Hallo und guten Abend,
ich hab gehört, das es ein neues Gesetz zum Thema Wohnungsrenvierung gibt. Wie verhällt es sich denn bei folgendem Beispiel?
Angenommen ein Mieter hat im Februar.2005 ein Reihenhaus bezogen, welches vom Vermieter gestrichen wurde, aber nicht fachmännisch durchgeführt wurde, man sieht es.
Der Mieter möchte nun nach drei jahren ausziehen und lt. Mietvertag soll er das Haus renoviert übergeben, ist das rechtens oder ist das nach dieser neuen Gesetzesregel überholt.
Über eine Antwort freut sich einer.
Gruß
ebenfalls Hallo
ich hab gehört, das es ein neues Gesetz zum Thema
Wohnungsrenvierung gibt.
falsch - zum Thema Renovierung/Schönheitsreparaturen gibt es keine gesetzl. Bestimmungen; dies ist Vertragsrecht - wobei die normale Vertragsfreiheit durch Grundregeln laut Rechtsprechung/Urteile ggfs. eingeschränkt ist.
D.h. genau hat das „oberste“ Gericht > BGH seine Rechtsauffassung in letzter Zeit geändert, präzisiert - und zwar bei formularmäßiger Übertragung (per AGB) von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, d.h. wann diese den Mieter übermässig belasten und somit unwirksam sind > Stichwort: „starre Fristen“
Wie verhällt es sich denn bei folgendem Beispiel?
Angenommen ein Mieter hat im Februar.2005 ein Reihenhaus
bezogen, welches vom Vermieter gestrichen wurde, aber nicht
fachmännisch durchgeführt wurde, man sieht es.
Der Mieter möchte nun nach drei jahren ausziehen und lt.
Mietvertag soll er das Haus renoviert übergeben, ist das
rechtens oder ist das nach dieser neuen Gesetzesregel
überholt.
Das kann man so nicht sagen, da es auf den vollständigen Wortlaut des Vertragstextes im Zusammenhang ankommt (z.B. bei Ausführungsfristen fehlende Wörtchen „im Allgemeinen“ oder vorhandenes „mindestens“) - und ob die fraglichen Vereinbarungen überhaupt „formularvertraglich“ getroffen wurden.
z.B.
Grundwissen:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
neue Rechtsprechung
http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Mi…
zum Beispiel:
BGH: starre Fristen durch Bezugnahme, Tapetenentfernung
- Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel „der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen…“ enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
- Eine vorformulierte Klausel , nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 152/05 in WuM 2006, 308
http://www.mietrechtsinfo.de/2006/04/05/bgh-uebliche…
zur Abgrenzung formularvertraglich individuell vereinbart, z.B.
http://www.vermieter-ratgeber.de/index.php?id=81&tt_…
Durch die oft unvollständigen Presseinfos wurde&wird diesbzgl. leider eher Verwirrung gestiftet …