Hallo Ralf Doerig,
Nun entsteht bei A ein Wasserschaden und das Wasser läuft dank
undichter Fugendichtung in die Wohnung des unteren Nachbarn B
der daraufhin Moder, Schäden der Wände etc. bekommt.
um den Schadenfall besser beurteilen zu können, wären weitere Angaben hilfreich:
Wann und wie ist der Schaden entstanden? Wann wurde er unter welchen genauen Umständen bemerkt? Welche Massnahmen wurden dann durch wen ergriffen? usw.
B bekommt heraus daß A der „Schuldige“ ist und reicht
daraufhin eine stattliche Rechnung bei A ein.
Vorsicht mit solchen Begrifflichkeiten! „Schuldig“ ist man dann, wenn man den Schaden ursächlich zu verantworten hat. Sprich, wenn man fahrlässig (oder vorsätzlich, aber das kommt hier wohl nicht zum Tragen) etwas getan oder unterlassen hat, wodurch der Schaden entstanden ist.
Und weiter: Wurde dem „Schuldigen“ oder seiner Versicherung die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des Schadens gegeben oder wurde zumindest der Umfang des Schadens in irgendeiner Form dokumentiert?
Hintergrund der Frage: der Geschädigte ist in der Nachweispflicht über Art und Umfang des Schadens. Das reine Präsentieren einer Rechnung beweist zwar, dass etwas gemacht wurde, aber noch nicht, dass es sich dabei auch ausschließlich um schadenbedingte Aufwendungen handelt.
A hat eine Privathaftpflichtversicherung und macht den Schaden
dort geltend.
So weit, so gut…
Die Privathaftpflicht jedoch versagt A die Erstattung der
Kosten
Wieso wird A die Erstattung versagt? B hat doch den Schaden erlitten, oder?
mit Hinweis darauf daß wenn A rechtzeitig die Fugendichtung
überprüft hätte das Wasser nicht in die Wohnung von B gelaufen
wäre.
An dieser Stelle läuft irgend etwas falsch: Entweder stimmt die hier formulierte Begründung nicht mit der durch die Versicherung abgegebenen Aussage überein oder die Versicherung versteht ihre eigenen Produkte nicht. Eine Haftpflicht ist ja gerade dafür da, dass sie eintritt, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig etwas falsch gemacht hat (oder wenn ihm dies vorgeworfen wird).
Wobei ich es für zumindest fragwürdig halte, ob die ständige Überprüfung von Fugen auf ihre Dichtigkeit hin wirklich zu den gewöhnlicherweise üblichen Sorgfaltspflichten gehört…
A weist jedoch darauf hin daß er kein „Handwerker“ sei und daß
er keinesfalls vorsätzlich den Schaden sowohl des
Wasserrohrbruchs als auch der defekten Dichtung verursacht
hätte noch die Kenntnis davon gehabt habe wie eine
Fugendichtung zu überprüfen sei.
Von Vorsatz auszugehen besteht anhand der bisherigen Angaben auch kein Anlass.
Hat A oder die Versicherung recht? A jedenfalls wäre durch die
verursachten Kosten in Höhe von mehreren 10000,- Euro
ruiniert.
Vorsicht! Die Annahme, dass die Ablehnung des Schadens durch die Versicherung möglicherweise zu Unrecht besteht, darf nicht den Umkehrschluss auslösen, dass dem Nachbarn B die vollen 10.000,- € zustehen. Schließlich sieht der Gesetzgeber - falls A wirklich verantwortlich ist - lediglich eine Zeitwertentschädigung vor. D.h., dass Reparaturkosten nur bis zu dieser Höhe übernommen werden.
Sollte aber A keine Schuld am Schaden tragen, hat die Versicherung die Ansprüche gegenüber B (nicht gegenüber A) abzulehnen. Auch das ist eine Kernaufgabe der Haftpflichtversicherung.
Um ggf. eine Neuwerterstattung zu erhalten, sollte die Gebäudeversicherung und - soweit ebenfalls betroffen - Hausratversicherung von B eingeschaltet werden (natürlich vorausgesetzt, dass Leitungswasserschäden mitversichert sind).
Viele Grüße
Loroth