Wohnungsübergabe wann?

Angenommen ein Mieter hat eine Wohnung zum ersten eines Monats gemietet.
Zu welchen Termin würde die Schlüsselübergabe spätestens geschehen sein müssen und hat der Vermieter ein recht darauf, die Volle Miete zu verlangen, obwohl aufgrund von Renovierungsarbeiten wie z.B. Teppich verlegen der Früheste Einzugstermin am 7. eines Monats wäre?

Und wie würde die Gesetzeslage es Regeln, wenn der erste eines Monats auf einen Sonntag fallen würde?

Gibt es da Gesetze die eine Schlüsselübergabe vor Beginn des Mietverhältnisses regelt?

Hallo,

Angenommen ein Mieter hat eine Wohnung zum ersten eines Monats
gemietet.
Zu welchen Termin würde die Schlüsselübergabe spätestens
geschehen sein müssen und hat der Vermieter ein recht darauf,
die Volle Miete zu verlangen, obwohl aufgrund von
Renovierungsarbeiten wie z.B. Teppich verlegen der Früheste
Einzugstermin am 7. eines Monats wäre?

Wenn der 1. d. M. ist, hat die Schlüssel- und Wohnungsübergabe spätetens zum 1. zu erfolgen, es sei denn, die Wohnung ist aufgrund von Verzug des Vermieters noch nicht nutzbar; folgedessenn wäre auch nicht die volle Miete zu verlangen.

Und wie würde die Gesetzeslage es Regeln, wenn der erste eines
Monats auf einen Sonntag fallen würde?

Interessiert nicht, 1. ist 1.

Gibt es da Gesetze die eine Schlüsselübergabe vor Beginn des
Mietverhältnisses regelt?

Wenn zum 1. d. M. der Mietbeginn ist, kann nicht vor Mietbeginn eine Schlüsselübergabe gesetzlich geregelt sein; hier müssen Mieter und Vermieter sich einigen, ob der Mieter vor Mietbeginn die Schlüssel erhalten kann.

l G :wink:

Angenommen ein Mieter hat eine Wohnung zum ersten eines Monats
gemietet.
Zu welchen Termin würde die Schlüsselübergabe spätestens
geschehen sein müssen und hat der Vermieter ein recht darauf,
die Volle Miete zu verlangen, obwohl aufgrund von
Renovierungsarbeiten wie z.B. Teppich verlegen der Früheste
Einzugstermin am 7. eines Monats wäre?

Dann wird die Miete anteilmäßig gezahlt.

Und wie würde die Gesetzeslage es Regeln, wenn der erste eines
Monats auf einen Sonntag fallen würde?

Was xenion schreibt, ist definitif falsch, der Mietbeginn verschiebt sich dann auf den nächst folgenden Werktag:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Gibt es da Gesetze die eine Schlüsselübergabe vor Beginn des
Mietverhältnisses regelt?

Welche Gesetze soll es da geben, bzw. was will man darüber denn wissen?
MfG ramses90

Angenommen ein Mieter hat eine Wohnung zum ersten eines Monats
gemietet.
Zu welchen Termin würde die Schlüsselübergabe spätestens
geschehen sein müssen und hat der Vermieter ein recht darauf,
die Volle Miete zu verlangen, obwohl aufgrund von
Renovierungsarbeiten wie z.B. Teppich verlegen der Früheste
Einzugstermin am 7. eines Monats wäre?

Dann wird die Miete anteilmäßig gezahlt.

Und wie würde die Gesetzeslage es Regeln, wenn der erste eines
Monats auf einen Sonntag fallen würde?

Was xenion schreibt, ist definitif falsch, der Mietbeginn
verschiebt sich dann auf den nächst folgenden Werktag:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Ich wüsste nicht, was der in dem Link geschilderte Fall mit dem hier zu tun hat. Dort will ein Vermieter den Schlüssel der Altwohnung nicht fristgerecht zurücknehmen, obwohl es ihm angeboten wird und erklärt, erst im neuen Jahr wieder zur Verfügung zu stehen, dann aber gegen Zahlung einer weiteren Monatmiete, was beim Anwalt zu Recht für Heiterkeitsausbrüche sorgt.

Im UP dagegen kann der Vermieter die neue Wohnung frühestens am 7. übergeben, was selbstverständlich zu einer Mietkürzung führt, wenn nicht sogar zu Schadenersatz, denn es kann durchaus sein, dass der Mieter die alte Wohnung länger halten muss, weil die neue nicht frei ist. Oder er braucht ein Zwischenlager für das Umzugsgut und ein Hotel. Beide Varianten kosten. Außerdem kostet es dasselbe nochmal für den Nachmieter (falls es einen gibt) der alten Wohnung, denn auch der kann dann logistische Schwierigkeiten kriegen.

Sofern eine Schlüsselübergabe aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht am 1. erfolgen kann, dann ist das allein sein Problem, egal, ob es daran liegt, dass die Wohnung noch nicht frei ist oder daran, dass er sonntags nicht seiner vertraglichen Hauptpflicht, der fristgerechten Zurverfügungstellung der Mietsache, nachkomen will. Wenn er sonntags ausschlafen will oder in die Kirche gehen, dann muss er den Schlüssel halt vorher schon rausrücken.

Gruß
smalbop

Vielen Lieben dank für die ganzen guten Ratschläge und Hinweise…
Der Mieter wird sich wohl mit dem Vermieter nach Ostern noch einmal in Verbindung setzen und eine für bedie Seiten akzeptalbe Lösung finden.
Danke und frohe Ostern

Dem Gesetz nach muss die Übergabe „nach Beendigung" erfolgen. Das Ende eines Mietvertrags ist in der Regel auf einen bestimmten Tag festgelegt, z.B. den letzten eines Kalendermonats o.Ä. Wenn keine Uhrzeit bestimmt ist, endet das Mietverhältnis um 24 Uhr dieses Tages, so dass die Rückgabe am Folgetag fällig ist. Fällt die Rückgabepflicht auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so gilt nach § 193 BGB erst der nächste Werktag als Termin für die Rückgabe.

Hi, jetzt zufrieden?
Frohe Ostern und mfG. ramses90

Extra für ramses90
Lies dir doch das UP einfach nochmal durch.

Es ist nicht die Rede von der Schlüsselübergabe bei Ende eines Mietverhältnisses. Es ist die Rede von der Schlüsselübergabe bei Einzug in eine neue Wohnung.

Fröhliche Ostern
smalbop

Lies dir doch das UP einfach nochmal durch.

Es ist nicht die Rede von der Schlüsselübergabe bei Ende eines
Mietverhältnisses. Es ist die Rede von der Schlüsselübergabe
bei Einzug in eine neue Wohnung.

Herrgott, davon schreib ich doch die ganze Zeit! In beiden Fällen erfolgt die Schlüsselübergabe am darauf folgenden Werktag, wenn der letzte des Monats auf einen, Samstag, Sonn-, oder Feiertag fällt.
BGB §§ 188 bis 193.
Irgendwie scheinen wir aneinander vorbei zu argumentieren.
MfG ramses90

Fröhliche Ostern
smalbop

Hallo

Irgendwie scheinen wir aneinander vorbei zu argumentieren.

Ja. Du gehst davon aus, dass für eine Leistung „Schlüsselübergabe“ eine Kalenderfrist in Mietverträgen extra vertraglich vereinbart sei. Ist sie aber nach meiner Erfahrung regelmäßig nicht. Somit gilt ueingeschränkt die Spezialvorschrift des § 535 BGB, die den allgemeinen Vorschriften der §§§ 187-193 vorgeht:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Die Mietzeit beginnt in der Regel (und ganz ohne Fristablauf) von allein am 1. eines Monats, also ist es allein Sache des Vermieters, dafür zu sorgen, dass der Mieter am 1. um 00:00 Uhr die Verfügungsgewalt hat. Eine Vertragsfrist (wenn es sie denn gäbe) wäre zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Der Vermieter kann die Schlüssel ja schon am Freitag aushändigen mit der Maßgabe, die Wohnung nicht vor dem 1. zu betreten.

Gruß
smalbop