Wohnungswechsel

Wohnung A weist eine ausstehende Miete auf. Ein Paar möchte umziehen, in einen Landkreis, in dem ein anderes Jobcenter zuständig ist. Die Angemessenheit der neuen Wohnung muss vom „alten“ Jobcenter bestätigt werden.

Steht die ausstehende Miete im Weg?
Steht das irgendwie in Verbindung?

Hallo, dazu kann ich leider keine Aussage machen.

Eklis64

Hallo Italiano2013! Ich verstehe nicht ganz die Frage. Also: Wenn die derzeitige Miete des Paares vom jobcenter übernommen wurde, und das Paar in eine andere Stadt zieht, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen jobcenters, so gelten auch dort die gleichen Bestimmungen: für die 1.Person werden 45qm angesetzt, für jede weitere Person +15qm… d.h. von der Wohnfläche her sind 60qm bei 2 Personen ausreichend. Dies sind jedoch Richtwerte, von denen man auch abweichen kann, wenn ein besonderer Grund vorliegt (z.B. wenn die Wohnung ungünstig geschnitten ist, darf es auch mal mehr als 60qm/2Pers. sein usw.)- Die Höhe der Miete ist nicht eindeutig festgelegt, man darf aber nicht erwarten, daß man eine Wohnung im oberen Preisbereich bezahlt bekommt.-
Ausstehende Miete: die ausstehende Miete sollte kein Hinderungsgrund sein, die Wohnung zu wechseln. Jedoch wird dann das neue jobcenter die ausstehende Miete anmahnen. In jedem Fall werden Sie den Grund des Wohnungswechsels nennen müssen, (z.B. bessere soziale Anbindung, d.h. am neuen Wohnort habe ich bereits Freunde/Verwandte usw.). Die Mietschuld muß jedenfalls bezahlt werden (man kann eine Stundung, d.h. eine ratenrückzahlung vereinbaren).- Mehr kann ich nicht helfen. Alles Gute! Gruß, Achim

Wohnung A weist eine ausstehende Miete auf.

Das ist eine mietrechtliche Angelegenheit - zwischen Mieter/Paar und Vermieter. Der Vermieter hat Anspruch auf das, was ihm aufgrund des Mietverhältnisses vom Mieter zusteht.

Ein Paar möchte umziehen, in einen Landkreis, in dem ein anderes Jobcenter zuständig ist. Die Angemessenheit der neuen Wohnung muss vom „alten“ Jobcenter bestätigt werden.

Ich würde vermuten, dass das Paar da möglicherweise etwas falsch verstanden hat. Für die Unterkunftskosten und die Angemessenheits-Kriterien am neuen Wohnort ist das dortige Jobcenter am neuen Wohnort zuständig. Am Ort A. können unter Umständen völlig andere Angemessenheitsregelungen/ maximale Miethöhe gelten als am Ort B.

Meint das Paar vielleicht etwas Anderes ? Z.B. dass das „alte“ Jobcenter ihm die Notwendigkeit des Umzugs bestätigen und dem Umzug zustimmen soll (damit das Paar bei erfolgter Zustimmung die Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten beantragen kann ) ?

Siehe hier gut zusammengefasst alles Wichtige zum Umzug : http://hartz.info/index.php?topic=24.0 (vor allem Abschnitt „Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers“.)

Aaalso:

das alte Jobcenter muss einen Umzug genehmigen und das darf es nur aus ganz wenigen Gründen.
Diese wären:

  1. wegen Arbeitsaufnahme.
  2. Wegen Familienzusammenführung.
    Familienzusammenführzung bedeutet nur: Kindsmutter zieht zum Kindvater oder umgedreht.
    Man zieht irgendwohin um seine pflegebedürftigen Eltern oder Geschwister zu pflegen,
    man zieht um, da ein Familienmitgleid (Oma z.b.) am Ort wohnt und das eigenen Kind in Betreuung nehmen kann, womit man seine Arbeitszeiten erhöhen kann.

Es ist dem anderen Landkreis nämlich schlichtweg nicht zuzumuten ALG II-Empfänger von anderswo auch noch duchzufüttern. Die Regelsätze und das Mietgeld werden nämlich aus der Kasse der Kommune oder des Landkreises gezahlt.

Da jeder Blödmann glaubt, er zieht mal nach Berlin, weil er irrig glaubt das es da mehr Arbeit gäbe, hat Berlin serh stark mit diesem Problem zu kämpfen.

Natürlich kann man einem Erwachsenen Menschen den Umzug nicht verbieten, also wird das im Regelfall so gehandhabt: Wenn keine Umzugsgenehmigung des abgebenden Jobcenters vorliegt wird nur 80% vonm Regelsatz gezahlt. Aber das ist Ermessen des Sachbarbeiters.

Die ausstehende Miete spielt dabei eigentlich keine Rolle. Die ist ja vom Vermieter ja zivilgerichtlich einklagbar.