Wohnungsrenovierung

hallo wer kann helfen
löse die wohnung meiner verstorbenen mutter auf
wieweit kann der vermieter die renovierung verlangen
die wohnung war über 30jahre an sie vermietet
einen mietvertrag gibt es nicht
was für regelungen gelten da
gruss wolfgang

Hallo Wolfgang,

da es keinen Mietvertrag gibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der VM muss ausdrücklich mit dem Mieter vereinbaren, dass von ihm ( Mieter ) die Schönheitsreparaturen zu übernehmen sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen oder gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag sind keine Schönheitsreparaturen vom Mieter - hier dem Erben - zu leisten.

Grüsse Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

@Günter - Paragraph
Hallo!

Wäre super, wenn Du auch den betreffenden Paragraphen angeben würdest, da ein Bekannter von mir den selben Fall hat…

Danke!!!
Gruß
Stefan

löse die wohnung meiner verstorbenen mutter auf
wieweit kann der vermieter die renovierung verlangen
die wohnung war über 30jahre an sie vermietet
einen mietvertrag gibt es nicht
was für regelungen gelten da
gruss wolfgang

Hallo Wolfgang,

da es keinen Mietvertrag gibt, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Der VM muss ausdrücklich mit dem Mieter
vereinbaren, dass von ihm ( Mieter ) die Schönheitsreparaturen
zu übernehmen sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht
getroffen oder gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag sind
keine Schönheitsreparaturen vom Mieter - hier dem Erben - zu
leisten.

Grüsse Günter

§ 535 BGB: (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Dass heißt, dass man keine Schönheitrep. erledigen muss als Mieter, solange es vertraglich nicht auf den Mieter abgewälzt wurde…
Und da es hier keinen Mietvertrag gibt…muss der Mieter auch nicht machen, bzw. die Erben vom Mieter.

Hallo,

nach § 535 Abs 1. Satz 1 BGB ist der Vermeietr verpflichtet, dem Mieter den gebruach der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Darüber hinaus hat er nach § 535 Abs 1 Satz 2 BGB auch während der Mietzeit die gemietete Wohnung in einem vertragsgemässen Zustand zu halten. Diese Regelung bedeutet, dass der Vermieter während der Mietzeit auch verpflichtet ist, die erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Mangels eienr entsprechenden Vereinbarung gilt dies selbstverständlich dann auch bei Auszug. Denn einzig und allein der Vermieter ist zuständig für Schönheitsreparaturen.

Hier ist dann noch ( für den Auszug / Todesfall / Erben ) der § 538 BGB anzuwenden. Dort heisst es, dass die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemässen Gebrauch der Mieter nicht zu verrteten hat.

Wenn der Mieter allerdings in der Wohnung „haust“ und Schäden verursacht, haftet er im Rahmen des § 280 BGB.

Daraus - aus § 535 und § 538 BGB ergibt sich, dass der Mieter nur Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn diese ausdrücklich mit ihm vereinbart sind. Ein fehlender schriftlicher Mietvertrag ist daher Indiz, dass keine Vereinbarung mit dem VM besteht, dass der Mieter bei renovieren muss. Wenn der Mieter während der Mietzeit selbst renoviert hat, obwohl mangels Vereinbarung der Vermieter hätte renovieren müssen, kann der VM nicht ableiten, dass zum Auszug die Renovierung geschuldet ist. Denn es fehlt hier ja an der grundsätzlichen Vereinbarung.

Im Übrigen sollten Erben klären, wenn sie zu Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet sind, ob das Erbe angetreten werden soll, wenn die Kosten notfalls höher sind als das Erbe.

Grüsse Günter

Wäre super, wenn Du auch den betreffenden Paragraphen angeben
würdest, da ein Bekannter von mir den selben Fall hat…

Danke!!!
Gruß
Stefan

löse die wohnung meiner verstorbenen mutter auf
wieweit kann der vermieter die renovierung verlangen
die wohnung war über 30jahre an sie vermietet
einen mietvertrag gibt es nicht
was für regelungen gelten da
gruss wolfgang

Hallo Wolfgang,

da es keinen Mietvertrag gibt, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Der VM muss ausdrücklich mit dem Mieter
vereinbaren, dass von ihm ( Mieter ) die Schönheitsreparaturen
zu übernehmen sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht
getroffen oder gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag sind
keine Schönheitsreparaturen vom Mieter - hier dem Erben - zu
leisten.

Grüsse Günter

Wenn keine Personen in das Mietverhältnis nach § 563 BGB eintreten, ist §564 BGB unbedingt für die Erben zu beachten (vor allem die Frist!): Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Wie Günter schon geschrieben hat, man sollte abwägen, ob es sich lohnt als erbe das MV fortzusetzen.