Antworten:
Im Grunde sind das überwiegend Fragen, die nach eine Anwalt schreien. Ich versuche, Dir eine Antwort nach kaufmännischer Erfahrung zu geben.
Grundsätzlich haftest Du für Dein Darlehen. „Sippenhaft“ gibt es nicht. Das ist Fakt.
Bei einem notariellen Verkauf geht es regelmäßig um die Lastenfreistellung des Objekts gemäß Grundbuchlasten.
Alle Gläubiger müssen bedient werden können, sonst gibt es keine 100% Lastenfreistellung und damit keinen Vollzug des Kaufvertrags.
D.h., vor Beurkundung müssen sich die Parteien einig sein (Eigentümer/Kreditnehmer/Grundbuchgläubiger).
Ob Dein priv. Darlehen auch zur Tilgung im Kaufvertragstext mit aufgenommen werden kann ist von einer Einigkeit zwischen Dir und Deiner Frau abhängig.
Wenn Deine Frau sich querstellt gibts ein Problem.
Seitwärtige Hilfe könnte bereitstehen, wenn der priv. Gläubiger mit seinem Vollstreckungsbescheid im Grundbuch zur Rangsicherung eine Zwangssicherungshypothek auf Deinen 1/2-Miteigentumsanteil eintragen lässt. Dann wird Dein sicherheitenloser Gläubiger zum besicherten Gläubiger.
Kommt drauf ein, wie hoch er wertemäßig ausläuft. Wenn die ZwangsSiHyp im „Kamin“ hängt, ist er nicht sicher.
Es gibt ein Urteil, wonach Gläubiger, die an aussichtsloser Rangstelle im Grundbuch sind, eine entschädigungsfreie Löschung veranlassen müssen, sonst gehen sie die Gefahr ein, wegen Schadenersatz verklagt zu werden (z.B. der Kaufvertrag platzt deswegen und ein zweiter Kaufvertrag brächte nur mehr einen geringeren Kaufpreis ein. In Höhe der Kaufpreis-Differenz läge die Schadenersatzsumme). Wenn dieser Kamin-Gläubiger aber nicht lastenfreistellt, so geht das nicht automatisch. Er müsste, nachdem Schadenersatz entstanden ist, verklagt werden.
Wenn Deine Frau einem Kaufvertrag (nach Deinen Vorstellungen) nicht zustimmt, kommt es über kurz oder lang zur Zwangsversteigerung oder sie beantragt die Teilungsversteigerung (Aufhebung der Eigentümergemeinschaft). Zwar kann ein Gläubiger auch ohne grundbuchsicherheit (mit Titel) einer Zwangsversteigerung beitreten oder sie beantragen.
Aussicht auf Zuteilung eines Erlöses hat er selten, weil meist die Grundbuchrechte den Verkehrswert bereits aushöhlen.
Wenn der Kaufpreis so hoch ist, dass alle Grundbuchgläubiger bedient werden können und noch Geld überbleibt, erhälts Du 50% und Deine Frau 50% des verbliebenen Erlöses.
Aus DEINEN 50% kannst Du Dein Privatdarlehen bedienen.
Wenn es zu einem Rechtstreit käme, denke ich, würde der Richter Dich auch fragen, warum Du bereit warst als Allein-Kreidtnehmer beim Privatdarlehen aufzutreten.
Folglich mußt Du auch dafür alleine einstehen.
Du hattest seinerzeit WILLENSERKLÄRUNGEN abgegeben.
Jetzt willst Du Sie auf Deine Frau einseitig ausweiten.
Ich denke, Du bleibst auf Deinem Problem sitzen, wenn die Frau nicht bereit ist, Deine Vorstellungen vom Kaufvertrag zu akzeptieren. Fakt ist doch, dass Partner, die sich trennen, Interesse daran haben, dass deren Recht wahrgenommen wird, also: Cash fließt.
Soweit nicht im obenstehenden Text klar rübergekommen:
Bei einer ZV erfolgt die Verteilung gemäß Grundbuchrängen. Wer den Erstrang hat, bekommt zuerst Geld, dann kommt der nächstfolgende Gläubiger dran usw.
Daneben gibt es Rechte, die keiner Grundbucheintragung bedürfen. Zu allererst bekäme natürlich der Staat Geld für die Durchführung der ZV, die Gemeinde rückständige Grundsteuern oder unbezahlte Erschließungskosten usw.
M.W. gibt es bei Rechtsanwälten eine sogenannte Erstberatung. Die wird meist für etwa 50 Euro angeboten.
Es sollte Dir 50 Euro wert sein, die Rechtsmeinung Dir anzuhören, immerhin geht es um viel Geld.
Grüsse
Bracco aus Bayern