hallo,
ist habe eine frage zum mietrecht
folgender fall
eine dritte person hat die wohnungstuer eines mieters eingeschlagen und damit stark beschaedigt.
stimmt es, dass man den Vermieter davon in Kenntnis setzen muss und
die Schadensregulierung uber den Vermieter geht…weil die Eingangstuer
der Mietwohnung Eigentum des Vermieters ist?
ODER ist es rechtlich einwandfrei wenn man den Schaediger auffordert den
Schaden zu beheben
und den Vermieter allensfalls ueber den Vorfall informiert.
gruss
Hi,
zahlen muss der der den Schaden verursacht hat.
Erst wenn dieser nicht ermittelbar oder finanziell nicht in der Lage wäre, käme wohl ein Vermieter auf.
In Kenntnis setzen würde ich den VM wahrscheinlich schon heute.
Vielleicht will er ja auch den Schaden gleich beheben lassen udn sich einfach das Geld beim Verursacher zurück holen?
Gruss HighQ
das war imo nicht die frage, oder? die frage war (wie ich es verstanden habe), ob man sich selbst mit dem verursacher auseinandersetzen muss/kann/darf oder ob man zwangsläufig über den vermieter (eigentümer der tür) gehen muss und den das abwickeln lässt. wer zahlen muss, ist schon klar.
Vielleicht will der VM diese Gelegenheit nutzen und des vorhandenen Sicherheits-, Lärmschutz- und/oder Wärmeschutzstandart der Eingangstür verbessern.
Sicherlich muss der VM informiert werden. Wenn man ihm die Kostenfrage leichter macht, würde seinen -nachvollziehbaren- Ärger über die Beschädigung möglicherweise mildern.
vnA
hallo jens,
du hast meine frage absolut richtig verstanden…!
meine frage ist ob ich der gesetzliche verpflichtung habe den vermieter ueber einen solchen schaden zu informieren…so hat man es mir naemlich erklaert…es hies…der vermieter hat sich mit dem verursacher des schadens in verbindung zu setzten und der mieter
sei aussen vor…bei einer beschaedigung die zur mietsache gehoert.
ich dachte hier ware vielleicht ein jurist der mir diese frage beantworten kann.
gruss
Hallo,
meine frage ist ob ich der gesetzliche verpflichtung habe den
vermieter ueber einen solchen schaden zu informieren…
ja § 536c BGB
der vermieter hat
sich mit dem verursacher des schadens in verbindung zu setzten
und der mieter sei aussen vor…bei einer beschaedigung die zur mietsache gehoert.
Erst mal ist das Sache zwischen Schädiger und Geschädigtem (Vermieter). Der Mieter ist nur zur Schadensanzeige verpflichtet, es sei denn, der Schädiger war zum Zeitpunkt der Beschädigung Erfüllungsgehilfe des Mieters. Dann wäre der Mieter gegenüber dem Vermieter erst mal schadensersatzpflichtig (§ 278 BGB). Dazu müsste man aber die näheren Umstände kennen.
Gruß
Joschi (inal)
hallo joschi,
vielen dank fuer deine einwandfrei auskunft…genau so ist es!
Kurfassung: Dem Vermieter gehoert die Eingangstuer, somit hat der
Geschaedigte also der Vermieter sich mit dem Schaediger
in Verbindung zu setzen zwecks Regulierung, der Mieter
soweit er sich dabei nicht einer Straftat schuldig gemacht
hat…hat nur eine ANnzeigepflicht…gegenueber dem
Vermieter ueber den Schaden.
Gruss