Wohnungsübergabe

Hallo zusammen,

folgende Annahme:

2011 Bezug einer Mietwohnung direkt nach Auszug der Eigentümer, die Wände nicht weiß, keine Löcher verspachtelt, Putz an den Ecken teilweise abgeschlagen.
Im MV stünde nichts bzgl. „Streichen bei Auszug“…
Nun würden die fiktiven Mieter ausziehen und der Vermieter bestünde darauf, dass die Wände in weiß gestrichen werden, wenn der Nachmieter dies so wünscht. Außerdem sei er zum 31.01. selbst im Urlaub und bittet um Vorzug der Wohnungsübergabe um eine Woche…

Welche Rechte und Pflichten hätte der Mieter nun; zählt bereits die neue gesetzliche Regelung mit Überstreichen der „bunten“ Wände wenn das letzte Streichen erst 3 Jahre her wäre?
Im fiktiven Fall wurde die Wohnung im Oktober gekündigt mit 3 Monaten Frist - wann trat die neue Regelung in Kraft und hätte diese Gültigkeit für vor diesem Zeitpunkt gekündigte Mietverhältnisse?

Die Mieter würden gern die Wohnung eben so übergeben, wie sie sie erhalten haben… anstandshalber würden sie aber die neu gebohrten Löcher natürlich zuspachteln, aber die Wohnung streichen??.. helle Pastellgelb, -blau, und -grüntöne…

Wann spätestens müsste außerdem die NK-Abrechnung vorliegen?
Ablesetermin wäre immer zum 30.06…

Danke + Grüße,

Sonja

Hallo Sonja

zählt bereits die neue gesetzliche Regelung mit Überstreichen der „bunten“ Wände …

Eine solche gesetzliche Regelung gibt es in Deutschland nicht.

Nach Deutschem Recht gilt
BGB § 535: Die Instandhaltungspflicht liegt beim Vermieter (also auch Streichen/Schönheitsreparaturen)
Allerdings sind vertraglich abweichende Regelungen möglich (und eben auch üblich); diese unterliegen dann, wenn der Vertrag formularvertraglich zustande kam, der Inhaltskontrolle. Daher sind aufgrund von BGH-Leitsatzurteilen manche formularvertragliche Regelungen (z.B. zu Schönheitsreparaturen) unwirksam.

Um eine eventuelle Unwirksamkeit beurteilen zu können, muss man aber den Mietvertragstext im vollständigen Wortlaut kennen.

Grundsätzlich kann man sagen:
Wenn im Mietvertrag absolut nichts zu Streichen/Schönheitsreparaturen steht, dann muss der Mieter beim Auszug nur nicht-vertragsgemäße Veränderungen beseitigen - darunter fallen dann z.B. zu bunte/grelle Farben, übermäßige Abnutzung.

Hier ist das Ganze recht gut erklärt - siehe auch unten rechts die Links zu den Merkblättern
http://www.mieterverein-hamburg.de/renovierung.html

Wann spätestens müsste außerdem die NK-Abrechnung vorliegen?
Ablesetermin wäre immer zum 30.06…

12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums
Wenn also der Auszug in den Abrechnungszeitraum 1.7.2013-30.06.2014 fällt, dann ist die entsprechende Abrechnung bis spätestens 30.06.2015 vorzulegen.

Grüsse Rudi