Hallo,
wir haben vor 1 Jahr eine Eigentumswohnung (Maisonettenwohnung) gekauft. Vor einigen Monaten haben wir einen Wasserschaden in der unteren Etage gemeldet. Nach Prüfung eines Sachverständigen kam raus, der Balkon der oberen Etage ist das Problem. 1. Die Fliesen welche dort verwendet wurden sind nicht für den Außenbereich, 2. Der Unterbau ist undicht/defekt
FAZIT: Komplettsanierung des Balkon + Beseitigung des riesigen Wasserschadens in unserem Wohnzimmer.
Nun die Frage: Die Hausverwaltung hat uns informiert, dass die Maßnahmen zur Finanzierung in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden soll + die Kosten für den Belag müßen wir selber tragen.
Balkon ist doch Gemeinschaftseigentum?! Der Balkonbelag ist doch ebenfalls Gemeinschafteigentum?! In der Teilungserklärung kann ich nichts weiter zu dem Thema finden.
Danke
Hallo,
nur der Balkonunterbau (bis zur Isolationsschicht), ist Gemeinschaftseigentum.
Der Belag jedoch ist Sondereigentum.
Theoretisch könnte die Gemeinschaft gegen Sie noch Schadensersatz geltend machen, da Sie durch einen defekten und nicht ordnungsgemäß gewarteten Bodenbelag, eine Schädigung am Gemeinschaftseigentum verursacht haben.
Nach Beendigung der Sanierung sollten Sie unbedingt den Vorschlag machen, dass die Gemeinschaft eine Vereinbarung trifft, wo alle Eigentümer jährlich den Nachweis zur Wartung der Hausanschlüsse und der Dichtheit des Belages erbringt.
Damit können Sie sich zukünftig viel Ärger ersparen.
Freundliche Grüße
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich hab egestern nochmal die Teilungserklärung studiert. Ich habe dort einen Absatz gefunden, welcher besagt:
Der Eigentümer muß der Hausverwaltung 2 mal jährlich gestatten das Sondereigentum zu besichtigen um eventuelle Schäden oder negative Auswirkungen für die Hausgemeinschaft auszuschließen.
Also bei uns war noch nie jemand, die Fliesen kleben da schon ewig. Ich würde nich darauf berufen falls jemand deswegen klagen will. oder?
Wie und warum der Unterboden kaputt/undicht ist, ist nicht geklärt. Das liegt aber nicht an die Fliesen. Nur der große Wasserschaden ich auf die beiden Komponenten (Fliesen und Unterboden) zurückzuführen.
Gruß
Hallo,
die Antwort der HV ist richtig, vorausgesetzt, dass die Teilungserklärung nichts Spezielles für Balkone regelt.
Balkon ist Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der auskragenden Platte, der Dämmung, der Brüstung und des Geländers.
Zum Sondereigentum gehört der Plattenbelag, der je nach Geschmack des Eigentümers gestaltet werden kann. In der Regel wird sogar die Innenseite der Brüstung wie Sondereigentum behandelt.
Deshalb werden die Kosten für Sanierung (Abdichtung) von der WEG getragen, während der Plattenbelag Sache des Eigentümers ist.
Ferner gibt es keine Haftung für Folgeschäden aus dem Wohnungseigentum, d.h. dass der Wasserschaden in der Wohnung der Wohnungseigentümer tragen muss, wie dies z.B. auch der Fall ist, wenn ein Flachdach undicht wird und Folgeschäden in der darunterliegenden Wohnung auftretetn.
Die Gemeinschaft haftet nur für Folgeschäden aus Baumängel, wenn der Baumangel nicht unverzüglich behoben wird und dadurch ein weiterer Schaden entstehen würde.
Sorry, das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend, aber so ist es im WEG-Recht.
MfG
Hartmut Eger
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft
ob der Balkon und der Balkonbelag Gemeinschafts Eigentum sind, muss in der Teilungserklärung stehen. Ist diese fehlerhaft und es steht nicht drin, muss deshalb nachträglich festgelegt werden, zum Beispiel auf der Eigentümerversammlung. Man sollte jedoch prüfen, inwieweit noch Gewährleistung vom Bau des Hauses vorlegen könnte.
Hallo,
ich glaube auch nicht, dass die Gemeinschaft Sie nun für den jetzt entstandenen Schaden haftbar macht.
Deshalb meinte ich, Sie sollten sich für die Zukunft absichern und entweder die Hausverwaltung per Beschluß (möglicherweise mit höherer Verwaltervergütung) verpflichten, die Kontrolle durchzuführen oder durch den Nachweis der Wartung vom einzelnen Eigentümer.
Das ist wirklich ein wichtiger Punkt, der sehr teuer werden kann.
Gruß
Das hört sich so an, als ob Ihr Vorgänger/ Verkäufer ohne Rücksprache mit der Verwaltung eigenmächtig einen nicht fachgerechten Bodenbelag auf dem Balkon ebenso wenig fachmännisch angebracht hat. Soweit nun hieraus ein verdeckter Mangel vorlag, den der Verkäufer Ihnen insoweit arglistig verschwiegen hat, haftet er Ihnen gegenüber für den Schaden, der nach dem Beschluß der Gemeinschft zur anteiligen Kostenübernahme an Ihnen hängen bleibt aus dem Kaufvertrag heraus. Weigert er sich, schalten Sie einen Anwalt ein, der Fristen für Ansprüche prüft und gerichtlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben läßt.
wohnungsverwaltung - Kostenübernahme
Vielen Dank für die vielen Reaktionenen!
Ich habe die Hausverwaltung um einen Termin gebeten um die sachen im kleinen Rahmen zu besprechen, die Eigentümerversammlung ist wohl nicht der richtig Ort für die Klärung der Fakten.
Eine Frage habe ich noch: Wir haben den Wasserschaden von 1 Jahr gemeldet (habe die Mail + Punkt in der letzten Eigentümerversammlung). Da die HV nicht zeitnah regiert hat ist der Schaden mehr als 3 Mal so groß geworden.
Das müßen wir doch jetzt nicht alles selber zahlen? Oder?
Danke!
Hallo Granvia,
wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass durch das Verzögern der HV der Schaden größer ist, haftet die WEG euch gegenüber für den weiteren Schaden. Die WEG andererseits hat dann einen Regressanspruch gg. die HV aus Schlechterfüllung des Verwaltervertrages. Das weiß die HV wohl und wird deshalb versuchen, die Sache klein zu reden und sich aus der Schlinge zu ziehen.
Die Einschaltung eines RA ist wohl geboten.
MfG
Hartmut Eger
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschat