hier werden Dinge unterstellt, und das mit einer
Aggressivität, dass einem übel wird.
Also nochmal: Zentrales Problem der Fragestellung: Reicht zur
Wohnungsübergabe, wenn der Mieter am Stichtag sagt, du kannst
dir deine Schlüssel abholen. Ich denke nein. Das ist keine
Wohnungsübergabe. Was weiss der Vermieter, wie die Wohnung
ausschaut. Am Ende sagt der Mieter, der Vermieter hat alles
kaputt geschlagen.
Zweites Problem: Ist der Vergleich erfüllt, wenn der Mieter
ausgezogen ist, aber den Schlüssel zum Stichtag nicht
übergeben ist. Am 15. war Stichtag. Gestern, 17. hat der
Mieter den Schlüssel weggeschickt, heute (18.) liegt ein
Abholschein im Briefkasten. Der Vermieter ist nicht blöd und
nimmt den Schlüssel - siehe oben - es kann sein, dasss die
ganze Wohnung völlig im Eimer ist und der Mieter sagt dann,
ne, kann nicht sein, ich wars nicht …
Und - liebster Fachmann G. - nur um deine Neugierde zu
befriedigen. Vielleicht ist dieses Mal der Mieter der Idiot,
ein Alkoholiker, der die Miete nicht bezahlt hat und der jede
Nacht im Treppenhaus randaliert hat. Vielleicht hat der
Richter im Prozess gesagt, bevor man lange rumstreitet, soll
der Vermieter an diesen Alki hat 10.000 Euro zahlen, was der
„böse“ Vermieter dann gemacht, nur damit die anderen Mieter
endlich Nachtruhe haben. Aber solche Fälle passen leider nicht
in das Schema eines Günther W. - Danke trotzdem für die
aufschlussreiche Antwort.
Oh doch, diese Fälle passen in das Schema, weil man auf beiden Seiten Pferden kotzen sieht. Und noch was. Ich frage mich immer, warum man nicht alles darstellt und sich anschliessend mokiert, wenn man Kritik erfährt. Wo erlebt man, dass ein Mieter, weil er alkoholkrank ist, vom Vermieter Geld erhält, dass er auszieht ? Hälst Du es nicht für richtig und notwendig, dass man alle notwendigen Informationen gibt.
Wenn ich zudem kritisch hinterfragt habe dann auch deshalb, was jetzt ja aufgeklärt ist, dass die Daten der Zusendung 18.01. nicht zutreffen können. Wir beraten Mieter und Vermieter. Eben gerade deswegen fallen eben solche Halbinformationen auf oder Widersprüche machen zumindest mal skeptisch, was - sorry, wenn ich deutlich bin - hier wieder gedreht werden soll. Nachhaken und Fakten überprüfen ist ausserhalb des Internets mein Job.
In diesem Fall - da Zahlungen an den Mieter aus solchen Gründen völlig unüblich sind - im Normalfall der Räumung durch das Gericht stattgegeben wird - wäre der Hinweis auf die Hintergründe erheblich gewesen.
Trotzdem bleibe ich bei der Auffassung - oder gerade deswegen - dass Du - der wohl als Vermieter betroffen bist - auch wenn Du am 15.01. informiert wurdest, Du könntest die Schlüssel anholen gerade wohl in diesem Fall die Vereinbarung nicht als ungültig betrachten kannst. Ich unterstelle hier einfach, dass hier der Vermieter eine besondere Sorgfaltspflicht hatte.
Ein einigermassen gewiefter Anwalt wird Dir als Vermieter unterstellen, dass Du a) nicht reagiert hast und b) den Termin hast bewusst verstreichen lassen um die Notlage ( Krankheit ) des Mieters auszunutzen mit dem Ziel eine Zahlung wie vereinbart zu verhindern. Ich würde es nicht darauf ankommen lassen.
Sofern - man müsste das Urteil kennen - der Mieter die Wohnung nicht in ordnungsgemässen und vertragsgemässen Zustand zurückgeben muss, ist also nur noch die Frage von neuen Schäden zu klären. Ist jedoch im Urteil ausdrücklich von der Räumung und Übergabe in vertragsgemässen Zustand gesprochen worden, dann bedarf es doch überhaupt keiner Diskusison um die Eingänge der Schlüssel, weil dann eben dem Mieter mitgeteilt werden müsste, dass die Schlüssel unter Vorbehalt angenommen werden, die Mängel und Schäden werden aufgelistet und der Mieter ( der wohl nicht darauf reagieren wird ) erhält eine Frist zur Vornahme der Leistungen wie vertraglich gefordert ( wenn das Urteil nicht in eine andere Richtung geht ).
Er wird die Frist kaum einhalten. Also ist er hinzuweisen, wenn er die Frist nicht erfüllt, dass der Vermieter auf seine Kosten die Arbeiten selbst vornehmen lässt. Und dann kann der Vermieter doch jederzeit diese Kosten mit seinen vereinbarten Zahlungen aufrechnen.
Ich habe unterstellt, dass ein Anwalt bei der Räumungsklage tätig gewesen ist, zumindest ein Vermieter diese Rechte kennt. Dann musste ich unterstellen, dass der Vermieter diese Hinweise nicht nur kennt, sondern darüber informiert wurde.
Wobei mir bis jetzt unklar ist, ob das Urteil nur die Räumung zum 15.01.2005 vorsieht oder ob das Urteil eine Räumung zum 15.01.2005 in ordnungsgemässen Zustand vorsieht. Oder ob sogar, hinsichtlich der Zahlung, ohnehin auf Leistungen verzichtet wurde, nach dem Motto „alles egal, wenn nur draussen“.
Wobei ich mich auch frage, ob es hier von anderen Mietparteien Mietminderungen gegeben hat und wenn, ob darüber im Urteil entschieden wurde oder ob der Vermieter auf Schadenersatzansprüche verzichtet hat.
Gruss Günter