Wohnungsverkauf nach Scheidung

Ehegatten sind geschieden und besitzen noch eine gemeinsame Wohnung.
Lt. Grundbuch sind sie jeweils zur Hälfte Eigentümer.
Die damalige Finanzierung erfolgte zu unterschiedlichen Anteilen.
Der Ehemann hat aus dieser Finanzierung noch eine private Darlehensverbindlichkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen ist und bisher nicht getilgt worden ist.
Die Ehefrau hat den Darlehensvertrag nicht unterschrieben.
Für das private Darlehen liegt mittlerweile ein Vollstreckungstitel vor.

Kann der Ehemann bei einem Verkauf der Wohnung zunächst den Erlös zur Tilgung des privaten Darlehens hernehmen und dann den restlichen Betrag analog zum Grundbuch hälftig zwischen sich und der Ehefrau aufteilen?

Der Grund hierfür ist, weil die Ehegatten ohne dem privaten Darlehen damals nicht in der finanziellen Lage gewesen wären, die Wohnung zu erwerben.
Ist die Ehefrau nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet?

Wie verhält sich die Kaufpreisverteilung bei einer Zwangsversteigerung nach § 753 BGB?

Hallo,
wenn die Wohnung verkauft wird oder auch zwangsversteigert wird, bekommen erst die Banken ihr Geld, die im Grundbuch mit Grundschulden eingetragen sind (nach Rangfolge), unabhängig davon,wer Darlehensnehmer ist. Haften gemeinsame Grundschulden für ein Darlehen, das nur auf einen der beiden Eheleute lautet,so hat der anderer zumindest die Zweckerklärung (rechtliche Verbindung von Grundschulden mit Darlehen)unterschrieben.
Bleibt vom Verkaufserlös dann noch was übrig, wird gemäß dem Eigentumsanteil geteilt (es sei denn,in der Scheidungsvereinbarung ist ggf. etwas anderes vereinbart) und jeder kann seinen Teil dann beliebig verwenden.
Alles Gute, Verena

Ehegatten sind geschieden und besitzen noch eine gemeinsame
Wohnung.

Lt. Grundbuch sind sie jeweils zur Hälfte Eigentümer.

SOMIT HEIßT, DASS DER ERLÖS ZUR HÄLFTE GETEILT WIRD.

Die damalige Finanzierung erfolgte zu unterschiedlichen
Anteilen.

DAS HÄTTE MAN VIELLEICHT BEI DER EINTRAGUNG IM GRUNDBUCH MITBERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN!

Der Ehemann hat aus dieser Finanzierung noch eine private
Darlehensverbindlichkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen
ist und bisher nicht getilgt worden ist.

Die Ehefrau hat den Darlehensvertrag nicht unterschrieben.

PRIVATEN DARLEHENSVERTRAG NICHT UNTERSCHRIEBEN?

Für das private Darlehen liegt mittlerweile ein
Vollstreckungstitel vor.

SOLLTEN SIE ALLEINE DIESEN PRIVATEN DARLEHEN UNTERSCHRIEBEN HABEN; SO SIND SIE AUCH ALLEINE ERSTMAL ALS SCHULDNER!

Kann der Ehemann bei einem Verkauf der Wohnung zunächst den
Erlös zur Tilgung des privaten Darlehens hernehmen und dann
den restlichen Betrag analog zum Grundbuch hälftig zwischen
sich und der Ehefrau aufteilen?

FRAGE IST NUR, OB DER ANDERE GATTENTEIL DA MITSPIELT NACH DER SCHEIDUNG

Der Grund hierfür ist, weil die Ehegatten ohne dem privaten
Darlehen damals nicht in der finanziellen Lage gewesen wären,
die Wohnung zu erwerben.

Ist die Ehefrau nach den Grundsätzen der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet?

NICHT OHNE WEITERES, WIE KOMMEN SIE AUF DIESE VORSCHRIFT

Wie verhält sich die Kaufpreisverteilung bei einer
Zwangsversteigerung nach § 753 BGB?

NA ERSTMAL DIE BANK, DIE AN ERSTER STELLE IN DER DRITTEN ABTEILUNG EINGETRAGEN IST, ES WERDEN AUCH DIE GEBÜHREN FÄLLIG - GERICHT, GERICHTSVOLLZIEHER, EVTL. FINANZAMT. UND ZUM SCHLUSS - WENN ETWAS ÜBER BLEIBT - IHR BEIDEN NACH KÖPFEN ZU GLEICH TEILEN, DA IHR JE ZUR HÄLFTE IM GRUNDBUCH EINGETRAGEN SEID.

Der Grund hierfür ist, weil die Ehegatten ohne dem privaten
Darlehen damals nicht in der finanziellen Lage gewesen wären,
die Wohnung zu erwerben.

Ist die Ehefrau nach den Grundsätzen der Geschäftsführung
ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) zur Rückzahlung des Darlehens
verpflichtet?

NICHT OHNE WEITERES, WIE KOMMEN SIE AUF DIESE VORSCHRIFT

Diesen Paragraphen hat der Anwalt ins Spiel gebracht und ich versteh nicht warum.

Hallo,

es ist unerheblich wer welche Schulden während einer Ehe aufgenommen hat.
Am Ende (Scheidung) werden beide herangezogen.

Somit trifft dies auch auf den Gewinn(Verkauf)zu.

mfg

Moin Umfall,

das ist definitiv zu kompliziert für mich als Laien. Ich empfehle eine Beratung bei einem Anwalt. Ein einfaches Beratungsgespräch kostet nicht die Welt und die Verteilung des Verkauferlöses kann man im Notarvertrag regeln.

Gruß Britta

Wie eine ZV abläuft guckst du hier:
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

hallihallo

leider kann ich dir dazu überhaupt nichts sagen. aber ich hoffe andere haben einen rat für dich.
gruß yvi

Hallo

Wenn das Darlehen in der Ehe aufgenommen wurde, dann zieht hier die Zugewinngemeinschaft, auch wenn die Ehefrau nicht unterschrieben hat. Schulden werden genauso geteilt. Ergo gehoehren ihr auch die Hälfte der Schulden.
Genaueres erstreiten sollte über einen Profi erfolgen.

Gruß Batman217

Antworten:
Im Grunde sind das überwiegend Fragen, die nach eine Anwalt schreien. Ich versuche, Dir eine Antwort nach kaufmännischer Erfahrung zu geben.
Grundsätzlich haftest Du für Dein Darlehen. „Sippenhaft“ gibt es nicht. Das ist Fakt.
Bei einem notariellen Verkauf geht es regelmäßig um die Lastenfreistellung des Objekts gemäß Grundbuchlasten.
Alle Gläubiger müssen bedient werden können, sonst gibt es keine 100% Lastenfreistellung und damit keinen Vollzug des Kaufvertrags.
D.h., vor Beurkundung müssen sich die Parteien einig sein (Eigentümer/Kreditnehmer/Grundbuchgläubiger).
Ob Dein priv. Darlehen auch zur Tilgung im Kaufvertragstext mit aufgenommen werden kann ist von einer Einigkeit zwischen Dir und Deiner Frau abhängig.
Wenn Deine Frau sich querstellt gibts ein Problem.
Seitwärtige Hilfe könnte bereitstehen, wenn der priv. Gläubiger mit seinem Vollstreckungsbescheid im Grundbuch zur Rangsicherung eine Zwangssicherungshypothek auf Deinen 1/2-Miteigentumsanteil eintragen lässt. Dann wird Dein sicherheitenloser Gläubiger zum besicherten Gläubiger.
Kommt drauf ein, wie hoch er wertemäßig ausläuft. Wenn die ZwangsSiHyp im „Kamin“ hängt, ist er nicht sicher.
Es gibt ein Urteil, wonach Gläubiger, die an aussichtsloser Rangstelle im Grundbuch sind, eine entschädigungsfreie Löschung veranlassen müssen, sonst gehen sie die Gefahr ein, wegen Schadenersatz verklagt zu werden (z.B. der Kaufvertrag platzt deswegen und ein zweiter Kaufvertrag brächte nur mehr einen geringeren Kaufpreis ein. In Höhe der Kaufpreis-Differenz läge die Schadenersatzsumme). Wenn dieser Kamin-Gläubiger aber nicht lastenfreistellt, so geht das nicht automatisch. Er müsste, nachdem Schadenersatz entstanden ist, verklagt werden.

Wenn Deine Frau einem Kaufvertrag (nach Deinen Vorstellungen) nicht zustimmt, kommt es über kurz oder lang zur Zwangsversteigerung oder sie beantragt die Teilungsversteigerung (Aufhebung der Eigentümergemeinschaft). Zwar kann ein Gläubiger auch ohne grundbuchsicherheit (mit Titel) einer Zwangsversteigerung beitreten oder sie beantragen.
Aussicht auf Zuteilung eines Erlöses hat er selten, weil meist die Grundbuchrechte den Verkehrswert bereits aushöhlen.

Wenn der Kaufpreis so hoch ist, dass alle Grundbuchgläubiger bedient werden können und noch Geld überbleibt, erhälts Du 50% und Deine Frau 50% des verbliebenen Erlöses.
Aus DEINEN 50% kannst Du Dein Privatdarlehen bedienen.

Wenn es zu einem Rechtstreit käme, denke ich, würde der Richter Dich auch fragen, warum Du bereit warst als Allein-Kreidtnehmer beim Privatdarlehen aufzutreten.
Folglich mußt Du auch dafür alleine einstehen.
Du hattest seinerzeit WILLENSERKLÄRUNGEN abgegeben.
Jetzt willst Du Sie auf Deine Frau einseitig ausweiten.
Ich denke, Du bleibst auf Deinem Problem sitzen, wenn die Frau nicht bereit ist, Deine Vorstellungen vom Kaufvertrag zu akzeptieren. Fakt ist doch, dass Partner, die sich trennen, Interesse daran haben, dass deren Recht wahrgenommen wird, also: Cash fließt.

Soweit nicht im obenstehenden Text klar rübergekommen:
Bei einer ZV erfolgt die Verteilung gemäß Grundbuchrängen. Wer den Erstrang hat, bekommt zuerst Geld, dann kommt der nächstfolgende Gläubiger dran usw.
Daneben gibt es Rechte, die keiner Grundbucheintragung bedürfen. Zu allererst bekäme natürlich der Staat Geld für die Durchführung der ZV, die Gemeinde rückständige Grundsteuern oder unbezahlte Erschließungskosten usw.

M.W. gibt es bei Rechtsanwälten eine sogenannte Erstberatung. Die wird meist für etwa 50 Euro angeboten.
Es sollte Dir 50 Euro wert sein, die Rechtsmeinung Dir anzuhören, immerhin geht es um viel Geld.

Grüsse
Bracco aus Bayern

Sehr geehrte/r Frau/Herr, wer auch immer,

für meine Freizeit, Anliegen zu bearbeiten, die nicht einmal die Grundvoraussetzung einer höflichen Anrede und -Schlussformel erfüllen, habe ich andere Vorstellungen.
Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt vor Ort.

Mit freundlichen Grüßen
B.K

Hallo

Sorry, kann ich nichts sagen dazu.

Schönes Fest