Hallo Seidlp351,
grundsätzlich gilt das GG (Grundgesetz) Artikel 13 (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung)
Es gelten aber Ausnahmen bei dem dringenden Verdacht einer Notlage. Z.B. Rohrbruch, Feuer, Verwahrlosung von Kindern, verbotene Manipulation an Gasanlagen und Zählwerken zur Erfassung der Energieverbräuche (kriminelle Handlung), Beherberung Strafverfolgter mit Haftbefehl oder oder bei bereits rechtskräftig ausgefochtenem Räumungsbefehl der Wohnung.
Eine Zwangsöffnung wegen Einbau oder Überprüfung einer Brandschutzanlage gehören eindeutig nicht zu den Merkmalen der „Gefahr im Verzug“. Hier hätte der Vermieter anmahnen und einen zweiten Termin mit Dir vereinbaren müssen. Die evtl. anfallenden Anfahrtkosten hierfür können aber auf den Mieter abgewälzt werden.
Siehe hierzu auch den § 858 Abs.1 BGB (verbotene Eigenmacht des Vermieters) Weiteres hierzu kannst Du auf der nachfolgend verlinkten Seite selbst lesen:
http://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/hausr…
Ich hoffe, ich konnte Dir damit helfen.