Hallo,
ich hätte mal folgende Frage. Im Gesetz steht ja, dass der Verwalter getrennte Konten zu führen hat. Darf es sein, dass z. B. bei einer Wohnungsverwaltung mit ihrer zentralen Buchführung auf einem Konto Fehlbuchungen (Aufbuchung - Abbuchung) anderer Konto stattfinden? Und wenn ja, wie sieht es mit den Zinsen aus, die dem Konto entgehen?
Oder (wie) hat der Verwalter sicher zu stellen, dass auf jedem Konto wirklich nur die betreffenden Buchungen erfolgen?
Gruß derweil
Marco
Hallo Marco,
wie meinst Du das mit Auf- und Abbuchungen.
Die getrennte Vermögensverwaltung, von verschieden Gemeinschaften, ist zwingend.
Lediglich die getrnnte Vermögensverwaltung vom eignen Geld (Verwalter)ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung möglich. Entstehen wirklich für die Eigentümer Nachteile, würde ich den Verwaltungsbeirat, wenn vorhanden, einschalten und dies für die nächste Eigentümerversammlung als TOP aufnehmen.
Bei nachweisbaren Schaden haftet der Verwalter, der ja hoffentlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat.
Ob dies noch weiter gehende Maßnahmen gegen den Verwalter rechtfertigt ergibt sich aus der Teilungserklärung, ggf. der Geimeinschaftsordnung. Müsste hier geprüft werden.
Die Haftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn im Verwaltervertrag eine Haftungsbegrenzung für z.B.
- Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Beschränkung der Haftung auf un mittelbare Schäden bei leichter Fahrlässigkeit, wie z.B. entgangener Gewinn.
Dies erstreckt sich dann auch auf die Erfüllungsgehilfen.
Gruss Steve
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