Was muss beachtet werden, wenn man eine Wohnung einem verwandten ALGII-Empfänger gegen Erstattung der tatsächlichen Mietkosten überlassen will. Es handelt sich um eine Wohnung die nur sporadisch genutzt wird, da Mieter überwiegend im Ferienhaus. Mieter ist allerdings dort amtlich gemeldet.
diese Frage bezieht sich eindeutig auf das Sozialgesetzbuch II, kurz SGB II. Ich selbst arbeite nicht im SGB II Bereich, weshalb mir die gesetzlichen Grundlagen, die Durchführungsanweisungen oder sonstige Regelungen, die das Mietverhältnis eines ALG II Empfängers genauer bestimmen, nicht ausreichend geläufig sind, um hier eine fundierte Antwort zu geben.
Dennoch möchte ich gerne helfen und fasse die mir geläufigen Informationen kurz und knapp zu diesem Sachverhalt zusammen:
Grundsätzlich ist es möglich, eine Wohnung, die sich im Eigentum eines Verwandten befindet, anzumieten. Dies setzt jedoch einige Bedingungen voraus.
In erster Linie muss es sich bei dieser Wohnung um eine angemessene Unterkunft handeln (Größe und Gesamtkosten sind hier entscheidend), die seperat vom Haushalt der Verwandten liegt (das heißt, abschließbar ist).
Es muss ein Mietvertrag vorliegen, oder - wie in diesem Fall ja eher zutreffend ein Untermietervertrag, der - und das ist besonders wichtig, noch NICHT unterschrieben zur Bewilligung beim zuständigen Träger (Jobcenter oder bei optierenden Kommunen die Stadt) vorgelegt werden muss.
Hier wird ausgiebig geprüft, ob der Untermietvertrag die Kriterien des Trägers erfüllt und ob ein Umzug in diese Wohnung entsprechend genehmigt werden kann. Darüber wird ein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erstellt. Das heißt, der Gang zur Behörde ist der erste Schritt, um diese Frage entsprechend zu beantworten.
Kritisch aus meiner Sicht ist, dass es sich hier um einen Untermietervertrag zwischen Verwandten handelt. Das bedeutet, dass die Behörde in erster Linie auch Unterhaltspflichten zwischen diesen Verwandten prüfen wird (insbesondere bei U25 ALG II Empfängern), um eventuell darüber zu argumentieren, dass hier kein privatrechtliches Mietverhältnis im allgemeinen Sinn vorliegt.
Genaueres kann ich allerdings nicht sagen, da mir hier wie bereits erwähnt, die fachlichen Kenntnisse fehlen.
Ich würde empfehlen, diesen Sachverhalt dem Träger der Sozialleistungen vorzutragen, um eine möglichst schnelle und gesetzlich fundierte Antwort zu erhalten.
Erst mal darf ein Mieter überhaupt untervermieten?Wurde vom Eigentümer eine schriftliche Erlaubnis erteilt?Wenn nicht ist ein Mietvertrag ungültig und kann die fristlose Kündigung der Wohnung nach sich ziehen.Liegt eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vor muß diese beim Arbeitsamt mit dem Mietvertrag vorgelegt werden.Dieses entscheidet dann ob und in welcher Höhe die Miete gezahlt wird,bzw.ob die Wohnung angemessen ist.Vielleicht vorher beim Amt abklären.
Guß megara