Hallo Andre,
damit kein Missverständnis aufkommt.
sehe aber nach, ob Schönheitsreparaturen (Wände streichen…)
gemacht werden mussten und in welchem Abstand. Und, ganz
wichtig, ob du die letzten Malerarbeiten auch
nachweisen kannst (Rechnungen für Material z.B.).
Außerdem muß sowieso alle Technik in benutzbarem Zustand sein
und nicht „abgewohnt“.
Die Technik z.B. Fenstergriffe, Wasserhahnen, Duschschläuche müssen zwar funktionieren. Die Mietverträge aus dem Jahre 1986 enthalten aber keinerlei Regelungen zu den Kleinreparaturen. Diese Form ist erst zu Beginn 1990 in der Rechtssprechung genau geregelt worden und wenn nicht nachträglich der Mietvertrag geändert wurde, dürfte keine Kleinreparaturklausel rechtswirksam vereinbart sein. Insoweit haftet der Vermieter mangels gelztender Vereinbarung. Ausnahme : vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden.
Neu soll die Wohnung ja nicht aussehen.
Extra renovieren brauchst du nicht.
Dieser Meinung stimme ich keineswegs zu. Sie hält auch nicht vor Gericht stand. Die Quotenklausel hat sich bei Altverträgen durchgesetzt, auch wenn diese so nicht vereinbart ist. Vor allem muss dieser Punkt dem Gesichtspunkt der Widersprüchlichkeit gem. ABGB entsprechen, wenn nichts zu tun ist. Dies ist in allen Altverträgen bei den Schönheitsreparaturen nicht der Fall. Probleme tauchen nur auf, wenn Vermieter handschriftlich noch Änderungen vorgenommen haben.
Das Problem der Altverträge - bis 1970 vereinbart - sodann jener, die bis 1985 vereinbart sind und jene, die ab 1988, 89 können Dir wohl kaum bekannt sein.
Daher kann nicht aus der heutigen Sicht die Frage beantwortet werden. In dieser Zeit gehörte z.B. die Grundsteuer zeitweise nicht zu den Nebenkosten, auch war bis 1989 eine Wohnung mindestens mit einer Spüle einzurichten. Zudem kamen dann in den 80er Jahre dann Versicherungen und Grundsteuer hinzu. Wobei der Gesetzgeber ursprünglich erlaubt hat, die Miete um diesen Betrag höher zu veranschlagen, während sie im sozialen Wohnungsbau stets eine Aussonderung der Nebenkosten verlangt hat, jedoch auch dort untersagt hatte, die Grundsteuer zu berehcnen. Zeitweise mussten in Sozialwohnungen sogar die Vermieter die Malerarbeiten vollständig selbst tragen.
Ab 1991, 1995 und dann erneut 2001 gab es erhebliche Änderungen.
Grüsse Günter