Die Wohnung vom mittlerweile verstorbenen Mieter A wurde im Juli zu Ende September gekündigt. Vermieter B hat einen Nachmieter C gefunden und mit diesem bereits einen Mietvertrag abgeschlossen.
Bei der Wohnungsübergabe gingen die Interessen von A’s Nachkommen E und B auseinander. B wollte die Wohnung komplett gestrichen und tapeziert haben. E hatte den Einwand, dass die Wohnung zum Bezugszeitpunkt vor 6 Jahren nicht gestrichen war. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 2 Jahre alte „weniger hübsche“ Tapeten an den Wänden und einige wenige Löcher durch Dübel. E hält den Zustand der Wände für nahezu identisch zum Zustand bei Einzug. Die Tapeten weisen einen einem nach wie vor normalem Verschleiß entsprechenden guten Zustand auf. Er verweist auf den nicht renovierten Zustand bei Bezug. Vermieter B pocht auf Renovierung, da laut Vertrag die Wohnung zwar sauber zu hinterlassen, die schönheitsreparaturen aber der Vermieter trägt.
Muss E renovieren?
Abwandlung:
E entdeckt hinter einer Fussleiste auf 1 Meter länge Schimmel auf der Tapete, der von einem Wasserschaden aus der Nachbarwohnung her rühren muss.
Muss E renovieren oder teilrenovieren? Kann E Mietminderung verlangen? Hat E Sonderkündigungsrecht und kann 1 Monat Miete sparen?
Ich hoffe ich habe das richtig verstanden ?! 
E+B = Erben/Rechtsnachfolger von Mieter A
B = zugleich Partei Vermieter (gegenüber A=E+B und Nachmieter C)
reichlich vertrackt …
Vermieter B pocht auf Renovierung, da laut Vertrag die Wohnung zwar sauber zu hinterlassen, die schönheitsreparaturen aber der Vermieter trägt.
Diese Begründung ist ja völlig daneben …
Wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen trägt (=Beseitigung der vertragsgemäßen Abnutzungen), dann muss auch nichts renoviert werden - sauberer Zustand genügt.
Das ist auch unabhängig von den Einzelheiten (Zustand bei Einzug)
Aber: nicht-vertragsgemäße (übermäßige) Abnutzungen oder Beschädigungen wären auch dann zu beseitigen
Jedoch: Schäden, für die eine andere Verursachung feststeht, müssen nicht beseitigt werden > Schimmelschäden aufgrund Wasserschadens in anderer Wohnung sind von dem zu beseitigen, der für den Wasserschaden haftbar ist
Abwandlung wegen Schimmel an Tapete/Fußleiste aufgrund Wasserschadens in anderer Wohnung
Kann E Mietminderung verlangen?
Ein Mietminderungsanspruch entsteht z.B. bei ERHEBLICHER Gebrauchsbeeinträchtigung - scheint hier also unbegründet > § 536 ff BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
Hat E Sonderkündigungsrecht und kann 1 Monat Miete sparen?
bei einem so winzigen Mangel m.E. NEIN - soeben hier ausführlicher erklärt:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
1 Monat Miete sparen?
Womöglich sind da mit E+B zwei gleichgestrickte Schlawiner aufeinandergetroffen 
Eine echte Möglichkeit wäre, wenn der Nachmieter Interesse hat, die Wohnung früher zu übernehmen (gegen Zahlung von Miete+Nebenkosten)
ich habs nicht klar geschrieben:
A ist der verstorbene Mieter
E sind die Erben, die Nachkommen von A, die die Wohnung übergeben müssen
C die Nachmieter
B der Vermieter
A=E gegen B