine nicht mehr regeln kann, und der Betreuer seien Verpflichtungen nicht richtig nachkommt und dem Betreuten Schaden entsteht, kann man den Betreuer dafür juristisch verantwortlich machen? Kann man auch den Betreuten in finanzielle Haftung nehmen, wenn der Betreuer gerichtliche Fristen versäumt hat? Wenn ja, welche Schritte sind erforderlich?
Danke!
Hallo,
Da die Anordnung einer Betreuung zunächst grundsätzlich keine Einschränkung in der Geschäftsfähigkeit des Betreuten bedeutet, haftet dieser auch wie jeder andere Person wenn durch ihn Schäden gleich weder Art verursacht wurden.
Ist der entstandene Schaden jedoch dem Betreuer zuzurechnen, haftte dieser ggf. ganz oder zumindest teilweise, § 1908i Abs. 1, 1833 Abs. 1 BGB.
ml.
Sofern der Betreute nicht für geschäftsunfähig erklärt wurde, haftet der Betreuer nur für vorlässige oder grob fahrlässige Pflichtverletzung n. § 1833 i. V. m. § 1908i Abs. 1 BGB.
Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer jedoch grundsätzlich keine Amtspflichten.
G imager
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein kranker oder behinderter Mensch unter amtlicher
Betreuung steht, weil er seine Geschäfte alleine nicht mehr regeln kann
Dann sollte man so schnell wie möglich den zuständigen Vormundschaftsrichter informieren und einen Betreuerwechsel vorschlagen.
und der Betreuer seien Verpflichtungen nicht richtig nachkommt und dem Betreuten
Schaden entsteht, kann man den Betreuer dafür juristisch verantwortlich machen?
Unter bestimmten Umständne sicher…das kann man aber von hier aus nicht klären,da man dazu die genauen Umstände der Betreuungsverfügung des Gerichtes kennen muss.
Kann man auch den Betreuten in finanzielle Haftung nehmen, wenn der Betreuer
gerichtliche Fristen versäumt hat? Wenn ja, welche Schritte sind erforderlich?
siehe vor…ohne genaue Kenntnis kann man das hier nicht sagen…
Danke!