Hallo !
Angenommen eine vermietete Eigentumswohnung wechselt per Kaufvertrag den Eigentümer. Der Mieter würde laut Kaufvertrag mit übernommen werden.
Müsste der Mieter dann die Wohnung renovieren, da es sich um ein neues Mietverhältnis handelt und der Mieter bereits seit mehr als 5 Jahren dort mit altem Mietvertrag wohnt?
Wie würde hier ein neuer Mietvertrag angesehen werden? Würden die vorherigen Jahre der Miete mit angerechnet werden für die Verlängerung der Kündigungsfristen oder Renovierungsintervallen, so wie es im Erbfall wäre?
Könnte der neue Eigentümer eine Renovierung vor Übergabe verlangen, trotz bereits unterschriebenen Kaufvertrag mit Klausel „gekauft wie gesehen“.
Nicht nur der Mieter, auch dessen bestehender Mietvertrag würde übernommen. Demnach regelte sich seine Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen, nicht nach den Vorstellungen des Neueigentümers
Der alte Spruch ‚Kauf bricht nicht Miete‘ gilt auch hier: der bestehende Mietvertrag muss vom Käufer übernommen werden, zu den selben Bedingungen wie bisher. Es handelt sich also nicht um eine neues Mietverhältnis.
Sind in dem Mietvertrag gültige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen vereinbart, muss der Mieter in Abhängigkeit vom Renovierungszustand der Wohnung renovieren. Allerdings nicht zum Termin des Eigentumsübergangs der Wohnung oder weil es dem neuen Eigentümer gerade beliebt.
Ist die Klausel ungültig (davon gibt es viele!), bleibt sie das auch beim neuen Vermieter.
Für die Dauer des Mietverhältnisses zählt das Datum, an dem der Mietvertrag (mit dem alten Eigentümer) geschlossen wurde.