Liebe Steuerexperten,
gesetzt der Fall, dass ich zusammen mit meiner Schwester eine Wohnung geerbt habe. Ihr (eingetragener) Anteil an der Wohnung ist 75%, der meine 25%. Die Wohnung haben wir nicht fremdvermietet, sondern ich meinerselbst wohne darin. Weshalb ich meiner Schwester für ihren Eigentumsanteil denn auch eine anteilige, nachvollziehbar ortsübliche Miete bezahle… (wir sind fair miteinander).
Nun kommt die Frage:
- wer von uns beiden kann/muss nun was in der Steuerklärung angeben?
- ich vermute mal, dass meine Schwester ihre Mieteinkünfte (= meine Mietzahlungen) ganz normal deklarieren muss…
- wie aber verhält es sich mit den Aufwendungen und den Abschreibungen?
- aus den entsprechenden Erläuterungen in meinem WISO-Programm leite ich ab, dass sie bei ihrer Steuererklärung ihren Mieteinnnahmen (nur) 75% der auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen & Abschreibungen gegenüberstellen darf. Richtig?
- ich selbst wiederum kann/darf/muss (da nix Kind, nix Familie, nix Sonstiges) vermutlich gar nichts absetzen/angeben.
Richtig?
Fragt & dankt
Anne
Liebe Steuerexperten,
gesetzt der Fall, dass ich zusammen mit meiner Schwester eine
Wohnung geerbt habe. Ihr (eingetragener) Anteil an der Wohnung
ist 75%, der meine 25%. Die Wohnung haben wir nicht
fremdvermietet, sondern ich meinerselbst wohne darin. Weshalb
ich meiner Schwester für ihren Eigentumsanteil denn auch eine
anteilige, nachvollziehbar ortsübliche Miete bezahle… (wir
sind fair miteinander).
Nun kommt die Frage:
- wer von uns beiden kann/muss nun was in der Steuerklärung
angeben?
Grundsätzlich ist für Erbengemeinschaften, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte abzugeben. In Ausnahmefällen verzichtet das Finanzamt auf diese Erklärung Dieser Ausnahmefall könnte bei Dir vorliegen, da nur einer der Beteiligten Einkünfte erzielt. Dies müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.
- ich vermute mal, dass meine Schwester ihre Mieteinkünfte (=
meine Mietzahlungen) ganz normal deklarieren muss…
siehe oben. Falls das Finanzamt die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte fordert, müsst Ihr diese Erklärung praktisch gemeinsam in Absprache abgeben. Andernfalls muss die Schwester die Einkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben.
- wie aber verhält es sich mit den Aufwendungen und den
Abschreibungen?
Die sind, soweit sie auf ihren 75 prozentigen Anteil entfallen, voll als Werbungskosten abziehbar.
- aus den entsprechenden Erläuterungen in meinem WISO-Programm
leite ich ab, dass sie bei ihrer Steuererklärung ihren
Mieteinnnahmen (nur) 75% der auf die Wohnung entfallenden
Aufwendungen & Abschreibungen gegenüberstellen darf. Richtig?
Richtig
- ich selbst wiederum kann/darf/muss (da nix Kind, nix
Familie, nix Sonstiges) vermutlich gar nichts
absetzen/angeben.
Nix Kind. nix Familie ist unerheblich. Maßgeblich ist nur, dass Du keine keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielst. Deshalb können Ausgaben im Zusammenhang mit Deinem 25 prozentigen Anteil nicht abgezogen werden.
Aber es ist eine anteilige Eigenheimzulage (25% der Anschaffungskosten) möglich, falls denn Anschaffungskosten (z. B. Darlehnsverbindlichkeiten des Erblassers) vorliegen sollten. Eine Wohneigentumsförderung steht jedem Menschen aber nur einmal im Leben zu. Man kann daher hier durch vorschnelle Entscheidungen jeden Menge Bar-Cash verschenken. Diesbezüglich empfehle ich daher eine Beratung beim einem Steuerberater.
Richtig?
Fragt & dankt
Anne
Danke für schnelle Antwort!
.
Hallo,
75% der Kosten sind bei der Schwester abziehbar und der Rest überhaupt nicht, gesonderte und einheitliche Feststellung ist nicht notwendig, soweit o.k.
Aber es ist eine anteilige Eigenheimzulage (25% der
Anschaffungskosten) möglich, falls denn Anschaffungskosten
(z. B. Darlehnsverbindlichkeiten des Erblassers) vorliegen
sollten. Eine Wohneigentumsförderung steht jedem Menschen aber
nur einmal im Leben zu. Man kann daher hier durch vorschnelle
Entscheidungen jeden Menge Bar-Cash verschenken. Diesbezüglich
empfehle ich daher eine Beratung beim einem Steuerberater.
Eigenheimzulage geht nicht, da der Erwerb in Erbfolge unentgeltlich ist. Sollte die gesammte Erbschaft überschuldet sein, sollte man das Erbe ausschlagen (ist aber hier nicht der Fall)
Viele Grüße
C.
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