Wohnungsverkauf- Abrechnung der Nebenkosten - wer?

Hallo Experten!
Die von mir gemietete Wohnung ist im August 2010 verkauft worden. Jetzt habe ich zwei Rechnungen über die Nebenkosten vom Verwalter erhalten. In verschiedenen Texten habe ich gelesen, dass nur der neue Eigentümer abrechnen darf. Dies war beim ersten Verkauf 2008 auch der Fall. Greift diese Regelung auch, wenn die Verwaltung im Auftrag der jeweiligen Eigentümer abrechnet? Oder hätte der alte Besitzer beim Verkauf eine Abrechnung erstellen müssen? Danke für ihre Hilfe.

Hallo Frau Posh,

die Frage kann ich leider nicht beantworten, da ich mich mit Verkaufsfragen nicht auskenne.
Sie sollten prüfen, ob die Summe der beiden Abrechnungen im Vergleich mit dem Vorjahr plausibel ist.
GGf. sollten Sie den Abrechnungen schriftlich widersprechen und um Aufklärung bitten.

Mit freundlichen Grüßen
Jens Schütt

Leider kann ich Ihnen dazu keine Auskunft geben.

MfG Roland Ritt

Hallo,
ich kann dazu nichts Genaues sagen.
Ich versehe allerdings auch das Problem nicht.
Der Mieter stellt die Nebenkosten selbst nicht in Frage oder?

Hallo HildePosh,
wenn der neue Eigentümer während der Abrechnungsperiode in das bestehende Mietverhältnis eintritt, muss er auch über den gesamten Zeitraum abrechnen, bei der Abrechnung alle bis dahin gezahlten Abschläge berücksichtigen und ein eventuelles Guthaben auszahlen. Wen er zur Abrechnung bevollmächtigt, bleibt ihm überlassen. So kann auch die bisherige Verwaltung für ihn abrechnen.

Hallo,

alte Regel: Verkauf bricht nicht die Miete!

Verbindlichkeiten, sollten Sie offen stehen, werden mitverkauft, gehen also auf den neuen Eigentümer über, dieser trit mit Kautdatum bzw. eventuell erst mit Eintrag ins Grundbuch ( dann ist er nämlich erst Eigentümer) in den Mietvertrag mit allen Rechten ( Nachforderungen!) und PFlichten ( Auszahlung Überzahlungen etc. ) ein!!!

Lassen Sie sich vom neuen Eigentümer bestätigen, dass die Hausverwaltung auch für Ihn arbeitet, zahlen Sie ggfs. nur eine Nachzahlung auf das direkte Konto des neuen Eigentümers!

Viel Glück!
Diana

hallo,
sorry, kann nicht helfen…

lisa

Hallo,

es kommt darauf an, was im Kaufvertrag geregelt wurde bzw. wie Verkäufer und Käufer sich geeinigt haben, im Prinzip ist beides möglich, Verkäufer rechnet bis zum „Stichtag“ ab oder Käufer rechnet für das ganze Jahr ab.
MfG P. Kunze

Hallo HildePosh,

die Vermieter müssen getrennt abrechnen. Sie haben ja auch Ihre NK-Vorauszahlungen an verschiedene Leute gezahlt.
Alles andere ist Gemauschel.

BG
hardy

Meistens sind die Abrechungszeiten nicht gleich mit dem Verkauf/Kauf des Hauses. So kann der alte oder neue Eigentümer zum Verkausdatum keine Abrechung erstellen, sondern nur zum regulären Termin.
Das erste was Sie prüfen müssen ist, ob max ein Jahr nach dem Zeitraum (also für 2010 bis spätestens 31.12.2011 Ihnen die Abrechung zugegangen ist. Für 2010 ist am 1.1.2012 zu spät, max. ein Jahr!! Heben Sie den Briefumschlag auf! Dann kann er 2010 nicht mehr abrechnen (egal, wer das will).
Es gibt aber auch andere Abrechunbgszeiträume (z.B. 1.3.2010 bis 28.2.2011 usw.) dann ist 1.3.2012 zu spät. ok??
Wer dann abrechnen darf, ist meist im Notarvertrag festgelegt (den Sie nicht kennen müssen). Also den neuen Eigentümer fragen, ob er die Kaution (und Zinsen) bekommen hat und auch die Vorauszahlungen und bis wann der alte Vermieter abrechnen darf.
Dann prüfen, ob noch friestgerecht!
Sie können Kaution verlieren und die NK Vorauszahlung. Hat der neue Eigentümer sich nicht vorgestellt?? (Brief o.ä.??)
Der Eigentümer ist eigentlich egal, wenn Sie den Mietvertrag mit einer Verwaltung abgeschlossen haben. Dann bleibt der Verwalter auch der neue Vermieter, ausser jemand hat den Vertrag übernommen und ist in alle Rechte und Pflichten eingestiegen. Dann jedoch müssten Sie so ein Schreiben bekommen haben. Wenn nicht, bleibt alles beim Alten, Vermieter alt ist Vermieter neu (also der, der den Vertrag unterschieben hat!). Sagen Sie nicht Verwalter sondern rechtlich Vermieter!! Verwalter kann jeder sein und nur sein Gehirn verwalten, aber Vermieter ist Ihr Vertragspartner, egal wem die Suppe gehört.

Für Sie ist der Abrechungsmodus gemäß Mietvertrag gültig, in den der neue Eigentuümer mit dem Ewerb der Wohnung Ihn en gegenüber eingegtreten ist. Danach ist einmal jährlich über das vergangene Jahr abzurechnen. Zwischenabrechungen können für Sie lediglich informativen Charakter haben.