Wohnungsübergabe

Hallo,
folgender Sachverhalt:

Mieter ziehen aus der Wohnung aus und als die Mieter eingezogen sind, gab es kein Übergabeprotokoll.

Wer ist nun in der Beweispflicht, bezüglich möglichen Schäden in der Wohnung?
Gesetz den Fall, die Mieter lebten 4 Jahre nachweislich mit undichten Fenstern, gibt es da eine Verjährungsfrist? Kann man noch nachträglich Geld zurückverlangen, oder die spätere Heizkostenabrechnung mit Vermieter teilen?

Ganz grob gesagt: derjenige, der etwas will, muss es beweisen.

Undichte Fenster führen nicht dazu, dass der Vermieter sich an den Heizkosten beteiligen muss.

Denkbar wäre allenfalls eine Mietminderung, wobei zu beachten ist, dass die Kenntnis des Mieters von dem Mangel bei Vertragsabschluss dazu führt, dass eine Mietminderung nicht mehr möglich ist.

Auch gilt zu beachten, dass in einem Altbau der Mieter eventuell mit zugigen undichten Fenstern rechnen muss. Der Mieter kann also nicht die niedrige Miete eines unrenovierten Altbaus beanspruchen und sich gleichzeitig auf den schlechten Zustand mit zugigen Fenstern berufen:

http://www.vnr.de/b2c/finanzen/immobilien/zugluft-im…

http://www.umzug-easy.de/news/index.php?artikel=49

Danke.

Was ist wenn man zum Einzug nichts von den undichten Fenstern wusste und es sich erst später bemerktbar machte.

Die Wohnung war früher eine Wäschekammer und ist definitiv kein Altbau und die Miete ist alles andere als niedrig.
70qm Warmmiete ( mit allen Betriebskosten) 780Euro.

Die Fenster sind defitniv undicht, da bereits ein Wasserschaden an der Wand entstanden ist, da bei Regen, Wasser durchgesickert ist und Kerzen etc. gehen sofort aus, zugig etc. Eine Mietminderung im Nachhinein noch erwirken auch wenn man bereits ausgezogen ist?
Ist das möglich?

Das sind alles rein hypothetische Fragen.

Hallo.

Grundsätzlich kann der Mieter auch im Nachhinein eine Mietminderung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings,

dass überhaupt ein Mangel vorliegt und
dass der Mieter dem Vermieter den Mangel nach § 536c BGB angezeigt hat.

Hat der Mieter den Mangel nicht angezeigt, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig (Achtung!).

Der Vermieter wird sich in einem solchen Beispielfall sicher auf Verwirkung berufen. Der Mieter verliert nämlich sein Recht, wenn er in Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum die Miete ungekürzt und vorbehaltlos zahlt. Bei einer ungekürzten Mietzahlung über 4 Jahre hinweg und einer Geltendmachung erst nach Auszug aus der Wohnung dürfte Verwirkung vorliegen.

Auch ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.

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