Wohnungsschaden bei Nachbarn - zahlt Haftpflicht?

Hallo,

angenommen A hat eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Nun entsteht bei A ein Wasserschaden und das Wasser läuft dank
undichter Fugendichtung in die Wohnung des unteren Nachbarn B der daraufhin Moder, Schäden der Wände etc. bekommt.

B bekommt heraus daß A der „Schuldige“ ist und reicht daraufhin eine stattliche Rechnung bei A ein.

A hat eine Privathaftpflichtversicherung und macht den Schaden dort geltend.

Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der Kosten
mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen wäre.

A weist jedoch darauf hin daß er kein „Handwerker“ sei und daß er keinesfalls vorsätzlich den Schaden sowohl des Wasserrohrbruchs als auch der defekten Dichtung verursacht hätte noch die Kenntnis davon gehabt habe wie eine Fugendichtung zu überprüfen sei.

Hat A oder die Versicherung recht? A jedenfalls wäre durch die verursachten Kosten in Höhe von mehreren 10000,- Euro ruiniert.

Grüßle,

Ralf

A weist jedoch darauf hin daß er kein „Handwerker“ sei und daß
er keinesfalls vorsätzlich den Schaden sowohl des
Wasserrohrbruchs als auch der defekten Dichtung verursacht

Hi,
aus meiner Sicht handelt es sich um einen Schaden, der die Gebäudeleitungswasserversicherung betrifft. Den Schaden dem Hausverwalter melden.
Das hat darüberhinaus den Vorteil, dass die LW-Versicherung den Neu- und nicht den Zeitwert ersetzt.
Gruß Keki

Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der Kosten
mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung
überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen wäre.

Diese Begründung kann ich nicht nachvollziehen. Da ich kein schuldhaftes Verhalten des A erkennen kann, würde ich eine Haftung grundsätzlich ablehnen. Die Versicherung müßte dann den Anspruch des B als unberechtigt abwehren.

Hat A oder die Versicherung recht? A jedenfalls wäre durch die verursachten Kosten in Höhe von mehreren 10000,- Euro ruiniert.

Augenblick ! Da Schadensersatz immer als Zeitwert geleistet wird, sind von der vorgelegten Rechnung sicherlich erhebliche Beträge abzuziehen.

Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der
Kosten
mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung
überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen
wäre.

Die vollständige Ablehnung eines Schadens ist in der Haftpflichtversicherung nur bei Vorsatz möglich. Dieser muss sich jedoch auf den Schaden selbst beziehen und nicht auf die Schadenursache, also die nicht durchgeführte Reparatur. Die Beweislast für das Vorliegen des Vorsatzes obliegt dem Versicherer.

Insofern könnte man nochmals den Versicherer zur Zahlung bzw. Abwehr der Ansprüche unter Fristsetzung auffordern und nach erfolgtem Ablauf Klage einreichen bzw. sich an den Versicherungsombudmann wenden.

Hallo,

angenommen A hat eine Eigentumswohnung in einem
Mehrfamilienhaus.

Nun entsteht bei A ein Wasserschaden und das Wasser läuft dank
undichter Fugendichtung in die Wohnung des unteren Nachbarn B
der daraufhin Moder, Schäden der Wände etc. bekommt.

Aus der Beschreibung kann man nicht erkennen ob A überhaupt eine Schuld trifft.
Bitte um eine genaue Schilderung des Schadens!

Bei einem defekten Leitungsrohr könnte auch die Gebäudehaftpflicht dafür zuständig sein.

B bekommt heraus daß A der „Schuldige“ ist und reicht
daraufhin eine stattliche Rechnung bei A ein.

???

A hat eine Privathaftpflichtversicherung und macht den Schaden
dort geltend.

Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der
Kosten
mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung
überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen
wäre.

dieser Text kann nicht stimmen, da in der PHV die grobe Fahrlässigkeit mit abgesichert ist.
Ich vermute dass die PHV den Schaden abgelehnt hat, da A
an dem Schaden keine Schuld trägt.

Gruß Merger

Hallo Ralf Doerig,

Nun entsteht bei A ein Wasserschaden und das Wasser läuft dank
undichter Fugendichtung in die Wohnung des unteren Nachbarn B
der daraufhin Moder, Schäden der Wände etc. bekommt.

um den Schadenfall besser beurteilen zu können, wären weitere Angaben hilfreich:
Wann und wie ist der Schaden entstanden? Wann wurde er unter welchen genauen Umständen bemerkt? Welche Massnahmen wurden dann durch wen ergriffen? usw.

B bekommt heraus daß A der „Schuldige“ ist und reicht
daraufhin eine stattliche Rechnung bei A ein.

Vorsicht mit solchen Begrifflichkeiten! „Schuldig“ ist man dann, wenn man den Schaden ursächlich zu verantworten hat. Sprich, wenn man fahrlässig (oder vorsätzlich, aber das kommt hier wohl nicht zum Tragen) etwas getan oder unterlassen hat, wodurch der Schaden entstanden ist.
Und weiter: Wurde dem „Schuldigen“ oder seiner Versicherung die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des Schadens gegeben oder wurde zumindest der Umfang des Schadens in irgendeiner Form dokumentiert?
Hintergrund der Frage: der Geschädigte ist in der Nachweispflicht über Art und Umfang des Schadens. Das reine Präsentieren einer Rechnung beweist zwar, dass etwas gemacht wurde, aber noch nicht, dass es sich dabei auch ausschließlich um schadenbedingte Aufwendungen handelt.

A hat eine Privathaftpflichtversicherung und macht den Schaden
dort geltend.

So weit, so gut…

Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der
Kosten

Wieso wird A die Erstattung versagt? B hat doch den Schaden erlitten, oder?

mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung
überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen
wäre.

An dieser Stelle läuft irgend etwas falsch: Entweder stimmt die hier formulierte Begründung nicht mit der durch die Versicherung abgegebenen Aussage überein oder die Versicherung versteht ihre eigenen Produkte nicht. Eine Haftpflicht ist ja gerade dafür da, dass sie eintritt, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig etwas falsch gemacht hat (oder wenn ihm dies vorgeworfen wird).
Wobei ich es für zumindest fragwürdig halte, ob die ständige Überprüfung von Fugen auf ihre Dichtigkeit hin wirklich zu den gewöhnlicherweise üblichen Sorgfaltspflichten gehört…

A weist jedoch darauf hin daß er kein „Handwerker“ sei und daß
er keinesfalls vorsätzlich den Schaden sowohl des
Wasserrohrbruchs als auch der defekten Dichtung verursacht
hätte noch die Kenntnis davon gehabt habe wie eine
Fugendichtung zu überprüfen sei.

Von Vorsatz auszugehen besteht anhand der bisherigen Angaben auch kein Anlass.

Hat A oder die Versicherung recht? A jedenfalls wäre durch die
verursachten Kosten in Höhe von mehreren 10000,- Euro
ruiniert.

Vorsicht! Die Annahme, dass die Ablehnung des Schadens durch die Versicherung möglicherweise zu Unrecht besteht, darf nicht den Umkehrschluss auslösen, dass dem Nachbarn B die vollen 10.000,- € zustehen. Schließlich sieht der Gesetzgeber - falls A wirklich verantwortlich ist - lediglich eine Zeitwertentschädigung vor. D.h., dass Reparaturkosten nur bis zu dieser Höhe übernommen werden.

Sollte aber A keine Schuld am Schaden tragen, hat die Versicherung die Ansprüche gegenüber B (nicht gegenüber A) abzulehnen. Auch das ist eine Kernaufgabe der Haftpflichtversicherung.

Um ggf. eine Neuwerterstattung zu erhalten, sollte die Gebäudeversicherung und - soweit ebenfalls betroffen - Hausratversicherung von B eingeschaltet werden (natürlich vorausgesetzt, dass Leitungswasserschäden mitversichert sind).

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

könnt schon sein, dass es hier zu einer Ablehnung kommen kann.

Privathaftpflicht:
Ausschlüsse:
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder
Feuchtigkeit ,

Vielleicht doch mal an die Gebäudeversicherung wenden, denn dort ist nur Plansch- und/oder Spritzwasser ausgeschlossen (zumindest in den Bedingungen die ich gelesen habe!)

VG René

Hallo,

könnt schon sein, dass es hier zu einer Ablehnung kommen kann.

Privathaftpflicht:
Ausschlüsse:
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder
Feuchtigkeit ,

der Gedanke ist nicht von der Hand zu weisen, stimmt.

Aber auch bei diesem potentiellen Ausschluss passt die vom TO genannte Begründung durch die Versicherung nicht.
Irgendwo hakt es noch…

Viele Grüße
Loroth