Wohnungssuche und ALG2

Guten Abend :smile:

folgende Frage:

Familie A. sucht eine 4 ZKB-Wohnung, da wegen Eigenbedarf gekündigt und schickt die Kündigung zum Jobcenter. Nach einem Termin bekommt die Familie gesagt dass der Quadratmeter nicht mehr als 5,50 Euro kosten darf. Die Familie findet aber leider keine Wohnung in diesem Limit. Mietstufe im Ort ist 3. Darf das Jobcenter wirklich einen Auszug aus der neuen Wohnung innerhalb von 6 Monaten fordern, wenn die Miete zu hoch ist? Die Familie wohnt derzeit zu viert in einer 3 ZKB-Wohnung (83 qm) und zahlt 540,00 Euro KM + 150 Euro NK und will natürlich in KEINE Villa ziehen. Aber die meissten Wohnungen kosten im Ort mit viel Glück ab 860.- Euro WM :frowning:
Wie ist das mit der Kaution? Bekommt man vom Jobcenter ein Darlehn?

Vielen Dank für eure Antworten.

Hi,

Darf
das Jobcenter wirklich einen Auszug aus der neuen Wohnung
innerhalb von 6 Monaten fordern, wenn die Miete zu hoch ist?

ja. Wenn allerdings in dieser Zeit nachweislich keine angemessene Wohnung gefunden wurde, müssen die (unangemessenen) Kosten weiter übernommen werden. Im Gesetz heißt es „in der Regel“ - und davon muss es natürlich auch begründete Ausnahmen geben.

Wie ist das mit der Kaution? Bekommt man vom Jobcenter ein
Darlehn?

Ja - bei einem erforderlichen Umzug in eine angemessene Wohnung.

Gruß
Ingo

Hallo,

ich hätte hier mal eine Zusatzfrage:

Darf
das Jobcenter wirklich einen Auszug aus der neuen Wohnung
innerhalb von 6 Monaten fordern, wenn die Miete zu hoch ist?

ja. Wenn allerdings in dieser Zeit nachweislich keine
angemessene Wohnung gefunden wurde, müssen die
(unangemessenen) Kosten weiter übernommen werden. Im Gesetz
heißt es „in der Regel“ - und davon muss es natürlich auch
begründete Ausnahmen geben.

Ich habe jetzt schon öfter gehört/gelesen, dass das Jobcenter den Auszug aus zu teueren Wohnungen fordern kann. Dem Jobcenter geht es dabei sicherlich um die erhöhte/überteuerte Miete, die das Jobcenter übernehmen müsste, richtig? Wie verhält es sich jedoch, wenn Alg II Bezieher in einer zu teueren Wohnung leben, aber sie das Geld für den Restbetrag der Miete anderweitig aufbringen könnten? Z.B. die Restmiete wird ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt oder ein im Haushalt mitlebender nicht Alg II Berechtigter erklärt sich bereit die Restmiete zu tragen? Dann könnte es dem Jobcenter ja egal sein wie hoch die tatsächliche Miete ist, wenn das Jobcenter den Restbetrag nicht bezahlen muss, sondern sich jemand anderes bereit erklärt dies zu tun.

Nur mal als Beispiel: Ein Alg II Empfänger lebt in einer Wohnung, die 400 Euro kostet. Er dürfte jedoch nur in einer Wohnung wohnen die, sagen wir mal, 350 Euro kostet. Wenn jetzt die Mutter/der Onkel/die Oma usw. des Alg II Empfängers sich bereit erklärt die restlichen 50 Euro Miete zu übernehmen, dann könnte das Jobcenter nicht fordern, dass er trotzdem auszieht, oder?

Gruß Tanja

Ich habe jetzt schon öfter gehört/gelesen, dass das Jobcenter
den Auszug aus zu teueren Wohnungen fordern kann.

Nachdem das GG im Art. 11 den Deutschen Freizügigkeit gewährt ist dies unzutreffend. Das Jobcenter kann lediglich die Zahlung der Miete auf eine bestimmte Höhe begrenzen. Wenn man das darüberliegende aus anderen Mitteln bestreitet, kann man wohnen wo man will.

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Hallo,

Ich habe jetzt schon öfter gehört/gelesen, dass das Jobcenter
den Auszug aus zu teueren Wohnungen fordern kann.

das ist so nicht ganz richtig. Das JC kann zur Senkung der KdU auffordern und tut dies auch regelmäßig. Dazu werden auch Vorschläge wie „mit dem Vermieter über die Miethöhe verhandeln“ gemacht. Wird es nicht geschafft, die KdU innerhalb der vorgegebenen Frist auf das gewünschte Maß zu senken, so werden die KdU-Zahlungen auf diesen (ortsabhängigen) Wert gesenkt.
Die Wohnung darf natürlich behalten werden, da der Vertrag zwischen Leitungsempfänger und Vermieter besteht, nicht zwischen JC und Vermieter.

Dem Jobcenter geht es dabei sicherlich um die erhöhte/überteuerte
Miete, die das Jobcenter übernehmen müsste, richtig?

Ja, es geht um die (Kalt-)Miethöhe.

Wie verhält es sich jedoch, wenn Alg II Bezieher in einer zu
teueren Wohnung leben, aber sie das Geld für den Restbetrag
der Miete anderweitig aufbringen könnten? Z.B. die Restmiete
wird ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt oder ein im
Haushalt mitlebender nicht Alg II Berechtigter erklärt sich
bereit die Restmiete zu tragen?

Erhält der ALG-II-Empfänger Einkünfte, so werden diese angerechnet.

Dann könnte es dem Jobcenter
ja egal sein wie hoch die tatsächliche Miete ist, wenn das
Jobcenter den Restbetrag nicht bezahlen muss, sondern sich
jemand anderes bereit erklärt dies zu tun.

Nette Idee. Allerdings ist es das oberste Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu verringern/beenden. Das Geld, welches von wohlwollenden Dritten für eine Miete oberhalb der Bewilligungsgrenze aufgebracht wird, wäre besser als „Unterhaltszahlung“ investiert.

Nur mal als Beispiel: Ein Alg II Empfänger lebt in einer
Wohnung, die 400 Euro kostet. Er dürfte jedoch nur in einer
Wohnung wohnen die, sagen wir mal, 350 Euro kostet. Wenn jetzt
die Mutter/der Onkel/die Oma usw. des Alg II Empfängers sich
bereit erklärt die restlichen 50 Euro Miete zu übernehmen,
dann könnte das Jobcenter nicht fordern, dass er trotzdem
auszieht, oder?

Das wird das JC auch nicht fordern, s.o.

Gruß

osmodius

Hallo

Erhält der ALG-II-Empfänger Einkünfte, so werden diese angerechnet.

Wenn dieser Verwandte diese Restmiete aber direkt an den Vermieter schickt? Oder streng zweckgebunden zahlt?

Das Geld, welches von wohlwollenden Dritten für eine Miete oberhalb der Bewilligungsgrenze aufgebracht wird, wäre besser als „Unterhaltszahlung“ investiert.

Was heißt ‚besser‘? Für wen wäre das besser?

Viele Grüße

PS: Ich weiß nicht, wie die Jobcenter sich verhalten, wenn jemand Drittes einen Teil der Miete übernimmt. Ich denke, dass es eigentlich kein Problem geben dürfte, wenn man es richtig macht, nur denke ich, dass das Jobcenter möglicherweise gar nicht erst den Umzug in diese Wohnung bewilligen wird, d. h. es würde nicht den Umzug bezahlen. Darin sehe ich eigentlich das Hauptproblem.

Hallo

Die Familie findet aber leider keine Wohnung in diesem Limit

Wenn nachweislich keine Wohnung zu finden ist, die den örtlichen Angemessenheitskriterein entspricht, können auch die notwendigen Maklergebühren bei Jobcenter beantragt werden (im Voraus).

Darf das Jobcenter wirklich einen Auszug aus der neuen Wohnung innerhalb von 6 Monaten fordern, wenn die Miete zu hoch ist?

Formell fordert das Jobcenter keinen Auszug, sondern eine Kostensenkung auf das örtlich „angemessene“ Niveau. Die kann (theoretisch) erreicht werden durch Absenkung der Miete seitens des Vermieters oder durch Untervermietung, oder (praktisch) eben durch Umzug in eine angemessene Wohnung.

Bei Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung muss das Jobcenter auf Antrag auch die nötigen umzugsbedingten Kosten übernehmen - und die können sich läppern (z.B. Umzugskosten/ Transport ; evtl. Maklergebühren; Umzugsunternehmen bzw. Helfer, für diese Unfall-/Haftpflichtversicherung; Monteurkosten für An- und Abbau Installationen/Küche etc.; mietvertraglich vereinbarte Auszugs-/Einzugsrenovierungen; Ummeldegebühren Telefon/Internet; Gebühr Postnachsendeauftrag; evtl. Erstausstattung Mobiliar, wenn von teil-/möblierter Wohnung in unmöblierte Wohnung umgezogen wird; Gebühr Personalausweise umschreiben etc.)

Die Kostensenkung darf nur gefordert werden, wenn der Umzug für’s Jobcenter nicht unwirtschaftlich ist - d.h. wenn der Mietanteil, der die Angemessenheitsgrenze übersteigt, nicht geringer ist als die zu übernehmenden Umzugskosten. Soweit ich weiss- unter Vorbehalt- wird dabei gerechnet: (Umzugskosten geteilt durch 12) gegenübergestellt (unangemessener Mietanteil mal 12).

Übersteigen die Umzugskosten den unangemessenen Mietanteil, ist von einer Kostensenkungsaufforderung abzusehen bzw. die Frist ist auf 12 Monate zu verlängern; währenddessen ist die tatsächliche Miete weiter zu übernehmen. Je nach Höhe der umzugsbedingten Kosten sollte man sich deshalb hier vielleicht erstmal die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Jobcenters ansehen.
Wobei hier allerdings ja anscheinend bereits die jetzige Wohnung über angemessenem Niveau lag… ? (Je nach Bundesland gelten für eine 4-Pers.-Bedarfsgemeinschaft 80-90 qm als angemessene Wohnfläche. Das wären bei dem hier genannten 5.50 qm-Preis max. 440-495 € kalt…die derzeitige Wohnung kostet 540 € kalt. )

LG

Ups… hatte den Teil mit der „Kündigung wegen Eigenbedarf“ überlesen. Sofern man nicht mietrechtlich gegen die Eigenbedarfskündigung als solche angeht, dürfte die Frage, WANN man in eine andere, angemessene Wohnung umziehen muss, ja bereits durch das Kündigungsdatum vorgegeben sein.

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Hallo

Erhält der ALG-II-Empfänger Einkünfte, so werden diese angerechnet.

Wenn dieser Verwandte diese Restmiete aber direkt an den
Vermieter schickt? Oder streng zweckgebunden zahlt?

es stellt trotzdem ein geldwertes Einkommen nach § 11 SGB II dar.

Das Geld, welches von wohlwollenden Dritten für eine Miete oberhalb der Bewilligungsgrenze aufgebracht wird, wäre besser als „Unterhaltszahlung“ investiert.

Was heißt ‚besser‘? Für wen wäre das besser?

Im Sinne des § 1 Abs 2 SGB II. „Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.“
Und um auf den Begriff besser einzugehen: Es wäre sicher auch besser im Sinne der Gerechtigkeit im Bereich des SGB II. Ich finde die Vorstellung, daß der eine Bezieher die Regelleistungen erhält, ein anderer vielleicht eine große schicke Wohnung, ein Auto oder was auch immer on Top erhält nicht so prächtig.

PS: Ich weiß nicht, wie die Jobcenter sich verhalten, wenn
jemand Drittes einen Teil der Miete übernimmt.

Abgesehen davon, daß dies im Zweifel von Fall zu Fall unterschiedlich ist, kennt das JC ja die MIethöhe und kann einschätzen, ob der nicht durch die KdU getragene Teil aus dem Regelsatz bestritten werden kann. Da liegt die Vermutung, daß ein Dritter einspringt, dann ggf. nahe und es gälte § 11 SGB II.

Ich denke, dass es eigentlich kein Problem geben dürfte, wenn man es richtig
macht,

Das dürfte richtig sein.

nur denke ich, dass das Jobcenter möglicherweise gar
nicht erst den Umzug in diese Wohnung bewilligen wird, d. h.
es würde nicht den Umzug bezahlen.

Ja, Umzugskosten für einen nicht notwendigen Umzug (im Sinne des JC) werden nicht übernommen.

Darin sehe ich eigentlich das Hauptproblem.

Ich finde ja den Punkt, daß das JC geradezu auf das zusätzliche Einkommen (im Sinne des SGB II) gestoßen wird, schwieriger. Ein Umzug kann relativ günstig über die Bühne gehen ,

Gruß

osmodius

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Jobcenter können auffordern, eine der Familiengröße entsprechende Wohnung mit vorgegeber Miethöhe zu suchen. Das muss innerhalb von 6 Monaten geschehen, dann wird die KdU auf die entsprechende Höhe (Bewohneranzahl,vorgegebene Miete laut JC) gekürzt. Die Differenz ist vom Regelsatz zu begleichen. Sollte keine Wohnung verfügbar sein, muss dies schriftlich ganz genau nachgewiesen sein, dann muss JC weiterzahlen. Aber: jede Woche alle grossen Vermieter, privaten Vermieter, Zeitungen, Internet anrufen, aufsuchen usw. und dies schriftlich sich bestätigen lassen, bei Internet ausdrucken, bei Anruf genau Uhrzeit, Zeitung, Name d. Vermieters notieren! Also alles so genau als möglich notieren und dem JC (in Kopie!) vorlegen. Wenn es dann trotzdem zu Kürzungen kommt, dann Widerspruch und Klage einreichen bzw. erst mal Rechtsanwalt (Beratungsschein bei Amtsgericht, Anwalt kann noch 10,-€ verlangen). Bitte bedenken: Die Wohnungsgröße muss nicht die Höchstgrenze haben, sie kann, wenn Mietpreis stimmt. Wohnung kann auch kleiner sein!

Hallo

es stellt trotzdem ein geldwertes Einkommen nach § 11 SGB II dar.

Wieso denn? Diese Restmiete kann doch nicht für irgendeinen anderen Zweck verwendet werden.

Wenn man einem Alg-II-Empfänger eine Reise (nicht das Geld für die Reise, sondern die Reise!) schenkt, oder eine Konzertkarte im Wert von 150 Euro, dann ist das doch auch kein geldwertes Einkommen. Wesentlich für ‚geldwertes Einkommen‘ ist doch, dass man dieses Einkommen anstelle der Sozialleistung verwenden kann, wenn ich also Lebensmittelgutscheine oder Gutscheine für Kleidung geschenkt kriege, dann kann ich meinen Lebensunterhalt davon aufbessern.

Aber ich kann doch nicht die 3 qm, die mein Verwandter bezahlt, gegen die vom Sozialamt bezahlten 3 qm austauschen und sagen, die brauche ich nicht mehr, ich nehme nur die vom Verwandten finanzierten 3 qm.

Und um auf den Begriff besser einzugehen: Es wäre sicher auch besser im Sinne der Gerechtigkeit im Bereich des SGB II. Ich finde die Vorstellung, daß der eine Bezieher die Regelleistungen erhält, ein anderer vielleicht eine große schicke Wohnung, ein Auto oder was auch immer on Top erhält nicht so prächtig.

Gerechtigkeit ist politisch nicht angestrebt, das ist doch überhaupt kein Kriterium mehr. Wieso sollte man ausgerechnet Gerechtigkeit unter den Ärmsten der Armen fordern und sonst nicht? Außerdem geht es sicher nicht um eine große schicke Wohnung, sondern um eine Wohnung, die vielleicht 2 qm mehr hat als vorgesehen, oder noch nicht mal. Vielleicht sind alle Wohnungen, die die angemessenen qm haben, alle teurer als vorgesehen.

Viele Grüße