Wohnungstür aufgebrochen - Notfall

Hallo,

nachdem ich seit einiger Zeit hier lese, bitte ich jetzt um Euren Rat:

Gesetzt den Fall, jemandem geht es nicht gut (Schmerzen + Kreislauf-Beschwerden nach einer großen Operation) und sagt deshalb eine Verabredung mit dem Bruder ab.
Nachdem diese Person über Stunden telefonisch nicht erreichbar ist, fährt der beunruhigte Bruder zu ihr.
Da der Schlüssel von innen steckte, mußte die Kranke zuhause sein.
Wenn diese dann auf lautes Klopfen nicht reagiert, und der Bruder aus Sorge die Wohnungstür eintritt…
Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Der Bruder hat schließlich im Notfall gehandelt und dürfte eigentlich nicht belastet werden.

Vielen Dank im voraus!

Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Der Bruder hat schließlich im Notfall gehandelt und dürfte
eigentlich nicht belastet werden.

Hallo,

das sieht das BGB leider anders. Nach § 904 S. 2 BGB (bei unverschuldet irriger Annahme einer Gefahrensituation § 904 S. 2 BGB analog) kann der Eigentümer zwar den Einwirkenden nicht daran hindern, die Tür einzutreten, der Einwirkende haftet aber dem Vermieter für den Schaden. Er hat dann seinerseits das Recht, bei dem (vermeintlich) Geretteten Regreß zu nehmen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB).

Grüße
EK