Wohnungsverwaltung

Ein Wohnungseigentümer beauftragt jemanden, seine Wohnung zu verwalten. Dies teilt er dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft mit, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass alles, was die Wohnung betrifft, über diesen Verwalter gehen soll. Der WEG-Verwalter besteht jedoch darauf, ausschließlich mit dem Eigentümer zu verhandeln.

  1. Frage: darf er das? Gibt es da schon Urteile?
  2. Frage: darf der Wohnungsverwalter an der Eigentümerversammlung teilnehmen? In der Teilungserklärung gibt es keinen Hinweis auf Verwalter!
    Für eine fundierte Antwort bedanke ich mich schon mal.

Sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, kann sich ein Wohnungseigentümer durch jedermann vertreten lassen, sofern diese Handlungsvollmacht mit einer entsprechenden Urkunde im Original nachgewiesen wäre.

Sofern die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, darf der Handlungsbevollmächtigte als Vertreter, nicht zusätzlich mit dem Vertretenen, an den EV teilnehmen.

G imager

Zuerst einmal danke für die Antwort.
Das Haupt- Problem 1 ist aber, dass der WEG-Verwalter den Wohnungsverwalter nicht anerkennt, sondern nur mit dem Eigentümer in Kontakt treten will.