„Das Wohnungsrecht ist nicht übertragbar, die Berechtigte kann die Ausübung des Wohnungsrecht aber Dritten überlassen.“
Umfasst die Überlassung lediglich die unentgeltliche Überlassung der Berechtigten an Dritte oder auch die Vermietung?
Die Berechtigte würde dann ja Vermieter sein, ohne das Eigentum zu haben.
Wer ist für Mängel an der Wohnung verantwortlich?
Wer muss den Energiepass erstellen lassen?
Im Falle des Ablebens der Berechtigten würde das Wohnungsrecht ja wegfallen. Wie sähe es dann mit der Kündigung des Mieters aus? Hier würde doch sicher eine Art Sonderkündigungsrecht mit verkürzter Frist gelten, oder?
Ich habe nun noch einige Urteile dazu gefunden - auch vom BGH.
Ich fand einige Stellen in denen stand, dass eine Vermietung nicht generell zulässig ist, sondern nur bei einer existenziellen Notlage des Berechtigten. Das könnte ín diesem Beispiel vermutlich bejaht werden.
Interessant ist das BGH Urteil vom 9. 1. 2009 (V ZR 168/07) NJW 2009, 1348
„•BGH LS: Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen“
Diese Aussage passt zu meinem Fallbeispiel wie die Faust aufs Auge.
Wäre das ein konkreter Fall, so würde ich dem Anghörigen nun dringend empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
„•BGH LS: Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die
Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die
Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein
Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann,
kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine
Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder
deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten,
wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings
nicht entsprechen“
…d.h., man könnte in einer vertraglichen regelung (ggf. im notarvertrag) das wohrecht derart gestalten, dass der berechtigte auch beim o.g. fall, bei umzug in ein pflegeheim, das recht der vermietung des objektes eingeräumt werden könnte ?