Sobald es um eine Immobilie in einem Scheidungsverfahren geht, muss man aufpassen, dass man keine gravierenden Fehler macht.
Sollten die Parteien zerstritten sein und die Scheidung über zwei Anwälte laufen, ist es immer besser, dieses auch über die Anwälte regeln zu lassen. Verbleibt ein Ex-Partner in der gemeinsammen Wohnung, hat er evtl. einen Wohnvorteil gegenüber dem anderen Ex-Partner, der dann angerechnet werden kann. Zum Beispiel, wenn es um Unterhaltsansprüche geht. So, wie ich weiß, darf bei einer strittigen Scheidung das Haus/die Wohnung auch während des Trennungsjahres nicht verkauft werden.
Gibt es aber die Möglichkeit, dass zwei Ex-Partner sich im Guten einvernehmlich scheiden lassen - so hört es sich bei euch an - so kann man vieles (auch mit einer Immobilie) unter sich regeln.
Scheidungsfolgesachen können grundsätzlich in einer von beiden Ex-Partnern erstellten Vereinbarung zusammengefasst werden.
Wenn ihr euch über den Zugewinn/Vermögen, über den Hausrat, über die weitere Nutzung der Ehewohnung oder auch über die angefallenen Kosten der Zeit als WG und vieles mehr einig seid, könnt ihr dieses in einer gemeinsamen Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen.
Diese Vereinbarung wird dann dem Scheidungsantrag, der dann auch nur von einem gemeinsamen Anwalt gestellt werden muss, beigefügt.
Die Einreichung des Scheidungsantrages vor Gericht geht nur über einen Anwalt. Alle anderen Scheidungsfolgen kann man selbst vorher außergerichtlich unter den Ex-Partnern in der sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung klären.
Geht es aber um den Verkauf oder die Auszahlung der Immobilie, kann diese zwar ebenfalls in einer von euch gemeinsam erstellten Vereinbarung geregelt werden. Aber, entweder wird diese extra verfasst, oder es wird eine Vereinbarung über sämtliche Folgesachen verfasst und der Verkauf oder die Auszahlung der Immobilie mit in die Vereinbarung hineingenommen. Diese muss dann, sobald die Veräußerung oder Auszahlung einer Immobilie in einer Vereinbarung enthalten ist, unbedingt von einem Notar beurkundet werden.
Die Gerichte erkennen diese (notariell beurkundeten) Vereinbarungen in der Regel an. Durch die Vereinbarung und durch die Inanspruchnahme nur eines Anwalts können zudem noch erhebliche Kosten gespart werden, da der Anwalt nach Höhe der jeweiligen Streitwerte bezahlt wird. Also bei einer Immobilie nach der Höhe des Wertes der Wohnung/des Hauses.