Wohnungsübergabe

Hallo!

Folgender hypothetischer Fall, der mir gerade Kopfzerbrechen bereitet.

Nach-Mieterin A hat eine Wohnung in weiter Ferne zum 01.01.2010 angemietet. Die jetzige Vor-Mieterin B versprach mündlich mehrmals und schon Wochen zuvor unter Zeugen eine Wohnungsübergabe zum 19.12.2009. Diese platzte.

Nach-Mieterin A hat mehrere Handwerker beauftragt, die neue Wohnung zu renovieren, Boden zu verlegen etc. Diese können jetzt nicht in die Wohnung. Auch der geplante Umzug zum 28.12.2009 steht auf der Kippe, da Vor-Mieterin B nun eine Schlüsselübergabe zum 31.12. androht.

Dadurch würde Nach-Mieterin A ein erheblicher Schaden entstehen: Storno des Umzugsunternehmen etc.

Kann Nach-Mieterin A irgendwie dagegen vorgehen?

Grüße

hi medusa!

ja, könnte sie. würde ihr aber im konkreten fall nur bedingt nutzen, da bis zur durchsetzung berechtigter (sic!) rechtlicher ansprüche soviel zeit verginge, daß der 31.12. bzw. 01.01. schon längst überschritten wäre.

auch wenn vormieterin b eine wohnungsübergabe zum 19.12. nicht nur mündlich, sondern sogar schriftlich bestätigt hätte, würde ihr wohl bis zum 31.12. die wohnung „gehören“, da anzunehmen ist, daß sie bis zum 31.12. miete zahlt. etwas anderes wäre es, würde ab dem 19.12. die miete von der nachmieterin a getragen. man könnte allerdings sicher aus einem schriftstück leichter einen schadenersatzanspruch generieren als aus „mündlichen zusagen“.

der nachmieterin a bliebe erstmal nichts anderes, als den handwerkern abzusagen und zu hoffen, daß zumindest eine übergabe zum jahreswechsel klappt.
was mit dem umzug passierte, müßte im einzelfall und vor ort entschieden werden, da es auch möglich sein könnte, die möbel und kartons erstmal in einem zimmer zu lagern und die wohnung peu a peu zu renovieren. eine weitere alternative wäre eine zwischenlagerung mittels self storage am neuen wohnort der nachmieterin. auf alle fälle müßte die nachmieterin dafür sorge tragen, daß die zusätzlich entstehenden gebühren so gering wie möglich gehalten würden.

sollte vormieterin b tatsächlich vor zeugen bestätigt haben, daß eine wohnungsübergabe zum 19.12. stattfinden solle, so könnte/sollte nachmieterin a im nachhinein versuchen, die entstandenen „unannehmlichkeiten“ geltend zu machen. mündliche aussagen haben allerdings so ihre tücken - hat der hörende tatsächlich exakt alles und genau das verstanden, was der sagende von sich gegeben hat? gibt es ggfs. „interpretationsspielräume“ etc.pp.

hier stellte sich mir die frage, ob aufwand und „ertrag“ im sinnvollen verhältnis stünden (auch wenn´s oberärgerlich ist).

saludos, borito

Wenn die Nachmieterin beweien kann, dass der 19te verbindlich vereinbart war, dann kann sie Schadensersatz geltend machen. Wenn das alles nur mal so besprochenw ar, dann wirds schwierig, aber ggf gibts ja Zeugen.
Leider geht auf die Schnelle nicht mehr, alles andere dauert länger
Gruß TOm