Wohnungsrecht wird nicht selbst genutzt

Hallo, ich besitze eine Wohnung, auf der ein Wohnungsrecht nach §1093 lastet . Die Inhaberin des Wohnungsrechtes wohnt, wie ich jetzt erfahren habe, nicht selbst dort sondern lässt ihren Neffen dort wohnen - ist das zulässig?
vielen dank

Hallo Okrisi,

entschuldigen Sie wenn ich erst jetzt urlaubsbedingt und aufgrund der hohen Nachfragen zum Antworten komme.

Bei § 1093 verhält es sich ja so, daß die „Familie“ hier genannt wird. Es ist jetzt die Frage ob der „Neffe“ auch noch zur „Familie mitgerechnet wird“. Im Passus (2) - siehe unten könnte dies mit inkludiert sein.
Ich bitte Sie dies explizit abklären zu lassen. Im Internet gibt es hier Rechtsexperten die dies für € 20-30 abklären oder Sie wenden sich an die Verbraucherzentrale, die zwar auch eine Gebühr verlangt, aber dafür haben Sie es dann schwarz auf weiß. In Ihrem Falle lohnt es sich, sonst geht das Nießbrauchrecht weiter und weiter… und hört nie auf.

MFG Octo-Juro

§ 1093
Wohnungsrecht.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen